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Sonderbericht Nr. 4/87 über die Destillationsmaßnahmen der Gemeinschaft für Wein zusammen mit den Antworten der Kommission

CELEX
31987Y1106(02)
Document type
REPORT_SPECIAL
Sector
Legislation
Date of document
1987-09-17
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Sonderbericht Nr. 4/87 über die Destillationsmaßnahmen der Gemeinschaft für Wein zusammen mit den Antworten der Kommission Amtsblatt Nr. C 297 vom 06/11/1987 S. 0014 - 0039 <(BLK0)LA ORG="CCF">DE</(BLK0)LA> SONDERBERICHT Nr. 4/87 über die Destillationsmaßnahmen der Gemeinschaft für Wein zusammen mit den Antworten der Kommission (87/C 297/02) (Bemerkungen gemäß Artikel 206a Absatz 4 des EWG-Vertrags) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1. Einleitung VORGESCHICHTE UND UNTERSUCHUNGSBEREICH DES BERICHTS 1.1. Der vorliegende Bericht ist das Ergebnis einer Untersuchung der Destillationsmaßnahmen der Gemeinschaft für Wein, die der Rechnungshof im Rahmen seines Arbeitsprogramms 1985/86 durchgeführt hat.

Ausserdem wird mit dem Bericht dem in einem Schreiben des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 22. Juli 1986 an den Hof zum Ausdruck gebrachten Ersuchen entsprochen, zu prüfen, inwieweit bei dem System zur Verwaltung und Kontrolle der gemeinschaftlichen Destillationsmaßnahmen für Wein in den Mitgliedstaaten die Gefahr von betrügerischen Praktiken und Unregelmässigkeiten besteht. Der Bericht enthält sowohl Bemerkungen zur Wirksamkeit der Maßnahmen im allgemeinen als auch zur Angemessenheit und Zuverlässigkeit der einzelstaatlichen Durchführungs- und Kontrollsysteme. Die iberischen Mitgliedstaaten blieben bei der Prüfung des Hofes unberücksichtigt.

1.2. Ziel der 1962 erstmals eingeführten gemeinsamen Marktorganisation für Wein waren hauptsächlich die Steigerung der Produktivität und die Verbesserung der Qualität, die Stützung der Erzeugereinkommen und die Aufrechterhaltung eines Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage. Das Entstehen eines strukturellen Überschusses an Tafelweinen (d.h. von Weinen geringerer Qualität) in den siebziger Jahren, zum Teil als Folge einer sinkenden Verbrauchernachfrage, zog die Entwicklung einer Vielzahl von Ad-hoc-Instrumenten nach sich, die die vorübergehende oder ständige Beseitigung der Tafelweinüberschüsse zum Ziel hatten.

Die derzeit geltende Regelung umfasst zwei Hauptarten von Instrumenten zu diesem Zweck: eine Beihilfe für die langfristige private Lagerhaltung und eine Beihilfe für die Destillation von Tafelwein und der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung. 1.3. Eine andere Form der Stützung durch die Gemeinschaft, die in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen hat, ist die Beihilfe für die Verwendung von Traubenmost zur Anreicherung von Wein und zur Herstellung von Traubensaft. Ausserdem sind seit den letzten Jahren verschiedene strukturelle Maßnahmen in Kraft, deren Hauptziel in einer Verringerung der Rebflächen besteht.

1.4. In der gemeinsamen Marktorganisation sind auch besondere Bestimmungen für Qualitätswein b.A (besonderer Anbaugebiete) festgelegt, die insbesondere einige gemeinsame Regeln für die Erzeugung vorsehen, welche jedoch keine Gemeinschaftsausgaben implizieren. 1.5. Obwohl die verschiedenen Maßnahmen in Wechselbeziehung zueinander stehen, befasst sich der vorliegende Bericht, wie in Ziffer 1.1 dargelegt, ausschließlich mit den gemeinschaftlichen Destillationsmaßnahmen. Auf diese Maßnahmen entfielen in den letzten Jahren mehr als zwei Drittel (1986: 461 Mio ECU) der Haushaltsausgaben im Weinsektor.

1.6. Die Prüfung bestand in einer Untersuchung der Gemeinschaftsausgaben für Destillationsmaßnahmen in den wichtigsten Erzeugermitgliedstaaten (Italien, Frankreich, BR Deutschland und Griechenland) für die Wirtschaftsjahre 1982/83 bis 1984/85. Wie bereits erwähnt, erstreckte sie sich nicht auf die iberischen Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft am 1. Januar 1986 beitraten. Während für Portugal besondere Übergangsbestimmungen gelten, sind die Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation im Falle Spaniens, wo nur für das Preisniveau Übergangsbestimmungen gelten, voll anwendbar. 1.7. Der Bericht zeigt folgendes (wegen Einzelheiten siehe die Kapitel 7 und 8):

(a)bezueglich der Wirksamkeit der Regelung: (i)Die komplexe Reihe der in Kraft befindlichen Destillationsmaßnahmen ist nicht kohärent und nur imstande, die Weinüberschüsse durch Schaffung unerwünschter Alkoholbestände (zum 31. August 1986 rund 13,4 Mio hl) zu unwirtschaftlichen Kosten vom Markt zu nehmen; (ii)die Destillationsmaßnahmen perpetuieren in Wirklichkeit die gegenwärtigen strukturellen Überschüsse, indem sie attraktive Preise für Tafelweine zweitklassiger Qualität ermöglichen, die sonst nicht abgesetzt werden könnten; (iii)die kürzlich eingeführten Maßnahmen zur obligatorischen Destillation von Tafelwein werden wahrscheinlich nicht zu einem Rückgang der Erträge führen, da die Erzeuger ihre Verpflichtungen leicht übertragen und sich auf diese Weise den mit den Maßnahmen verbundenen finanziellen Sanktionen entziehen können;

(b)bezueglich der Verwaltung der Maßnahmen: (i)Schwachstellen in den Verordnungen und in einigen der Kontrollsysteme setzen die Regelung der ernsthaften Gefahr von Unregelmässigkeiten und betrügerischen Praktiken aus; (ii)die grösste Gefahr ergibt sich aus den unzureichenden Bestimmungen über die Probenentnahme und die Analyse des Weins zum Zeitpunkt des Eingangs in den Brennereien; (iii)die Definition von Tafelwein als solche ist unzureichend, was die Gefahr erhöht, daß verfälschter Wein nicht entdeckt wird; (iv)die ausschließlich auf dem Alkoholgehalt basierende Zahlung fördert die betrügerische Erhöhung des Alkoholgehalts des Weins;

(v)man verlässt sich zu sehr auf die Prüfungen anhand von Unterlagen und führt zu wenig körperliche Kontrollen durch; (vi)die sich aus den obengenannten Schwachstellen ergebenden Gefahren werden durch das attraktive Preisniveau, das den Erzeugern im Rahmen der Destillationsmaßnahmen geboten wird, noch vergrössert. (c)Die Maßnahmen führen nicht nur zu einer erheblichen jährlichen Haushaltsbelastung, sondern ausserdem zu einer zukünftigen Schuld der Gemeinschaft in Höhe von 380 Mio ECU im Zusammenhang mit dem Absatz des Alkohols aus der obligatorischen Destillation. 2. Überblick über den Weinmarkt 1981/82 - 1985/86 Anteil der Gemeinschaft an der Welterzeugung 2.1.

In der Zehnergemeinschaft werden in fünf Mitgliedstaaten - Italien, Frankreich, BR Deutschland, Griechenland und Luxemburg - grosse Mengen Wein erzeugt. Im Untersuchungszeitraum bewegte sich die Jahreserzeugung zwischen 140 Mio und 172 Mio hl Wein, was zwischen 44 % und 48 % der Welterzeugung entsprach. Die Tafelweinerzeugung im Unterschied zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. betrug im Untersuchungszeitraum in der Zehnergemeinschaft jährlich durchschnittlich 107 Mio hl. Analyse der Gemeinschaftserzeugung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.2. Tabelle 1 enthält die Versorgungsbilanzen des gemeinschaftlichen Weinmarktes (einschließlich Qualitätswein b.A.) für die Wirtschaftsjahre (1.September - 31.

August) 1981/82 bis 1986/87. Die Tabelle zeigt einen ständigen Rückgang des Pro-Kopf-Verbrauchs und eine dementsprechende Überversorgung. Die Rebfläche für den Anbau von für die Weinbereitung geeignetem Wein beträgt in der Zehnergemeinschaft rund 2 260 000 ha, die Zahl der Erzeuger rund 2 285 000. 2.3. Aus Tabelle 2, die sich nur auf Tafelwein bezieht, wird ersichtlich, daß das Gros der Erzeugung und Destillation auf Italien und Frankreich entfällt. Die entsprechenden Zahlen für Griechenland sind relativ konstant; auf die BR Deutschland und Luxemburg entfällt nur ein geringer Prozentsatz der Erzeugung.

In der BR Deutschland beschränkt sich das Interesse an Destillationsmaßnahmen der Gemeinschaft hauptsächlich auf Jahre, in denen Rekordernten erzielt werden. In Luxemburg findet keine Destillation im Rahmen der Destillationsmaßnahmen der Gemeinschaft statt. Hauptmerkmale der Erzeugung in den Mitgliedstaaten Frankreich 2.4. In Frankreich betrug die jährliche Gesamterzeugung an Wein im Zeitraum 1981/82 bis einschließlich 1985/86 durchschnittlich 68 Mio Hektoliter. Tafelweine, deren Erzeugung im Durchschnitt bei 40 Mio hl lag, werden hauptsächlich in der Midi-Region erzeugt, die sich vom Departement Gard über Languedoc-Roussillon bis hin zur spanischen Grenze erstreckt.

2.5. Eine wichtige Region für Weindestillationsmaßnahmen der Gemeinschaft ist die Region Charentes, wo die erzeugten Weißweine hauptsächlich zur Herstellung von eau-de-vie à appellation d'origine (d.h. Cognac) verwendet werden. Die Gemeinschaftsbestimmungen sehen eine obligatorische Destillation für Weinmengen aus dieser Region vor, die einen Hektarertrag von 100 hl überschreiten. Die unter dieser Grenze liegende Erzeugung, die nicht zur Herstellung von Cognac verwendet wird, wird als Tafelwein eingestuft und kommt als solcher in den Genuß der dafür geltenden gemeinschaftlichen Destillationsmaßnahmen.

Im Rahmen der freiwilligen Destillationsmaßnahmen nimmt die Herstellung von Brennwein für die anschließende Destillation in Deutschland und die Herstellung von Weinbrand einen breiten Raum ein. 2.6. In Frankreich beläuft sich die Rebfläche auf 1 048 000 ha und die Zahl der Erzeuger auf rund 685 000, von denen etwa 40 % Genossenschaften angehören. Die durchschnittliche Betriebsgrösse beträgt 1,5 ha, wobei 36 % der Betriebe kleiner als 1 ha und nur 3 % grösser als 20 ha sind. Der durchschnittliche Hektarertrag beläuft sich auf 65 hl. Italien 2.7. Ungefähr ein Fünftel der Weltweinerzeugung und ein Drittel der Weltweinausfuhren stammen aus Italien, was die besondere Eignung dieses Landes für den Weinbau widerspiegelt.

Vorherrschend ist der Tafelwein, auf den mehr als 80 % der Gesamterzeugung entfallen und von dem im Zeitraum 1981/82 bis 1985/86 durchschnittlich 60 Mio hl pro Jahr erzeugt wurden. Der grösste Teil des Tafelweins wird im Süden erzeugt. 2.8. Es gibt rund 1,2 Mio Erzeuger in Italien, die zu einem grossen Teil Genossenschaften angehören. In Italien gibt es mehr als 800 Winzergenossenschaften, die vor allem im Süden angesiedelt sind. Auf sie entfallen rund 40 % der Gesamterzeugung. Die Rebfläche beträgt insgesamt 1 026 000 ha. Die durchschnittliche Betriebsgrösse beträgt somit etwa 1 ha. Der Durchschnittsertrag je ha liegt bei etwa 75 hl.

2.9. Ausserdem werden in Italien erhebliche Mengen Tafeltrauben angebaut, vor allem auf Sizilien und in Apulien. Die Gesamtfläche, auf der solche Trauben angebaut werden, beläuft sich auf rund 80 000 ha. Da der Absatz der Gesamtmenge der erzeugten Tafeltrauben Schwierigkeiten bereitet, werden grosse Mengen zu Wein verarbeitet. Die Gemeinschaftsbestimmungen schreiben für den aus Tafeltrauben hergestellten Wein die obligatorische Destillation vor. Griechenland 2.10. Der Rebenanbau ist neben dem Anbau des Olivenölbaums ein wichtiger Zweig der griechischen Landwirtschaft. Reben finden sich sowohl auf dem Festland als auch auf den Inseln, und die gesamte Rebfläche beläuft sich auf beinahe 200 000 ha.

Es sind jedoch nur 97 000 ha mit Weinreben bepflanzt, während auf der restlichen Fläche Tafeltrauben oder Trauben zur Trocknung für die Korinthenherstellung angebaut werden. 2.11. In Griechenland gibt es rund 310 000 Erzeuger von Trauben, die für die Weinbereitung geeignet sind. Die Weinerzeugung erfolgt hauptsächlich durch die privaten Weinkellereien und neuerdings auch durch die Erzeugergenossenschaften. Es gibt rund 300 solcher Weinkellereien im Land, einschließlich rund 60 Genossenschaften. Der durchschnittliche Hektarertrag beträgt 54 Hektoliter. BR Deutschland 2.12. In der BR Deutschland, wo die jährliche Weinerzeugung stark schwankt, wird das Gros der Erzeugung (rund 90 %) als Qualitätswein b.A. eingestuft.

Die Erträge von rund 115 hl pro ha gehören zu den höchsten in Europa und spiegeln die Intensität des Anbaus mit weitverbreiteter Bewässerung der Weinberge wider. 2.13. In der BR Deutschland gibt es rund 90 000 Erzeuger von für die Weinbereitung geeigneten Trauben, von denen mehr als zwei Drittel weniger als einen Hektar, hauptsächlich im Nebenerwerbsbetrieb, bewirtschaften. Rund 48 000 Erzeuger liefern ihre Trauben an Genossenschaften. Die gesamte Weinbaufläche beträgt rund 90 000 ha. 2.14. Die Marktpreise für die in Deutschland erzeugten Weine sind in der Regel höher als die für die Destillationsmaßnahmen der Gemeinschaft festgelegten Mindestankaufspreise.

Infolgedessen besteht ausser in Jahren aussergewöhnlich guter Ernten, wenn die Preise durch die hohen Mengen gedrückt werden, nur ein geringes Interesse an diesen Maßnahmen. Eine wichtige Tätigkeit in der BR Deutschland ist jedoch die Destillation von Brennwein aus der französischen Region Charentes zur Herstellung von Weinbrand. Dies ist eine gewerbliche Tätigkeit, für die eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt werden kann (siehe Ziffer 2.5). 2.15. In der BR Deutschland gibt es keine festgelegten geographischen Gebiete für die Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. Alle Weine können als Qualitätsweine b.A. eingestuft werden, sofern sie die in der Phase der Abfuellung von den Behörden der Bundesländer durchgeführten Kontrollen bestehen.

Besteht der betreffende Wein diese Qualitätsprüfung nicht, so wird er als Tafelwein eingestuft. Diese Besonderheit der deutschen (und luxemburgischen) Weinerzeugung hat in der Vergangenheit zu gewissen Schwierigkeiten hinsichtlich der Eignung der Weine für Interventionsmaßnahmen der Gemeinschaft geführt. Verbrauch 2.16. Der unmittelbare menschliche Verbrauch an Wein ist in den letzten 35 Jahren in der Gemeinschaft insgesamt gesehen ständig zurückgegangen. Am deutlichsten ist dieser Rückgang in den wichtigsten weinerzeugenden Mitgliedstaaten, in denen der Gesamtverbrauch in den letzten 15 Jahren um rund 20 % zurückgegangen ist.

Obwohl der Verbrauch in den Nichterzeuger-Mitgliedstaaten im selben Zeitraum zugenommen hat, war diese Tendenz nicht stark genug, den Rückgang des Gesamtverbrauchs aufzuhalten. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß der starke Rückgang der in den wichtigsten Erzeuger-/Verbraucher-Mitgliedstaaten verbrauchten Tafelweinmengen mit einer Zunahme des Verbrauchs von Qualitätsweinen b.A. zusammenfiel. Einfuhren und Ausfuhren 2.17. Wie Tabelle 1 zeigt, ist die Gemeinschaft ein Netto-Weinexporteur. Der grösste Weinexporteur der Welt ist Italien (rund 16 Mio hl pro Jahr), gefolgt von Frankreich (rund 9 Mio hl pro Jahr).

Der innergemeinschaftliche Weinhandel macht einen grossen Teil des weltweiten Weinhandels aus. Im Durchschnitt beliefen sich die Ausfuhren in Drittländer in den letzten Jahren auf rund 9 Mio hl und die Einfuhren, die zum grössten Teil spanischen Ursprungs waren, auf rund 5 Mio hl. Verarbeitung der Weine 2.18. Angesichts des insgesamt divergierenden Verlaufs von Gemeinschaftserzeugung und Gemeinschaftsverbrauch kommt der Weinverarbeitung eine wichtige Rolle zu bei der Aufgabe, ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herzustellen. Den Hauptteil der Verarbeitung bilden die Destillationsmaßnahmen der Gemeinschaft, vor allem in Jahren reicher Ernten.

So erstreckten sich in den Wirtschaftsjahren 1983/84 und 1984/85 die gemeinschaftlichen Destillationsmaßnahmen auf 80 % bzw. 76 % der insgesamt verarbeiteten Mengen. 3. Hauptmerkmale der gemeinsamen Marktorganisation für Wein Grundlagen 3.1. Die Grundlagen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein waren in der Verordnung Nr. 24 des Rates vom 4. April 1962 (2) enthalten, die die schrittweise Errichtung des Marktes vorsah. Insbesondere wurde darin folgendes vorgesehen: (a)die Einrichtung eines auf einer allgemeinen Erfassung des Weinbaugebietes beruhenden Weinbaukatasters; (b)obligatorische jährliche Meldungen der erzeugten Mengen Wein und Traubenmost durch die Erzeuger sowie der Bestände durch die Händler, mit Ausnahme der Einzelhändler;

(c)die jährliche Aufstellung einer Vorbilanz der verfügbaren Mengen und des Bedarfs der Gemeinschaft durch die Kommission; (d)der Erlaß einer Regelung für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine b.A.); (e)die Einsetzung eines Verwaltungsausschusses. 3.2. Die geltende Regelung wurde 1979 mit Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 (3) sowie von rund 23 weiteren einschlägigen Ratsverordnungen konsolidiert. Im März 1987 wurde sie mit Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 (4) des Rates (Grundverordnung) erneut konsolidiert. Stützungsmaßnahmen 3.3.

Die obengenannte Grundverordnung sieht jetzt eine Reihe von Stützungsmaßnahmen vor, nämlich: -eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Tafelwein und Traubenmost; -eine Beihilfe für die Destillation von Tafelwein und Nebenerzeugnissen der Weinbereitung; -ein Lizenzsystem zur Regelung des Handels mit Drittländern und die Einführung von Ausfuhrerstattungen und Einfuhrabgaben; -eine Preisstruktur; -Beihilfen für die Verwendung von Traubenmost; -Ankauf von Alkohol aus der obligatorischen Destillation. Die wichtigsten Komponenten der Maßnahmen und ihre zeitliche Verteilung sind im Anhang dargestellt.

3.4. In den Verordnungen wird Tafelwein definiert als Wein - ausser Qualitätswein b.A. -, der -aus zugelassenen Rebsorten stammt; -in der Gemeinschaft hergestellt wird; -einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % Vol. sowie einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % Vol. aufweist; -einen als Weinsäure berechneten Mindestgesamtgehalt an Säure aufweist. Für bestimmte Weine kann jedoch die Hoechstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt auf 17 % Vol. angehoben werden. Preisstruktur 3.5. Der Rat setzt jedes Jahr einen Orientierungspreis für Tafelwein fest. Es handelt sich hierbei um einen theoretischen Preis, der unter anderem auf der Grundlage des Mittels der Preise, die in den beiden vorausgegangenen Wirtschaftsjahren festgestellt worden sind, und unter Zugrundelegung der Preisentwicklung während des laufenden Wirtschaftsjahres ein angemessenes Einkommen für die Erzeuger sicherstellen soll.

Die Mindestankaufspreise für die verschiedenen Destillationsmaßnahmen (siehe Ziffern 3.9 und 3.10) werden in Höhe unterschiedlicher Prozentsätze dieses Preises festgesetzt. 3.6. Für alle sechs Tafelweinarten ermittelt die Kommission wöchentlich anhand der auf den einzelnen repräsentativen Märkten notierten Preise einen durchschnittlichen Erzeugerpreis und einen gemeinschaftlichen Repräsentativpreis, der dem gewogenen Mittel der Durchschnittspreise entspricht. 3.7. In den letzten Jahren wurden die Orientierungspreise für die beiden Haupttafelweinarten in Frankreich und Italien vom Rat höher als die geltenden Repräsentativpreise festgesetzt.

Destillationsmaßnahmen der Gemeinschaft 3.8. Die Grundverordnung (4) sieht gegenwärtig sechs verschiedene Destillationsmaßnahmen vor, von denen drei freiwillig sind und auf Wunsch der Erzeuger durchgeführt werden und drei obligatorisch sind. Der Brenner zahlt dem Erzeuger einen Mindestpreis, der je nach Maßnahme und Weinart bzw. Nebenerzeugnis, die zur Destillation geliefert werden, unterschiedlich hoch ist. Der Brenner seinerseits hat Anspruch auf eine Destillationsbeihilfe, deren Betrag - vereinfacht dargestellt - so berechnet wird, daß dem Brenner die Differenz zwischen seinen Kosten (Mindestpreis für den Wein plus Destillationskosten) und dem Marktpreis des Alkohols vergütet wird.

Diese Beihilfe geht ganz zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts. Der Marktpreis des Alkohols (ausgedrückt in neutralem Alkohol von 100 % Vol.) wird zum Zweck dieser Berechnung mit 96 ECU/hl angesetzt. Wie weiter unten zu ersehen ist, wird nur ein Bruchteil des im Rahmen der vorgenannten Maßnahmen erzeugten Alkohols auf dem freien Markt abgesetzt. 3.9. Die freiwilligen Destillationsmaßnahmen umfassen folgendes: (a)vorbeugende Destillation: Soweit dies im Hinblick auf die Erntevorausschätzungen zur Verbesserung der Qualität der auf den Markt gebrachten Erzeugnisse erforderlich erscheint, kann in jedem Weinwirtschaftsjahr vom 1.

September bis 15. Januar die vorbeugende Destillation von Tafelweinen oder von für die Gewinnung von Tafelweinen geeigneten Weinen beschlossen werden. Der Mindestankaufspreis, der dem Erzeuger im Rahmen dieser Maßnahme zu zahlen ist, beträgt 65 % des Orientierungspreises. Ab dem Weinwirtschaftsjahr 1984/85 wurde für diese Maßnahme eine mengenmässige Hoechstgrenze je Erzeuger festgesetzt, die gegenwärtig für die Mehrheit der Erzeuger 13 % beträgt. (b) Destillation als Ergänzung zu langfristigen Lagerhaltungsverträgen (Preisstützungsgarantie): Diese Maßnahme steht nur Weinerzeugern zur Verfügung, die langfristige Lagerhaltungsverträge abgeschlossen haben, für deren Kosten die betreffenden Erzeuger eine Gemeinschaftsbeihilfe beanspruchen können.

Ziel dieser Maßnahme ist es, bei Vertragsende einen Absatzpreis von ca. 92 % des Orientierungspreises zu garantieren. Falls bei Ablauf des langfristigen Lagerhaltungsvertrags eine zusätzliche Marktstützung erforderlich ist, d.h. wenn die Repräsentativpreise weniger als 92 % des Orientierungspreises betragen, können die betreffenden Weine entweder über einen weiteren Zeitraum gelagert oder destilliert werden. Diese Maßnahme wurde im Wirtschaftsjahr 1976/77 als vorübergehende Stützungsmaßnahme eingeführt, ist mittlerweile jedoch zu einem ständigen Stützungselement geworden. Die Preisstützungsgarantie-Destillation ist für 1986/87 auf 13 % der vom Lagerhaltungsvertragsinhaber insgesamt erzeugten Tafelweinmenge beschränkt.

Der Mindestankaufspreis, der dem Erzeuger im Rahmen dieser Maßnahme zu zahlen ist, beträgt bei Weißwein 90 % und bei Rotwein 91,5 % des Orientierungspreises. Dies ist die für die Erzeuger finanziell bei weitem attraktivste Destillationsmaßnahme; (c)Stützungsdestillation: Diese Maßnahme, bei der es sich im wesentlichen um ein Überbleibsel der früher angewandten aussergewöhnlichen Destillation handelt, wird immer dann automatisch eingeleitet, wenn die obligatorische Destillation angewandt wird. Die Maßnahme kann aber sogar in Jahren eingeleitet werden, in denen es keine obligatorische Destillation gibt.

Die Maßnahme ist auf fünf Millionen hl begrenzt, obwohl der Ministerrat diese Hoechstmenge bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erhöhen kann. Der Anspruch auf eine Stützungsdestillation kann auf die Erzeuger beschränkt werden, die von der vorbeugenden Destillation Gebrauch gemacht haben. Der Ankaufspreis beträgt bei dieser Maßnahme 82 % des Orientierungspreises. 3.10. Die obligatorischen Destillationsmaßnahmen umfassen folgendes: (a)obligatorische Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung: Diese Maßnahme soll das vollständige Auspressen (5) des Traubentresters und des Weintrubs sowie die Vermarktung von Weinen minderer Qualität mit einem geringen natürlichen Alkoholgehalt verhindern.

Gewisse Ausnahmen sind zugelassen, wobei die Nebenerzeugnisse, anstatt destilliert zu werden, zurückgezogen und unter Aufsicht vernichtet werden können. Jedes Jahr wird für jede Weinbauzone ein Standard-Mindestalkoholgehalt für die Nebenerzeugnisse festgelegt. Der gezahlte Preis richtet sich nach dem Alkoholgehalt des Traubentresters und des Weintrubs; (b)obligatorische Destillation von Weinen ausser Tafelweinen: Diese Maßnahme ist in Frankreich auf die für die Herstellung von Cognac und Armagnac geeigneten Weine, soweit die Erzeugung 100 hl je Hektar bepflanzter Rebfläche übersteigt, und in der gesamten Gemeinschaft auf Weine anwendbar, die aus Tafeltrauben oder aus anderen nicht für die Weinbereitung anerkannten Traubensorten gewonnen wurden.

Der Mindestankaufspreis, der im Rahmen dieser Maßnahme zu zahlen ist, beträgt 50 % des Orientierungspreises für Wein vom Typ AI (eine der gängigsten Weißweinsorten); (c)obligatorische Destillation von Tafelweinen: Diese Maßnahme wird von der Kommission vor dem 28. Februar beschlossen, sofern -die zu Beginn des Weinwirtschaftsjahres erfassten verfügbaren Mengen den normalen Verbrauch um mehr als vier Monate übersteigen oder -die Erzeugung den normalen Verbrauch um mehr als 9 % übersteigt oder -das gewogene Mittel der Repräsentativpreise aller Tafelweinarten zu Beginn eines Weinwirtschaftsjahres weniger als 82 % des Orientierungspreises beträgt.

3.11. Die obligatorische Destillation von Tafelweinen wurde erstmals für das Wirtschaftsjahr 1984/85 eingeführt. Die auf Gemeinschaftsebene zu destillierende Menge wird von der Kommission beschlossen, um Produktionsüberschüsse zu beseitigen und so wieder eine normale Marktsituation herzustellen. Diese Menge wird auf die verschiedenen Regionen verteilt, und zwar auf der Grundlage der Differenz, die zwischen der Erzeugung der jeweiligen Region im betreffenden Weinwirtschaftsjahr und 85 % der Durchschnittserzeugung dieser Region während eines dreijährigen Referenzzeitraums (1981/82 bis 1983/84 einschließlich) festgestellt wurde.

Die Destillationsverpflichtung des einzelnen Erzeugers wird als Prozentsatz seiner Erzeugung festgesetzt, und zwar progressiv und auf der Grundlage seiner Hektarerträge, aber mit einer regionalen Gewichtung, die die unterschiedlichen Erträge in den verschiedenen Erzeugungsgebieten der Gemeinschaft widerspiegelt. Die Mengen, die von einem Erzeuger bereits zur vorbeugenden Destillation geliefert wurden, können von den Mengen in Abzug gebracht werden, die er zur obligatorischen Destillation zu liefern hat. Der Mindestankaufspreis, der dem Erzeuger im Rahmen dieser Maßnahme zu zahlen ist, beträgt für die ersten 10 Mio hl 50 % und für die über diese Grenze hinaus destillierten Mengen 40 % des Orientierungspreises.

Regeln für die Durchführung der Destillationsmaßnahmen 3.12. Die Regeln für die Destillation sind in der Ratsverordnung (EWG) Nr. 2179/83 (6) enthalten und wie folgt untergliedert: -Regeln für die freiwillige Destillation von Wein; -Regeln für die obligatorische Destillation; -gemeinsame Bestimmungen. Freiwillige Destillation 3.13. Die wichtigsten Bestimmungen sind: (a)Für jede freiwillige Destillation muß zwischen einem Erzeuger und einem Brenner ein Liefervertrag geschlossen werden. Dieser Vertrag muß der zuständigen Interventionsstelle bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Genehmigung vorgelegt werden.

In dem Vertrag sind mindestens Menge, Farbe und vorhandener Alkoholgehalt des zu destillierenden Weins anzugeben; (b)für die freiwillige Destillationsmaßnahme kommen nur Erzeuger in Frage, die der Interventionsstelle Belege dafür liefern, daß sie ihren Verpflichtungen im Rahmen der obligatorischen Destillation im vorausgegangenen Weinwirtschaftsjahr nachgekommen sind; (c)um für die Beihilfe in Betracht zu kommen, muß der Brenner dem Erzeuger innerhalb einer bestimmten Frist für die von ihm gelieferte Weinmenge mindestens den Mindestankaufspreis zahlen, der für die betreffende Destillationsmaßnahme festgelegt wurde;

(d)gegenüber der im Liefervertrag angegebenen Menge ist eine Abweichung von ± 10 % und gegenüber dem im Vertrag als vorhanden angegebenen Alkoholgehalt eine Abweichung von 1 % Vol. zulässig; (e)der Brenner muß für jeden Erzeuger, der ihm im Rahmen eines genehmigten Destillationsvertrags Wein geliefert hat, der zuständigen Interventionsstelle folgende Angaben übermitteln: -spezifische Einzelheiten zu jeder Weinlieferung unter Angabe der Nummer des von der Gemeinschaft genehmigten Begleitdokuments, das für die Beförderung des Weins bis zu den Brennereianlagen verwendet wurde; -den Nachweis darüber, daß die entsprechenden Weinmengen destilliert worden sind;

(f) die Gemeinschaftsbeihilfe wird an den Brenner zu einem Satz gezahlt, der auf der Grundlage des für die entsprechende Destillation festgesetzten Mindestankaufspreises, der Standardkosten für die Beförderung und Verarbeitung des Weins, der technischen Verluste und des Marktpreises für Brennereierzeugnisse je Volumenprozent Alkohol und je hl Brennereierzeugnis festgelegt wird. Ein Vorschuß auf die Beihilfe kann gezahlt werden, sofern der Brenner auf den Namen der Interventionsstelle eine Kaution in Höhe von 110 % des Beihilfebetrags stellt; (g)es gibt keine Gemeinschaftsvorschriften für den Ankauf von Alkohol aus freiwilligen Destillationsmaßnahmen.

Jedoch haben diejenigen Mitgliedstaaten, in denen erheblich mehr erzeugt wird, als der Markt aufnehmen kann, durchweg derartigen Alkohol auf eigene Kosten angekauft. Aufgrund der erheblichen Produktionsmengen und der beschränkten Absatzmöglichkeiten haben die Alkoholbestände in diesen Mitgliedstaaten stetig zugenommen und beliefen sich per 31. August 1986 auf etwa 9,7 Mio hl. Obligatorische Destillation 3.14. Die wichtigsten Bestimmungen sind: (a)Ein Destillationsvertrag ist nicht vorgeschrieben. Statt dessen müssen Erzeuger, die im Rahmen der obligatorischen Destillationsmaßnahmen zur Destillation von Wein oder von Nebenerzeugnissen aus der Weinproduktion verpflichtet sind, lediglich ihren Destillationsverpflichtungen nachkommen.

Die Durchführungsbestimmungen sehen vor, daß entweder die Erzeuger selbst zur Berechnung ihrer Verpflichtungen aufgefordert werden oder es der Interventionsstelle überlassen wird, diese Berechnungen durchzuführen und deren Ergebnisse den Erzeugern mitzuteilen; (b)einige Ausnahmen von dieser Destillationsverpflichtung für Nebenerzeugnisse sind für Griechenland und die italienischen Inseln mit Ausnahme Siziliens und Sardiniens sowie für die Weinbaugebiete in Deutschland und Luxemburg vorgesehen. In diesen Fällen müssen die Nebenerzeugnisse unter Kontrolle aus dem Markt genommen werden; (c)der für die betreffende Maßnahme festgelegte Mindestankaufspreis muß vom Brenner innerhalb einer bestimmten Frist an den Erzeuger gezahlt werden;

(d)die an den Brenner zu zahlende Beihilfe wird auf der Grundlage einer Berechnung festgesetzt, die die in Ziffer 3.13(f) genannten Elemente berücksichtigt; (e)um in den Genuß der Beihilfe zu kommen, hat der Brenner innerhalb einer bestimmten Frist bei der zuständigen Interventionsstelle einen Antrag einzureichen und den Nachweis der Destillation zu erbringen; (f)anders als bei den Regeln für die freiwillige Destillation sind die Brenner bei den Regeln der obligatorischen Destillation ermächtigt, ihre Erzeugnisse den Interventionsstellen zu verkaufen, vorausgesetzt, die Erzeugnisse haben einen Alkoholgehalt von mindestens 92 % Vol.

