Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Entschließung des Rates vom 25. Juni 1987 über den Zugang der Verbraucher zum Recht

CELEX
31987Y0704(02)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1987-06-25
In force since
1987-06-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 25. Juni 1987 über den Zugang der Verbraucher zum Recht Amtsblatt Nr. C 176 vom 04/07/1987 S. 0002 - 0002 Entschliessung des Rates vom 25. Juni 1987 über den Zugang der Verbraucher zum Recht (87/C 176/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nach Kenntnisnahme von dem Memorandum und der ergänzenden Mitteilung der Kommission über den Zugang der Verbraucher zum Recht, gestützt auf die Entschließung des Rates vom 23. Juni 1986 betreffend die künftige Ausrichtung der Politik der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Schutz und zur Förderung der Interessen der Verbraucher [1], nach Kenntnisnahme von der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13.

März 1987 über den Zugang der Verbraucher zum Recht [2], in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verbraucher können nicht ungehindert bei Klagen und bei Schäden, die sie durch Kauf oder Gebrauch fehlerhafter Waren und unzureichender Dienstleistungen erleiden, Wiedergutmachung verlangen. Die Verbraucher haben Anspruch auf eine solche Wiedergutmachung, und zwar mittels schneller, wirksamer und wenig kostspieliger Verfahren, die auch den anderen Wirtschaftspartnern zugute kommen könnten. Dieser Grundsatz ist ein Bestandteil der Programme der Gemeinschaft für die Verbraucher. Im wirtschaftlichen Zusammenhang der Gemeinschaft nehmen die Wahlmöglichkeiten des Verbrauchers insgesamt ständig zu, zugleich aber werden die Angebotsbedingungen für den einzelnen Verbraucher immer unübersichtlicher.

Die zunehmende Gemeinschaftsdimension des Problems des Zugangs des Verbrauchers zum Recht verlangt seitens der Gemeinschaft eine verstärkte Aufmerksamkeit für Beschwerde- und Streitfälle, die sich aus grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeiten und aus unmittelbaren Kontakten zwischen Verbrauchern eines Mitgliedstaats und Geschäftsleuten und Händlern eines andern Mitgliedstaats ergeben. Den Verbraucherorganisationen sowie den unter anderem für den Verbraucherschutz zuständigen öffentlichen Stellen und Einrichtungen kommt eine bedeutende Rolle zu — 1. nimmt mit Interesse die Mitteilung auf, die die Kommission ihm zugeleitet hat, und nimmt ihre Analyse der Frage zur Kenntnis, auf welche Weise die Interessen der Verbraucher hinsichtlich des Zugangs zum Recht künftig Berücksichtigung finden könnten; fordert die Kommission auf, die Mitteilung in Anbetracht der Erweiterung der Gemeinschaft zu ergänzen;

2. erkennt an, daß es wichtig ist, die Verbraucherbeschwerden angemessen zu behandeln und geeignete Möglichkeiten für den Zugang zum Recht zu schaffen; 3. bekräftigt erneut insbesondere seine Verpflichtung auf Grundsätze, deren Ziel ein verbesserter Zugang der Verbraucher zum Recht ist; 4. nimmt das Aktionsprogramm der Kommission auf diesem Gebiet und den finanziellen Bedarf, den die Kommission für dessen Durchführung für erforderlich hält, zur Kenntnis; 5. fordert die Regierungen derjenigen Mitgliedstaaten, in denen mit Hilfe der Kommission durchgeführte praktische Initiativen positive Ergebnisse gezeigt haben, dazu auf, diesen Initiativen die gebührende Aufmerksamkeit zu widmen, um deren mögliche Durchführung auf einer breiteren Grundlage zu prüfen;

6. unterstreicht die herausragende Rolle, welche die Verbraucherorganisationen sowie die unter anderem für den Verbraucherschutz zuständigen öffentlichen Stellen und Einrichtungen für einen Zugang der Verbraucher zum Recht zu spielen, und fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, ihnen die Wahrnehmung dieser Aufgabe zu erleichtern; 7. fordert die Kommission dazu auf, ihre Untersuchung der Rolle, die diese Organisationen, Stellen und Einrichtungen als Mittler oder unmittelbar Handelnde für den Zugang der Verbraucher zum Recht spielen, fortzusetzen und die Frage zu prüfen, ob eine Initiative auf Gemeinschaftsebene in diesem Bereich angezeigt wäre. [1] ABl.

Nr. C 167 vom 5. 7. 1986, S. 1. [2] ABl. Nr. C 99 vom 13. 4. 1987, S. 203. --------------------------------------------------

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions