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Entschließung des beratenden Ausschusses zur Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie und zur Organisation des Stahlmarktes

CELEX
31987Y0612(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1987-05-27
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des beratenden Ausschusses zur Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie und zur Organisation des Stahlmarktes Amtsblatt Nr. C 154 vom 12/06/1987 S. 0002 - 0002 ENTSCHLIESSUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES zur Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie und zur Organisation des Stahlmarktes (87/C 154/02) (In der Folge der 262. Vollsitzung vom 15. Mai 1987 im schriftlichen Verfahren am 27. Mai 1987 mit folgenden Stimmabgaben angenommen : 55 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 5 Enthaltungen) DER BERATENDE AUSSCHUSS nach: - Prüfung der dem Rat von der Kommission unterbreiteten Vorschläge, - Kenntnisnahme der Schlußfolgerungen der Sitzung des Rates vom 19.

März 1987, - Erinnerung an den Wortlaut der von ihm auf seiner 259. Vollsitzung vom 17. Oktober 1986 angenommenen Entschließung, - Kenntnisnahme der ersten Umstrukturierungsvorschläge, die von 36 Stahlunternehmen vorgelegt wurden, auf die 88 % der Stahlproduktionskapazitäten der Gemeinschaft entfallen, - Anhörung der Erklärungen des Vizepräsidenten der Kommission, Herrn Narjes, auf der ausserordentlichen Vollsitzung des Beratenden Ausschusses am 15. Mai 1987, 1. nimmt zur Kenntnis, daß die der Kommission von den Stahlproduzenten vorgelegten Umstrukturierungsvorschläge den Willen zum Ausdruck bringen, das Problem der Überkapazitäten zu lösen, selbst wenn sie doch noch unzureichend sind.

Dies ist insbesondere auf Probleme zurückzuführen, die im Zusammenhang stehen mit unterschiedlichen politischen Auffassungen und der Finanzierung sozialer Maßnahmen, welche die Produzenten nicht aus eigener Kraft lösen können; 2. fordert aufgrund dessen mit Nachdruck, daß die Kommission die Initiative hinsichtlich der nächsten Umstrukturierungsmaßnahmen ergreift und daß sie im Hinblick darauf bei den Verhandlungen mit den Regierungen und allen Beteiligten ihr volles politisches Gewicht zum Tragen bringt; 3. steht auf dem Standpunkt, daß es in Anbetracht dieser Situation und der Marktbedingungen unumgänglich ist, die Überwachung des Marktes während eines begrenzten und genau definierten Zeitabschnitts fortzusetzen und Garantien bezueglich der Beibehaltung einer adäquaten Quotenregelung für die zur Durchführung der neuen Umstrukturierungsmaßnahmen erforderliche Dauer zu geben;

4. fordert die Kommission auf, gemeinsam mit der Industrie für diesen weiteren Zeitabschnitt eine Neufassung der Quotenregelung auszuarbeiten, die sich globaler und effizienter anwenden lässt als die derzeitige Regelung und die nicht mehr mit deren zahlreichen Ungewißheiten behaftet ist; 5. betont, daß der Erfolg einer Umstrukturierungsmaßnahme wie auch einer schrittweisen Liberalisierung nur dann gewährleistet ist, wenn der Beihilfekodex, der einzelstaatliche und regionale Subventionen untersagt, strikt angewandt wird und wenn die Kommission grundsätzlich dafür sorgt, daß die Unternehmen, die den Schutz der Regelungen bei drohendem Konkursverfahren genießen, sich dadurch keine mißbräuchlichen Wettbewerbsvorteile verschaffen können;

6. erinnert daran, daß es im Hinblick auf den Erfolg des Umstrukturierungsprozesses unerläßlich ist, Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, den Druck zu verringern, der durch mit unlauteren Mitteln getätigte Einfuhren aus Drittländern verursacht wird; 7. begrüsst es, daß der Rat die Notwendigkeit eines sozialen Schutzes der vom Verlust ihres Arbeitsplatzes bedrohten Arbeitnehmer und eines besonderen Finanzierungsmechanismus anerkannt hat. Er fordert den Rat auf, möglichst bald diesen Mechanismus zu verwirklichen, und er bittet die europäische Kommission, dem Rat ohne Verzug konkrete Vorschläge zu unterbreiten, die das Niveau der Beiträge und die Art ihrer finanziellen Deckung enthalten;

8. macht die Kommission darauf aufmerksam, es sei von besonderer Bedeutung, daß die Beihilfen zur Finanzierung von Sozialmaßnahmen mindestens in dem Umfang gewährt werden, wie das bis 1985 der Fall war.

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