Der Ankaufspreis ist auf 96 ECU je hl festgelegt, das ist der Marktpreis für neutralen Alkohol, der für die Berechnung der Destillationsbeihilfe zugrunde gelegt wurde (vgl. Ziffer 3.8). In der Praxis kann zu diesem Preis sehr wenig verkauft werden; da die Regeln der Gemeinschaft jedoch verbieten, Weinmengen zu Preisen oder zu Bedingungen anzubieten, die Störungen auf dem normalen Alkoholmarkt hervorrufen würden, sind die Lagerbestände sehr rasch auf etwa 3,7 Mio hl angewachsen (die zu den 9,7 Mio hl hinzuzuzählen sind, die bei bestimmten Mitgliedstaaten eingelagert sind - vgl. Ziffer 3.13(g)).

Infolgedessen wurden Sondermaßnahmen eingeführt, in der Hoffnung, diese Bestände ausserhalb des normalen Alkoholmarktes absetzen zu können; (g)die im vorstehenden Unterabsatz beschriebenen Ankaufstransaktionen werden in erster Linie von den Mitgliedstaaten finanziert, jedoch richtet sich die Aufteilung der finanziellen Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft nach der jeweiligen Destillationsmaßnahme. Im Falle der in Ziffer 3.10(a) und 3.10(b) erwähnten Maßnahmen gehen die Lagerkosten letztlich zu Lasten der Mitgliedstaaten: die Gemeinschaft übernimmt lediglich Kosten, die sich aus Verlusten aufgrund von Sonderverkäufen ausserhalb des normalen Alkoholmarktes ergeben, z.B. aus Verkäufen auf dem Brennstoffsektor.

Andererseits gilt Alkohol aus der obligatorischen Destillation von Tafelweinen (vgl. Ziffer 3.10(c)) als öffentlicher Lagerbestand und geht daher in vollem Umfang zu Lasten der Gemeinschaft, einschließlich der Lagerkosten und der Verluste beim Verkauf. Auf die haushaltsmässigen Auswirkungen der obligatorischen Destillation wird in Kapitel 7 des vorliegenden Berichtes näher eingegangen. Gemeinsame Bestimmungen 3.15. Die wichtigsten Bestimmungen sind: (a)Die Destillationsmaßnahmen dürfen nur während bestimmter Zeiträume durchgeführt werden; (b)die Menge und die Merkmale der Erzeugnisse, die im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen zur Destillation angeliefert werden, müssen bei Eingang in der Brennerei kontrolliert werden.

Diese Kontrollen können anhand von Stichproben durchgeführt werden; (c)die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten müssen den Brennern, die diese Destillationsmaßnahmen durchführen wollen, eine Zulassung erteilen, ein Verzeichnis der zugelassenen Brenner aufstellen und dieses Verzeichnis der Kommission übermitteln, die für die Veröffentlichung dieses Verzeichnisses sorgt. Bisher wurden insgesamt 578 Brennereien zugelassen, davon 240 in Frankreich, 228 in Italien, 84 in der BR Deutschland, 25 in Griechenland und 1 im Vereinigten Königreich. > PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. Haushaltsausgaben 4.1.

Die Weinmarktausgaben der Gemeinschaft für die Jahre 1980-1985 einschließlich sind aus Tabelle 3 zu ersehen. 4.2. In diesem Zeitraum lag der Anteil der Ausgaben für Weindestillation zwischen 65 % und 77 % der Gesamtausgaben für den Weinsektor. Dieser Ausgabenbetrag erreichte 1984 als Auswirkung von zwei besonders ergiebigen Weinlesen in den Jahren 1982/83 und 1983/84 einen Hoechstwert. 4.3. Im Laufe des Jahres 1985 wurden zum erstenmal Ausgaben für den Ankauf von Alkohol aus der obligatorischen Destillation getätigt. Die entsprechenden Beträge beliefen sich 1985 auf nur 1,5 Mio ECU und 1986 auf 3,8 Mio ECU; dies spiegelt die verschwindend geringe Menge wider, die bisher abgesetzt wurde, sowie die Tatsache, daß die Mitgliedstaaten ihre Kosten von der Gemeinschaft erst nach erfolgtem Absatz erstattet bekommen.

Erheblich höhere Kosten dürften in künftigen Jahren entstehen, und zwar wegen der erheblichen Verluste, mit denen beim Absatz des Alkohols zu rechnen ist (vgl. Ziffer 7.6). 4.4. Tabelle 4 enthält eine nach Mitgliedstaaten gegliederte Analyse der Ausgaben für die Weindestillation. In Tabelle 5 werden die Destillationsmengen für die Weinwirtschaftsjahre 1982/83 bis 1985/86 einschließlich aufgeschlüsselt. Aus dieser Tabelle geht hervor, daß die Preisstützungsgarantie-Destillation zugunsten der Inhaber langfristiger Lagerverträge in allen Mitgliedstaaten von grosser Bedeutung ist. 5. Funktionieren des Systems in den Mitgliedstaaten - Prüfungsfeststellungen Allgemeines 5.1.

Die Grundverordnung (4) sieht Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen vor, die als Instrument zur Kontrolle sowohl der Berechtigung der Erzeuger zu den freiwilligen Destillationsmaßnahmen als auch der Erfuellung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der obligatorischen Destillationsmaßnahmen dienen. 5.2. Die verwaltungsmässige Handhabung der gemeinschaftlichen Destillationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten impliziert, daß in fast allen Fällen die Verantwortung für die Durchführung der entscheidenden Kontrollen an spezialisierte Stellen delegiert wird.Infolgedessen sind die Kontrollen stark dezentralisiert und unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich.

Nachstehend werden detaillierte Prüfungsfeststellungen zu jeder der entscheidenden Kontrollen dargelegt: (a)Kontrolle der Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen; (b)Genehmigung der Destillationsverträge für die freiwillige Destillation; (c)Kontrolle der Beförderung von zur Destillation bestimmten Weinmengen; (d)Verwendung eines Indikators bei zur Destillation bestimmtem Wein; (e)Kontrolle der Erzeugnisse beim Eingang in die Brennereien; (f)Kontrolle der Destillation; (g)Kontrolle des Alkoholzusatzes bei zur Destillation bestimmtem Wein; (h)Kontrolle der obligatorischen Destillationsmaßnahmen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5.3.

Die Zuverlässigkeit der Kontrollmaßnahmen der Behörden in den vorgenannten, entscheidenden Kontrollbereichen ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat recht unterschiedlich. 5.4. Die nachstehenden Prüfungsfeststellungen des Hofes zur Angemessenheit von Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen basieren sowohl auf im Rahmen der Untersuchung geprüften konkreten Fällen als auch auf einer Analyse der von den nationalen Behörden vorgelegten Statistiken sowie auf Unterredungen, die mit den Behörden in den Mitgliedstaaten und den Dienststellen der Kommission geführt wurden. Kontrolle der Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen 5.5.

Die Anzahl der von den Mitgliedstaaten hinsichtlich dieser Meldungen durchgeführten Prüfungen an Ort und Stelle war ausserordentlich gering, was im wesentlichen auf den Personalmangel in den Kontrollstellen der Mitgliedstaaten und auf die Zahl der diesem Personal übertragenen Aufgaben zurückzuführen ist. Angesichts der Bedeutung dieser Meldungen als Instrument für eine wirksame Kontrolle des Weinmarkts gibt der jetzige Umfang der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen Anlaß zu ernster Besorgnis. Frankreich 5.6. Man verlässt sich weitgehend auf Prüfungen anhand von Unterlagen auf der Basis der Bestandsaufzeichnungen, die von den Kontrollbehörden selbst geführt werden.

Die Wirksamkeit dieser Prüfungen wird jedoch beeinträchtigt durch die sehr geringe Zahl der körperlichen Kontrollen, die zur Überprüfung der Richtigkeit der Erzeugermeldungen, auf denen die Bestandsaufzeichnungen basieren, durchgeführt werden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FORTSETZUNG DES TEXTES UNTER DOK.NUM : 387Y1106(02).1Italien 5.7. Die Überprüfung der Erzeugermeldungen war zumindest bei den wichtigen Weinanbaugebieten, die im Rahmen der Kontrollmission besucht wurden (d.h. Apulien und Sizilien), unzureichend. Die körperlichen Kontrollen werden hauptsächlich am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres durchgeführt und sind mehr darauf gerichtet, die Übereinstimmung der Bestandsaufzeichnungen mit den Meldungen zu überprüfen, als darauf, die Zuverlässigkeit der Meldungen selbst zu prüfen.

Die verfügbaren Statistiken deuten ferner darauf hin, daß auch die Auswahl und die Analyse der Stichproben durch die Kontrollstelle recht unzulänglich sind. 5.8. Nach Aussage der Bediensteten der örtlichen Prüfungsstelle kann kaum sichergestellt werden, daß alle Erzeuger vollständige Meldungen vorlegen. Die Kontrolle wird zusätzlich dadurch erschwert, daß es kein Weinbaukataster und keine zuverlässigen Statistiken auf lokaler Ebene über die einzelnen Betriebe gibt. Griechenland 5.9. Die Erzeuger waren bis zum Weinwirtschaftsjahr 1986/87 von der Abgabe von Erntemeldungen befreit. Statt dessen waren die Weinproduzenten verpflichtet, von den Erzeugern, die ihnen ihre Trauben verkauften, eine Erklärung mit Angabe des Hektarertrags bei den betreffenden Trauben zu verlangen.

Der Hof hat festgestellt, daß Kontrollen in bezug auf diese Erklärungen nur in sehr geringem Umfang durchgeführt wurden und sich auf die Feststellung der Richtigkeit der Berechnungen beschränkten, ohne daß in irgendeiner Weise die Zuverlässigkeit der angegebenen Daten kontrolliert wurde. Die Zuverlässigkeit der Erzeugermeldungen wird jedoch in Griechenland mit Ablauf der jetzigen Ausnahmeregelung insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung der obligatorischen Destillation bei Tafelwein besondere Bedeutung gewinnen. 5.10. Dem Hof wurde zwar mitgeteilt, daß jedes Jahr zahlreiche Prüfungsbesuche in Winzerbetrieben und Brennereien sowie bei Weinklein- und Großhändlern durchgeführt würden, jedoch keine genauen Statistiken über die Zahl dieser Besuche zur Verfügung gestellt.

Es waren auch keine Einzeldaten über Art, Dauer und Ergebnisse der Kontrollbesuche verfügbar. Der Hof hat ferner festgestellt, daß die Aufzeichnungen der besuchten Brennereien und Winzerbetriebe keine Angaben über erfolgte Kontrollen enthielten. BR Deutschland 5.11. Die Regelungen für die Kontrolle der Erzeugermeldungen sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Ungenauigkeiten in den Erzeugermeldungen, insbesondere bei den Angaben zum Hektarertrag, traten erst zutage, als die Destillationsverpflichtungen der Erzeuger von der Interventionsstelle berechnet wurden. Der Hof schließt daraus, daß die Kontrollregelungen für diese Meldungen unzulänglich sind, sonst wären die Ungenauigkeiten in den Meldungen schon zu einem früheren Zeitpunkt aufgefallen, und das Problem, sicherzustellen, daß die Erzeuger ihren Verpflichtungen nachgekommen sind, wäre einfacher zu lösen gewesen.

Genehmigung der Destillationsverträge für die freiwilligen Destillationsmaßnahmen 5.12. Der Hof stellte fest, daß die Verfahren in diesem Bereich mit Ausnahme der nachstehenden Fälle allgemein als zufriedenstellend angesehen werden können: (a)In Italien werden die Verträge über die freiwillige Destillation auf der Grundlage einer feierlichen Erklärung des Erzeugers genehmigt, daß er seinen Verpflichtungen zur obligatorischen Destillation im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nachgekommen ist, anstatt auf der Grundlage einer besonderen Bescheinigung, wie dies in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist.

Diese Situation ist darauf zurückzuführen, daß die Überprüfungsarbeiten der Kontrollstelle mit Verspätung durchgeführt wurden; (b)in der BR Deutschland wird das Bescheinigungsverfahren im Widerspruch zu den Gemeinschaftsverordnungen nicht angewendet. Kontrolle des Transports von zur Destillation bestimmtem Wein 5.13. Zweck der gemeinschaftlichen Beförderungsdokumente ist die Bereitstellung eines Standard-Dokuments, mit dem die Überwachung aller Weintransporte erleichtert wird. Bei korrekter Verwendung stellen sie ein wertvolles zusätzliches Überwachungsinstrument für die Transporte von zur Destillation bestimmtem Tafelwein dar.

Jedoch hat der Hof festgestellt, daß die Verfahren für die Ausstellung und die Kontrolle dieser Dokumente sowie für die Durchführung körperlicher Prüfungen während der Transporte in mehrfacher Hinsicht unzulänglich sind. Dies gibt zu folgenden Bemerkungen Anlaß: Frankreich 5.14. Bei der in Frankreich angewandten Regelung liegt der Nachdruck stark auf der Prüfung der Unterlagen über Weinproduktion und -absatz mit Hilfe eines von den Behörden geführten Bestandskontrollsystems. Dieses System stützt sich auf die Beförderungsdokumente. Trotz deren Bedeutung hat der Hof jedoch festgestellt, daß eine grosse Anzahl von Beförderungsdokumenten ausgestellt wird:

(a)entweder von Nebenstellen oder (b)von den Brennereien selbst, was insbesondere für die grössten Brennereien gilt, die ermächtigt sind, sowohl ihre eigenen Transportdokumente auszustellen als auch auf diesen Dokumenten mit Hilfe einer von der Kontrollstelle zugewiesenen Frankiermaschine die Ankunftszeit der Erzeugnisse in der Brennerei einzutragen; das heisst, die Brennereien kontrollieren in vollem Umfang sämtliche Phasen der Verwaltungsverfahren, denen die Beförderungsdokumente unterliegen. 5.15. In beiden der obengenannten Fälle hängt das reibungslose Funktionieren des Systems von einer angemessenen Überwachung durch die zuständigen Prüfungsstellen ab.

Jedoch wird die notwendige Überwachung durch die begrenzte Personalausstattung der Kontrollstellen und die Vielfalt der dem betreffenden Personal übertragenen Aufgaben erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. 5.16. Ferner hat der Hof festgestellt, daß sich die für die Kontrolle der Beförderungsdokumente zuständige Dienststelle fast ausschließlich auf das System der Transitscheine verlässt und daß körperliche Kontrollen während der Beförderungsphase selten sind. Ein solches System gewährleistet zwar, daß alle ausgestellten Beförderungsdokumente auch registriert werden; dies kann aber nicht die unzureichende Zahl von körperlichen Kontrollen wettmachen.

Italien 5.17. Bei der Prüfung wurde deutlich, daß die Kontrollen über die Ausstellung und Registrierung der Beförderungsdokumente in verschiedener Hinsicht unzulänglich sind. Hier ist insbesondere auf folgendes hinzuweisen: (a)Die geprüften Dokumente enthielten keinerlei Angaben über den tatsächlichen Zeitpunkt oder das tatsächliche Datum des Eingangs der Erzeugnisse in den Brennereien, obwohl das Gemeinschaftsdokument die Möglichkeit zu diesen Angaben bot; (b)verschiedentlich wurden Änderungen am Transportablauf vorgenommen, ohne daß dafür eine Begründung gegeben und die Genehmigung einer zuständigen Behörde (beispielsweise der Polizei) eingeholt worden war;

(c)die den Kontrollstellen vorgelegten Dokumente gehen zu spät ein, als daß körperliche Kontrollen während der Transportphase durchgeführt werden können. Die Frist für die Übermittlung einer Kopie an die Kontrollstellen beträgt sieben Werktage bei Wein und einen Werktag bei Nebenerzeugnissen; (d)bei der gegenwärtigen Regelung gibt es keine Kontrolle, die sicherstellt, daß alle ausgestellten Dokumente ordnungsmässig erfasst werden. 5.18. Bei den im Rahmen der Prüfung mit den Kontrollstellen geführten Gesprächen wurde deutlich, daß die von diesen Stellen durchgeführten Kontrollen während der Beförderung des Weins und der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung in den meisten Fällen oberflächlich sind.

Diese Kontrollstellen entnehmen nur sehr selten Stichproben, falls sie dies überhaupt tun, und überprüfen auch nur sehr selten, ob der Inhalt der Behälter den in den Beförderungsdokumenten gemachten Angaben entspricht, es sei denn, es besteht ein starker Verdacht, daß eine betrügerische Handlung vorliegt (beispielsweise die nicht genehmigte Beförderung von Wein oder Beförderungen von gepanschtem Wein). Griechenland 5.19. Der Hof hat festgestellt, daß es kein einheitliches Verfahren für die Ausstellung der Beförderungsdokumente gibt. Ferner wird von den Bediensteten der Kontrollstelle nicht systematisch überprüft, ob alle ausgestellten Dokumente registriert worden sind.

Weiterhin wurde festgestellt, daß keine körperlichen Kontrollen während der Beförderung des Weins erfolgen. BR Deutschland 5.20. Bei einer Überprüfung der Beförderungsdokumente bemerkte der Hof, daß in einer Reihe von Fällen die für die Beförderung veranschlagte Zeit unangemessen lang war (bis zu 3 Tagen in einem Fall). Eine so lange Lieferungszeit lässt sich nur schwer rechtfertigen, und es ist zweifelhaft, ob die zuständige Kontrollstelle unter diesen Umständen in der Lage ist, zu beurteilen, wann der effektive Transport geplant ist, um erforderlichenfalls eine körperliche Kontrolle während der Durchführung des Transports vorzunehmen.

Verwendung eines Indikators bei zur Destillation bestimmtem Wein 5.21. Hierbei handelt es sich um eine fakultative Maßnahme der geltenden Verordnung. Diese Maßnahme wird in Frankreich und der BR Deutschland nicht angewendet, wo sich die zuständigen Kontrollstellen auf andere Maßnahmen zur Verhinderung einer Zweckentfremdung der Erzeugnisse verlassen. Italien 5.22. Die Erzeuger sind verpflichtet, den zur Destillation bestimmten Erzeugnissen eine bestimmte Menge Lithiumchlorid beizugeben, bevor sie zu den Brennereien befördert werden. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme wird jedoch, unter dem Aspekt der Kontrolle betrachtet, dadurch beeinträchtigt, daß die Zugabe des Indikators ohne amtliche Überwachung erfolgt.

Darüber hinaus trägt die den Brennereien auferlegte Verpflichtung, eingehenden Wein auf den Zusatz von Lithiumchlorid hin zu überprüfen, in keiner Weise dazu bei, Wein ausfindig zu machen, der dem Markt zugeleitet wurde. Die Zusetzung eines Indikators bewirkt in der gegenwärtigen Form mehr eine Lockerung als eine Verstärkung der Kontrolle über die Beförderung von zur Destillation bestimmtem Wein, da man sich zu sehr auf die Wirksamkeit dieses Systems verlässt und entsprechend weniger körperliche Kontrollen während der Beförderung stattfinden, wie in Ziffer 5.18 ausgeführt wurde. Kontrolle bei Eingang des Erzeugnisses in der Brennerei 5.23.

Es wurde festgestellt, daß die Kontrollen (sowohl die körperlichen Kontrollen als auch die Kontrollen anhand von Unterlagen) bei Eingang des Erzeugnisses in der Brennerei häufig unzulänglich waren und zahlreiche Möglichkeiten für unerlaubte Aktivitäten eröffneten. Frankreich 5.24. Es ist schwierig, die in Artikel 22 der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 2179/83 (6) vorgeschriebene Kontrolle der Merkmale des Weins bzw. der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung beim Eingang der Erzeugnisse in den Brennereien zu gewährleisten, da die Vertreter der amtlichen Stelle, die für die Überwachung der Destillation zuständig ist, nur zeitweise in den Brennereien anwesend sind.

Obwohl die genannte Verordnung vorsieht, daß diese Kontrollen anhand von Stichproben erfolgen können, ist es unmöglich, angemessene Kontrollen auf der Grundlage von wirklich repräsentativen Stichproben durchzuführen, da die Vertreter der Kontrollstelle durchschnittlich nur einen Tag pro Monat in den einzelnen Brennereien anwesend sind. Darüber hinaus wurde eine gewisse Regelmässigkeit der Kontrollbesuche festgestellt, wodurch die Wirksamkeit der Kontrollen verringert wird. Italien 5.25. Während die meisten grossen Brennereien fast ständig von den Kontrollstellen, in einigen Fällen in Zusammenarbeit mit Vertretern der Guardia di Finanza, überwacht werden, finden in den kleinen Brennereien meist nur selten, und nur an bestimmten Wochentagen, Kontrollen statt.

Die Möglichkeiten für unerlaubte Aktivitäten sind in den kleineren Brennereien vielfach grösser, da die interne Kontrolle häufig unbefriedigend ist, weil alle Schlüsselfunktionen in der Hand einer oder weniger Personen liegen. Die Tatsache, daß Vertreter der Kontrollstelle an bestimmten Tagen in den kleinen Brennereien anwesend sind, gewährleistet unter Umständen keinen ausreichenden Schutz der Gemeinschaftsmittel. 5.26. In einer von dem Prüferteam besuchten mittelgrossen Brennerei, in der die Kontrolle dadurch wahrgenommen wurde, daß ein Bediensteter der Kontrollstelle dreimal pro Woche einen halben Tag lang anwesend war, hat der Hof folgende Unzulänglichkeiten in bezug auf die Kontrollen festgestellt:

(a)An dem Nachmittag, an dem der Prüfbesuch erfolgte, fand eine Lieferung von Nebenerzeugnissen statt, nachdem der amtliche Vertreter die Brennerei bereits verlassen hatte, obwohl Bedienstete der Kontrollstelle erklärt hatten, daß Lieferungen an die Brennerei nur dann erfolgen könnten, wenn ein amtlicher Vertreter anwesend sei; (b)die Wiegekarten für die einzelnen Lieferungen wurden nicht aufbewahrt; (c)obwohl dem Hof mitgeteilt wurde, daß der Alkoholgehalt der Lieferungen beim Eingang der Erzeugnisse systematisch anhand von Laboranalysen ermittelt werde, waren die zuständigen Angestellten der Brennerei nicht in der Lage, Kopien der Analyseberichte vorzulegen;

(d)es wurden zahlreiche erhebliche Abweichungen festgestellt zwischen dem in den Beförderungsdokumenten angegebenen Alkoholgehalt der Lieferungen und dem in den Unterlagen der Brennerei vermerkten Alkoholgehalt, auf dessen Grundlage die Bezahlung erfolgte (Abweichungen wurden bei 79 % der überprüften Vorgänge festgestellt. Es handelte sich sowohl um positive als auch um negative Abweichungen, die im allgemeinen zwischen 15 % und 65 % schwankten. In einem Fall wurde eine Abweichung von 125 % festgestellt); (e)das Prüferteam stieß auf grosse Schwierigkeiten bei dem Versuch, den Prüfungspfad nachzuvollziehen, der bei den für die Überprüfung ausgewählten Vorgängen eingeschlagen worden war.

Die Schwierigkeiten ergaben sich bei dem Versuch, die Mengen an destilliertem Wein und hergestelltem Alkohol, welche in den von den Kontrollbehörden ausgestellten Bescheinigungen angegeben waren, mit der Weinmenge und dem festgestellten Alkoholgehalt, die in den genehmigten Registern angegeben waren, abzustimmen. Bei drei Versuchen dieser Art gelang dies dem Prüferteam nur in einem Fall, und zwar nach grossen Schwierigkeiten; in den beiden anderen Fällen war dies in der verfügbaren Zeit trotz der ganztägigen Mitwirkung der zuständigen Angestellten der Brennerei nicht möglich. Griechenland 5.27.

Die Kontrollen wurden im allgemeinen als gut beurteilt, da in den Brennereien eine ständige Anwesenheit von Vertretern der Kontrollstelle gegeben ist und der Zusatz eines Indikators, der den gelieferten Erzeugnissen beigegeben wird, unter Überwachung erfolgt; in bezug auf die Entnahme und Analyse von Stichproben hat der Hof jedoch folgendes zu bemerken: (a)Die für die Kontrolle der Erzeuger zuständigen amtlichen Vertreter entnehmen selten Stichproben, wenngleich ihre Anwesenheit zwecks Überwachung des Zusatzes des Indikators zum Wein vorgeschrieben ist; (b)die für die Kontrolle der Brennereien zuständigen amtlichen Vertreter entnehmen die Stichproben nicht den einzelnen Lieferungen, sondern den Lagerbehältern, sobald die gesamte vertraglich vereinbarte Menge geliefert worden ist.

Bei dieser Art der Stichprobenentnahme dürfte es jedoch schwierig sein, die Merkmale des Weins mit den in den Beförderungsdokumenten enthaltenen Angaben zu vergleichen, wie es Artikel 22 der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 2179/83 (5) vorschreibt. BR Deutschland 5.28. Die Kontrollen wurden im allgemeinen als zufriedenstellend beurteilt. Im Fall von französischem Brennwein, der zur Destillation und anschließenden Verarbeitung zu Weinbrand bestimmt war, stieß der Hof jedoch auf Schwierigkeiten bei dem Versuch, die Weinmengen, die laut Bescheinigung in Frankreich zur Verarbeitung zu Brennwein geliefert worden waren, mit den Mengen abzustimmen, die anschließend an deutsche Brennereien geliefert worden waren.

Der Hof hat festgestellt, daß die französischen Behörden bei der derzeitigen Regelung keine schriftliche Bescheinigung ausstellen, die Aufschluß über die genaue Zusammensetzung der einzelnen Brennwein-Lieferungen an deutsche Brennereien gibt. Ein solches Dokument würde es den Bediensteten der Interventionsstelle wesentlich leichter machen, festzustellen, ob eine globale Übereinstimmung zwischen den in Frankreich zu Brennwein verarbeiteten Weinmengen und den anschließend an verschiedene Brennereien in der Bundesrepublik Deutschland gelieferten Brennweinmengen gegeben ist. Gegenwärtig versucht man eine solche Abstimmung vorzunehmen, was sich jedoch in der Praxis als äusserst schwierig erweist.

Kontrolle der Destillation 5.29. Auch hier führt die begrenzte Präsenz der Kontrollbehörden in einigen Mitgliedstaaten zu Unzulänglichkeiten bei der Kontrolle der Destillation. Ferner ergaben sich gewisse Schwierigkeiten, eine Abstimmung zwischen dem hergestellten Alkohol und dem destillierten Wein vorzunehmen. Frankreich 5.30. Der hergestellte Alkohol wird nur anhand von Alkoholometern erfasst, während in anderen Mitgliedstaaten eine zweite Methode (d.h. das Wiegen) als Gegenkontrolle für notwendig gehalten wird. 5.31. Die begrenzte Zeit, die den Kontrollbediensteten zur Verfügung steht, und das Erfordernis, die Übereinstimmung von Ein- und Ausgängen seit dem letzten Kontrollbesuch in der Brennerei zu überprüfen, führen überdies dazu, daß selbst diese Kontrollen vor Ort notwendigerweise summarischen Charakter haben und sich fast ausschließlich auf Kontrollen anhand von Unterlagen beschränken müssen.

Doch selbst diese Kontrollen anhand von Unterlagen sind schwierig und benötigen Zeit, insbesondere die Abstimmung zwischen den einzelnen Lieferungen von Wein oder Nebenerzeugnissen der Weinbereitung und den hergestellen Alkoholmengen. 5.32. Obwohl es sich bei dem Destillationsprozeß zugegebenermassen um einen kontinuierlichen Prozeß handelt, der es aufgrund seines Charakters etwas erschwert, einzelne Vorgänge, gleichviel auf welcher Stufe der Verarbeitung, zu identifizieren, ist es unbedingt notwendig, dafür zu sorgen, daß die Verbindung zwischen den einzelnen Verträgen bzw. im Falle der obligatorischen Destillation, zwischen den gelieferten Mengen und den hergestellten Alkoholmengen leichter herzustellen ist.

Das Problem wird dadurch verursacht, daß die für die Kontrolle der Erzeuger zuständige Stelle in erster Linie an einer Kontrolle der Buchführung über die in der Brennerei eingehenden Ausgangsstoffe interessiert ist, während bei den von der Interventionsstelle benötigten Unterlagen primär die Angaben über den tatsächlich hergestellten und an die Interventionsstelle gelieferten Alkohol im Vordergrund stehen. Die Verbindung zwischen den Weinlieferungen bzw. Lieferungen von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung an die Brennereien und dem hergestellten Alkohol ist etwas künstlich und stützt sich nicht auf Buchhaltungsunterlagen, die es erlauben, den Weg des Ausgangsmaterials über das Destillationsverfahren bis hin zum Endprodukt nachzuvollziehen.

Italien 5.33. Siehe die Prüfungsbemerkungen in den Ziffern 5.25 und 5.26, die auch für die Kontrolle der Destillation gelten. Griechenland 5.34. Der Hof hat festgestellt, daß die zuständige Kontrollstelle: (a)ihre Verfahren und Anweisungen nicht an die Gemeinschaftsverordnungen angepasst hat; (b)praktisch keinen Gebrauch von den in den Gemeinschaftsverordnungen vorgeschriebenen Dokumenten macht. 5.35. Es erscheinen insbesondere folgende Bemerkungen angezeigt: (a)Die Kontrollstelle stellt für jede Maßnahme, die mit einer Bewegung von Wein bzw. von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung verbunden ist, ihr eigenes Beförderungsdokument aus und verlässt sich fast ausschließlich auf dieses Dokument und kaum auf das Gemeinschaftsdokument.

Dies hat zur Folge, daß das letztgenannte Dokument keinen Nachweis darüber enthält, ob die darin enthaltenen Angaben überprüft und für richtig befunden worden sind; (b)die Kontrollstelle erstellt ein Protokolldokument, in dem das Verhältnis zwischen den einzelnen Lieferungen und den in den genehmigten Registern aufgezeichneten und destillierten Gesamtmengen festgehalten wird. Ungeachtet der Wichtigkeit dieses Protokolldokuments ist festzustellen, daß dieses Dokument nicht die Standardform hat, was zur Folge hat, daß in einigen Protokolldokumenten nur ein Teil der in den Beförderungsdokumenten enthaltenen Angaben wiedergegeben wird.

Dies erschwert es, den Prüfungspfad nachzuvollziehen; (c)dadurch, daß der genaue Lagerort des Weines bzw. der Nebenerzeugnisse (z.B. die Tanknummer) nicht in den Registern der Kontrollstelle festgehalten wird, wird die Aufgabe, die Verbindung zwischen dem erzeugten Alkohol und dem dafür verwendeten Wein herzustellen, unnötig erschwert. Es besteht daher die Gefahr, daß sich die Kontrollstelle zu sehr auf die Meldungen der Brennereien verlassen muß, statt auf ihre eigenen unabhängigen Unterlagen zurückgreifen zu können. Kontrolle der Verarbeitung zu Brennwein für die Destillation 5.36. Wein, der für eine der Destillationsmaßnahmen der Gemeinschaft bestimmt ist, kann zu Brennwein verarbeitet werden.

Bei dieser Verarbeitung wird dem Wein ein Destillat hinzugefügt; das gewonnene Erzeugnis hat einen Alkoholgehalt zwischen 18o und 24o Vol. Diese Tätigkeit beschränkt sich fast ausschließlich auf die Region Charentes in Frankreich. Frankreich 5.37. Wird der Wein im Rahmen einer freiwilligen Destillationsmaßnahme zu Brennwein verarbeitet, so ist ein von der Interventionsstelle genehmigter Liefervertrag vorzulegen. Der Hof hat festgestellt, daß in der Erklärung, die ein zugelassener Verarbeiter abzugeben hat, wenn er beabsichtigt, Wein zu Brennwein zu verarbeiten, nicht Bezug genommen wird auf die genehmigten Verträge, durch die die Maßnahme abgedeckt wird.

Es liegt nämlich kein Nachweis vor, daß von der Kontrollstelle überprüft wird, inwieweit die Maßnahmen zur Verarbeitung zu Brennwein durch genehmigte Verträge abgedeckt sind. Ferner enthalten die der Interventionsstelle vorgelegten Dokumente keine Angaben darüber, wann die Verarbeitung stattgefunden hat (siehe auch Ziffer 5.32). Kontrolle der obligatorischen Destillationsmaßnahmen 5.38. Hier hat die Prüfung eine Reihe von Unzulänglichkeiten in bezug auf die Kontrollverfahren in allen Mitgliedstaaten deutlich gemacht, die im folgenden im einzelnen aufgeführt werden. Insbesondere sind die Kontrollstellen aufgrund struktureller Mängel in einigen Mitgliedstaaten nicht in der Lage, die Einhaltung dieser Maßnahmen zu gewährleisten.

Frankreich 5.39. Die Kontrollen anhand von Unterlagen sind bei allen obligatorischen Destillationsmaßnahmen in der Regel gut. Auch hier wird, wie bereits ausgeführt, die Wirksamkeit dieser Kontrollen jedoch durch die begrenzte Zahl der körperlichen Kontrollen hinsichtlich der Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen eingeschränkt. 5.40. Was die Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung betrifft, so hat der Hof festgestellt, daß in der Region Charentes Erzeuger, die Wein zur Herstellung von Cognac liefern, von der Kontrollstelle nicht aufgefordert werden, den Weintrub, der in dem Wein enthalten sein kann, zur Destillation zu liefern.

In den Gemeinschaftsverordnungen ist eine solche Befreiung nicht vorgesehen. Auch eine globale Befreiung, wie sie von den Behörden mit der Begründung gewährt wird, daß bestimmte Cognac-Hersteller keinen Wein annähmen, der Weintrub enthält, ist unzulässig. 5.41. Bei der obligatorischen Destillation von Tafelwein wurde Erzeugergruppen 1984/85 erlaubt, ihre Destillationsverpflichtungen selbst zu berechnen (siehe Ziffer 5.4(a)). Die Prüfung zeigte, daß diese Berechnungen von den Behörden nicht ausreichend überprüft werden. Italien 5.42. Die Kontrollstelle war aufgrund struktureller Mängel nicht in der Lage, zu gewährleisten, daß die Erzeuger den obligatorischen Destillationsmaßnahmen Folge leisten.

Der Hof zog daraus den Schluß, daß die Kontrollstelle nicht systematisch überprüft, ob alle Erzeuger ihren Verpflichtungen nachgekommen sind, sondern wartet, bis der Erzeuger eine Bescheinigung beantragt, bevor sie mit der Überprüfung beginnt. In einigen der besuchten Provinzen und Regionen wiesen die amtlichen Vertreter darauf hin, daß das verfügbare Personal im Verhältnis zu der Zahl der auszustellenden Bescheinigungen nicht ausreiche, um Kontrollen vor Ort durchzuführen. Infolgedessen kann mit der Überprüfung anhand von Unterlagen, wie sie gegenwärtig erfolgt, lediglich sichergestellt werden, daß die Erzeuger ihrer Verpflichtung zur Destillation für die von ihnen gemeldete Erzeugung nachgekommen sind.

Diese Vorgehensweise ist nicht geeignet, wenn es darum geht, die Einhaltung der Verpflichtungen seitens derjenigen Erzeuger zu überprüfen, die ihre Erzeugung nicht oder zu niedrig angegeben haben. 5.43. Die Kellereien und Brennereien sind verpflichtet, genehmigte Register zu führen, die regelmässig von Vertretern der Kontrollstelle überprüft werden. In den während der Prüfung besuchten Kellereien und Brennereien stellte der Hof fest, daß diese Register keinen Nachweis über die von den Kontrollstellen durchgeführten Kontrollen enthielten, obwohl die Angestellten der besuchten Unternehmen angaben, daß regelmässig Kontrollbesuche stattfinden.

In einer während der Prüfung besuchten Kellerei stellte das Prüferteam fest, daß die Eintragungen in den genehmigten Registern nicht mit den Erzeugungs- und Bestandsmeldungen der Kellerei übereinstimmten. Dem Hof wurde jedoch mitgeteilt, daß eine Reihe von Kontrollbesuchen durch die zuständige Kontrollstelle in der Kellerei stattgefunden habe und daß von dieser Stelle eine Bescheinigung über die Einhaltung der obligatorischen Destillationsmaßnahmen ausgestellt worden sei. Für die festgestellten Abweichungen wurde jedoch keine zufriedenstellende Erklärung gegeben. 5.44. Für den Hof erhebt sich insbesondere die Frage, inwieweit die Kontrollstelle überprüfen kann, ob der Verpflichtung nachgekommen wurde, den gesamten aus Tafeltrauben hergestellten Wein zu destillieren.

In Apulien und Sizilien gibt es eine bedeutende Erzeugung von Tafeltrauben, die im allgemeinen wesentlich grösser ist als der Marktbedarf. Gleichzeitig sind jedoch die der Kontrollstelle zur Verfügung stehenden Mittel, mit denen sichergestellt werden soll, daß der gesamte Wein destilliert wurde, eindeutig unzureichend und ermöglichen lediglich die Durchführung der obenerwähnten Kontrollen anhand von Unterlagen. Die Erzeuger von Tafeltrauben sind nicht verpflichtet, ihre gesamte Erzeugung zu melden, und für Tafeltrauben, die innerhalb eines Umkreises von 40 Kilometern von ihrem Anbauort befördert werden, ist kein Transportdokument notwendig.

Bei der gegenwärtigen Regelung dürfte ein erheblicher Spielraum bestehen für eine Verarbeitung der Tafeltrauben zu Wein und den anschließenden unerlaubten Absatz dieses Weins auf dem Markt oder seine Zuführung zu gewinnträchtigeren Destillationsmaßnahmen. 5.45. Im Zusammenhang mit der obligatorischen Destillation von Tafelwein haben die italienischen Behörden eine Regelung vorgesehen, wonach die Erzeuger aufgefordert werden können, ihre Verpflichtungen zunächst selbst zu berechnen und ihre Berechnungen den Behörden zur Überprüfung vorzulegen. Bei der Prüfung einer begrenzten Zahl dieser Berechnungen stellte die Kontrollstelle in mehreren Fällen fest, daß die Berechnungen der Erzeuger nicht stimmten.

Obwohl dies bei der erstmaligen Anwendung einer solch komplizierten Regelung verständlich ist, macht die grosse Zahl der Fehler auf seiten der Erzeuger doch einmal mehr deutlich, daß die Kontrollstelle die Berechnung der Verpflichtungen rechtzeitig überprüfen muß, bevor die Verträge über die freiwillige Destillation für das bevorstehende Wirtschaftsjahr genehmigt werden (siehe Ziffer 5.12(a)). Griechenland 5.46. Für das griechische Festland ist vorgesehen, daß die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung unter amtlicher Überwachung aus dem Markt genommen werden. Der Hof stellte fest, daß kein Nachweis für die amtliche Überwachung der Maßnahmen zur Rücknahme von Weinmengen aus dem Markt und zu deren Vernichtung vorlag.

Ebenso fehlte ein Nachweis darüber, daß der Alkoholgehalt der Nebenerzeugnisse gemessen worden war, um sicherzustellen, daß kein vollständiges Auspressen der Trauben stattgefunden hat (5). Bei den geprüften Unterlagen war im Gegenteil der Alkoholgehalt bereits vorgedruckt in dem Standard-Protokollformular, was darauf hinweist, daß statt des vorhandenen Alkoholgehalts der Nebenerzeugnisse ein vorgegebener Alkoholgehalt eingetragen wird. 5.47. Die Durchführungsverordnungen für die obligatorische Destillation von Tafelwein enthalten besondere Bestimmungen für die Weinwirtschaftsjahre 1984/85, 1985/86 und 1986/87 für Griechenland aufgrund von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung.

Den griechischen Behörden wurde eine weitgehende Autonomie bei der Durchführung der Maßnahme eingeräumt, unter der Voraussetzung, daß die eingeführten Verfahren zur obligatorischen Destillation von 120 000 bis 150 000 Hektolitern Wein führen und angemessen angewandt werden. 1984/85 wurden etwa 151 000 Hektoliter Wein im Rahmen dieser Maßnahme destilliert. Die Tatsache, daß die notwendigen Schritte zur Überwindung der gegenwärtigen Schwierigkeiten (insbesondere der Schwierigkeiten bei der genauen Ermittlung der Hektarerträge) nicht mit ausreichender Dringlichkeit verfolgt werden, und die Gefahr, daß diese besonderen Bestimmungen zu einem festen Bestandteil der Regelung werden könnten, erfordern besondere Aufmerksamkeit.

BR Deutschland 5.48. In der BR Deutschland sind die Erzeuger nicht zur Destillation der Nebenerzeugnisse verpflichtet; die Nebenerzeugnisse sind statt dessen unter amtlicher Überwachung aus dem Markt zu nehmen. 5.49. Bei einer im Rahmen der Prüfung besuchten Winzergenossenschaft hat der Hof folgende Unzulänglichkeiten in bezug auf die Kontrolle der Rücknahme der Nebenerzeugnisse festgestellt: (a)Nach dem Pressen der Trauben wurde der Traubentrester in einem offenen Silo gelagert. Es fand keinerlei amtliche Überwachung dieser Aktivitäten statt, auch nicht in Form von Stichproben, und es gab auch keinerlei Hinweis darauf, daß der Alkoholgehalt des Traubentresters auf dieser Stufe gemessen wurde;

(b)hinsichtlich des eingelagerten Traubentresters gab es keine Belege über körperliche Kontrollen, da ein uneingeschränkter Zugang zu dem Silo besteht. Wie Vertreter der Genossenschaft erklärten, steht es den Genossenschaftsmitgliedern frei, den Traubentrester aus dem Silo abzutransportieren, wann immer sie dies wünschen. 5.50. Bei den freiwilligen Destillationsmaßnahmen enthielt keine der geprüften Akten eine Bescheinigung einer amtlichen Stelle darüber, daß die Erzeuger ihren Verpflichtungen im Rahmen der obligatorischen Destillation im vorangegangenen Weinjahr entsprochen hatten, obwohl Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) des Rates Nr.

2179/83 (6) die Vorlage einer solchen Bescheinigung durch die Erzeuger vorschreibt. 5.51. Während des Weinwirtschaftsjahres 1984/85 wurden die Gemeinschaftsmaßnahmen zur obligatorischen Destillation von Tafelwein zum ersten Mal durchgeführt. Die Anwendung dieser Maßnahme in der BR Deutschland war jedoch weitgehend ein Misserfolg, da sich eine grosse Zahl von Erzeugern weigerte, ihren Verpflichtungen zu entsprechen. Zu den Problemen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Maßnahme kam noch hinzu, daß die Meldungen der Erzeuger (auf die sie selbst ihre Berechnungen gestützt hatten) Ungenauigkeiten enthielten, die erst zu einem fortgeschrittenen Zeitpunkt des Wirtschaftsjahres aufgedeckt wurden, als der Grossteil der Erzeuger bereits die gesamte Erzeugung abgesetzt hatte.

Auch die Verhängung von schweren Strafen (d.h. die obligatorische Destillation von 20 % ihrer Erzeugung), wie sie die Gemeinschaftsverordnungen vorsehen, stieß auf die Weigerung einer relativ grossen Zahl von Erzeugern. 5.52. Der Ausschluß dieser Erzeuger von freiwilligen Destillationsmaßnahmen in den nachfolgenden Jahren stellt aufgrund des geringen Interesses der betreffenden Erzeuger an solchen Maßnahmen keine wirksame Sanktion dar. Die Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Maßnahme sind ein weiterer Hinweis darauf, wie wichtig es ist, das in Ziffer 5.50 angesprochene Bescheinigungsverfahren anzuwenden.

Kontrolle des hergestellten Alkohols 5.53. Da es keine gemeinsame Marktorganisation für Alkohol gibt, existieren keine gemeinschaftsweiten Bestimmungen zur Kontrolle des im Rahmen der Destillationsmaßnahmen der Gemeinschaft anfallenden Alkohols. Die Kontrolle des Alkohols wird durch einzelstaatliche Verbrauchsteuerbestimmungen geregelt. Die Prüfung durch den Hof hat sich nicht auf eine Überprüfung dieser Kontrollen erstreckt. 6. Verwaltung durch die Kommission 6.1. Die spezifischen Verantwortlichkeiten der Kommission auf dem Gebiet des Weinmarktes sind: (a) sicherzustellen, daß von den Mitgliedstaaten vollständige und genaue Verwaltungsinformationen innerhalb der in den einschlägigen Verordnungen vorgesehenen Fristen übermittelt werden;

(b)Einleitung der verschiedenen Destillationsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Marktsituation. 6.2. Die Kommission hat ferner allgemeine Verantwortlichkeiten: (a)Überwachung der korrekten Durchführung der Maßnahmen in den Mitgliedstaaten; (b)Kontrolle der Angemessenheit der Gemeinschaftsverordnungen und gegebenenfalls Vorschlag von Änderungen. 6.3. Die obengenannten Verantwortlichkeiten setzen voraus, daß der Kommission die Entwicklungen sowohl in den Mitgliedstaaten als auch auf den Weltmärkten bekannt sind. Der Hof hat jedoch beim Weinmarkt - genau wie in der Vergangenheit bei anderen Märkten - festgestellt, daß die Dienststellen der Kommission nicht über ausreichend detaillierte Kenntnisse zur Situation in den Mitgliedstaaten verfügen.

So waren zum Beispiel zum Zeitpunkt der Prüfung keine detaillierten Unterlagen über die in den Mitgliedstaaten angewandten Kontrollsysteme bei der Kommission verfügbar. 6.4. Die Dienststellen der Kommission verlassen sich hinsichtlich ihrer Kenntnisse über die Entwicklung fast ausschließlich auf die Angaben der nationalen Vertreter in den Verwaltungsausschüssen. Die Bediensteten der Marktabteilung haben nur wenige oder überhaupt keine Möglichkeiten, die Probleme und Schwachstellen unmittelbar an Ort und Stelle festzustellen und Korrekturmaßnahmen zu treffen. In der Regel werden Kontrollbesuche vor Ort lediglich von den Finanzdienststellen der Kommission, insbesondere im Rahmen des Rechnungsabschlusses der vorausgehenden Haushaltsjahre, durchgeführt.

Diese Bediensteten haben jedoch selten wenn überhaupt die Gelegenheit, die Regionen und Empfänger der Gemeinschaftsbeihilfen zu besuchen, und beschränken in der Praxis ihre Untersuchungen auf die Prüfung der Unterlagen. Der Hof ist der Ansicht, daß dieses Vorgehen aufgrund der zentralen Rolle bei der Verwaltung dieses Markts, die von den Kommissionsdienststellen erwartet wird, unangemessen ist und unmittelbar zu einigen der nachstehend beleuchteten Schwachstellen führt. 6.5. Was die in den Ziffern 6.1 und 6.2 beschriebenen Verantwortlichkeiten betrifft, so zeigte die Prüfung des Hofes folgendes:

(a)Entgegennahme und Auswertung der Verwaltungsinformationen: (i)Das Meldesystem für die Marktpreise (die Berechnungsgrundlage des Referenzpreises) funktioniert insofern nicht einwandfrei, als viele wichtige Marktzentren es systematisch unterlassen, die Preise zu registrieren; (ii)in der Vergangenheit gab es Probleme bei den Ernteschätzungen, deren Zuverlässigkeit wesentlich ist, um sicherzustellen, daß rechtzeitig Maßnahmen zur Regulierung des Marktes getroffen werden. Die Kommission erhielt jedoch erst durch die Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 2396/84 (7) zusätzliche Befugnisse zur Heranziehung neuer Informationsquellen;

(iii)ernsthafte Probleme gab es auch bei der Aufstellung der endgültigen Weinversorgungsbilanzen, insbesondere was die genauen Eröffnungs- und Schlußbestände betrifft. Diese Probleme im Zusammenhang mit dem Weinwirtschaftsjahr 1984/85 harren noch immer der Lösung. Für das betreffende Weinwirtschaftsjahr waren die von Italien gemeldeten Eröffnungsbestände (40 590 Mio hl) mehr als doppelt so hoch wie die für das Vorjahr gemeldeten Schlußbestände (19 685 Mio hl). Die endgültige Versorgungsbilanz für das betreffende Weinwirtschaftsjahr wurde von der Kommission dem Rat am 22. Januar 1987 vorgelegt, mit einem Hinweis auf die zwischen Eröffnungs- und Schlußbeständen bestehende Differenz.

Es wurde jedoch keine zufriedenstellende Erklärung gegeben für die Herkunft der Mehrbestände von rund 21 Mio hl - über 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung von Tafelwein in Italien. Auch wurde keine revidierte Versorgungsbilanz für das Weinwirtschafsjahr 1983/84 erstellt. Wäre eine solche Bilanz erstellt worden, so bestuenden zumindest Anhaltspunkte für die Herkunft der zusätzlichen Bestände (z.B. zu niedrig angegebene Erzeugung, zu hoch angegebener Verbrauch usw.). Die Höhe der Differenz lässt jedoch ernste Zweifel an der Zuverlässigkeit der der Kommission übermittelten Statistiken und an der Zweckdienlichkeit derartiger Statistiken für die Marktregulierung aufkommen.

Der Hof hält es jedoch für wesentlich, daß die Kommission unverzueglich eine detaillierte Überprüfung dieser erheblichen Bestandsdifferenzen durchführt; (iv)der Hof hat festgestellt, daß zahlreiche wichtige periodische Verwaltungsinformationen (insbesondere über die Vertragsweinmengen im Rahmen der verschiedenen freiwilligen Destillationsmaßnahmen sowie über die zur obligatorischen Destillation angelieferten Mengen) der Kommission vielfach mit Verzögerungen bis zu einem Jahr zugehen; die Kommission scheint jedoch ausserstande zu sein, diese Situation zu beheben, obwohl die einschlägigen Verordnungen genaue Termine für die Übermittlung der Angaben vorsehen.

(b)Einleitung der verschiedenen Destillationsmaßnahmen: Aufgrund der Unzuverlässigkeit der Verwaltungsinformationen erfolgt die Entscheidung, eine bestimmte Destillationsmaßnahme einzuleiten, mittlerweile fast automatisch, anstatt auf der Grundlage einer gründlichen Kenntnis der Marktsituation. (c)Überwachung der ordnungsmässigen Durchführung der Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten: (i) Aus den in Kapitel 5 dieses Berichts dargelegten Prüfungsfeststellungen wird ersichtlich, daß die Mitgliedstaaten die Destillationsmaßnahmen nicht in allen Fällen ordnungsgemäß durchgeführt haben.

Da den Dienststellen der Kommission nicht bekannt war, daß die Verordnungen von den Mitgliedstaaten teilweise nicht richtig ausgelegt wurden, konnte es geschehen, daß derartige Praktiken über Jahre hinweg angewandt werden konnten; (ii) hinsichtlich der Kontrolle der Einhaltung der obligatorischen Destillationsmaßnahmen, ergab sich, daß die Überwachung seitens der Kommission unzulänglich war. So wurde folgendes festgestellt: -Bezueglich der Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung scheint wenig darauf geachtet worden zu sein, systematisch festzustellen, ob die Meldungen der Mitgliedstaaten der Erfuellung der Verpflichtungen entsprachen, indem man für jedes Wirtschaftsjahr prüfte, ob die destillierten Nebenerzeugnismengen in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamternte stehen; -was die Destillation von aus Tafeltrauben hergestelltem Wein betrifft, so haben die Dienststellen der Kommission nicht anhand einer Erklärung über die Herkunft und Verwendung der Tafeltrauben festgestellt, ob die Mengen dieses zur Destillation bestimmten Weins plausibel waren.

Eine derartige Erklärung über Herkunft und Verwendung ist jedoch möglich, und ihre jährliche Erstellung erscheint um so mehr erforderlich, als weitgehend Zweifel daran bestehen, daß alle Erzeuger ihre diesbezueglichen Verpflichtungen erfuellen. (d)Überprüfung der Verordnungen: Die Prüfung des Hofes hat zahlreiche Schwachstellen in den einschlägigen Verordnungen ans Licht gebracht, von denen folgende besonders wichtig sind: (i) Die Verordnungen mit den Bestimmungen über die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen sind insofern unzulänglich, als sie kein Mindestmaß an Prüfungen vor Ort in bezug auf diese Meldungen vorsehen;

(ii) die Beförderungsdokumente der Gemeinschaft könnten wirksamer als Mittel zur Kontrolle der Bewegung des zur Destillation bestimmten Weins eingesetzt werden, wenn die Verordnungen vorsähen, daß bei Eingang des Weins in der Brennerei das genaue Datum und die genaue Uhrzeit auf den Beförderungsdokumenten zu vermerken sind; (iii) Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/85 (6) des Rates sieht vor, daß die Merkmale der zur Destillation gelieferten Erzeugnisse, insbesondere Menge, Farbe und Alkoholgehalt, bei Eingang des Erzeugnisses in der Brennerei geprüft werden sollen. Der Artikel sieht vor, daß diese Prüfungen anhand von Stichproben erfolgen können, er schreibt jedoch keine der folgenden Untersuchungen vor: -Analysen, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, ob der Alkoholgehalt des Weins durch unzulässige önologische Praktiken erhöht wurde; -Analysen zur Feststellung von verfälschtem Wein; -eine Mindestzahl von Stichproben;

(iv) die derzeitige Definition von Tafelwein (siehe Ziffer 3.4) ist insofern unzureichend, als sie nur zwei Qualitätsmerkmale (Alkoholgehalt und Gesamtsäure) festlegt, während es für Qualitätsweine b.A. eine Liste mit 21 Faktoren gibt, damit diese Weine voneinander unterschieden werden können. Diese mangelnde Präzision in der Definition von Tafelwein stellt sowohl eine Schwierigkeit dabei dar, sicherzustellen, daß eine angemessene Kontrolle des Weins beim Eingang in der Brennerei durchgeführt wird, als auch eine Gefahr, daß zu gemeinschaftlichen Destillationsmaßnahmen angelieferter verfälschter Wein nicht erkannt wird;

(v) es besteht eine dringende Notwendigkeit, die Kontrollen hinsichtlich des aus Tafeltrauben gewonnenen Weins zu verschärfen; (vi) die Art des Nachweises darüber, daß der Mindestankaufspreis durch die Brennerei innerhalb der zulässigen Frist an den Erzeuger gezahlt wurde, schwankt erheblich und war in einigen der geprüften Fälle insbesondere hinsichtlich des Zahlungsdatums unzureichend. Die Verordnungen sind in diesem Punkt nicht klar genug; (vii) die mangelnden Fortschritte hinsichtlich des Verbots des Anbaus von Rebsorten, die als ungeeignet für die Weinbereitung, für die Erzeugung von Tafeltrauben oder für die Erzeugung von speziellen Weinen eingestuft wurden, die jedoch in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr.

347/79 (8) des Rates vorübergehend zugelassen worden sind, stellen eine weitere Frage dar, die grössere Aufmerksamkeit erfordert; (viii) bei den derzeit geltenden Verordnungen hat die Definition des Begriffs Weinerzeuger im Falle von Genossenschaften oder privaten Kellereien zur Folge, daß die Maßnahmen zur obligatorischen Destillation von Tafelwein nicht unmittelbar auf die Erzeuger von für die Weinbereitung bestimmten Trauben angewandt werden (siehe Ziffer 7.13); (ix) vor allem aber besteht eine dringende Notwendigkeit, ein Weinbaukataster zu erstellen, wie es bereits 1962 erstmals vorgeschlagen wurde.

Der Hof ist der Ansicht, daß ein solches Kataster wesentlich für die fortlaufende Überwachung der Erzeugungskapazität ist. Obwohl der Rat kürzlich auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission eine Verordnung für die Erstellung eines solchen Katasters erlassen hat (9), ist ein weiterer Zeitraum von 6 Jahren vorgesehen, bevor dieses Kataster in Funktion tritt. 7. Wirksamkeit der Destillationsmaßnahmen Abbau der Weinüberschüsse 7.1. Die Maßnahmen zur Weindestillation stellen das Hauptinstrument für den Absatz der Weinüberschüsse in der Gemeinschaft dar. Die strukturellen Überschüsse in der Gemeinschaft betragen etwa 20 Mio hl pro Jahr, das sind rund 20 % der gesamten Tafelweinerzeugung, und es sieht so aus, als werden diese Überschüsse fortbestehen, wenn nicht sogar zunehmen.

7.2. Einer der Gründe für die Produktionszunahme sind die ständig steigenden Erträge der Erzeuger, die dazu führen, daß die Weinerzeugung weiterhin zunimmt, obwohl die Weinanbaufläche aufgrund gemeinschaftlicher Strukturmaßnahmen ständig verringert wird (die Anbaufläche hat zwischen 1981 und 1985 um 180 000 ha abgenommen). Ein weiterer wichtiger Faktor war nach Ansicht des Hofes die Destillationsregelung der Gemeinschaft, die dadurch, daß sie für die Erzeuger sichere Absatzmöglichkeiten zu attraktiven Preisen schuf, die weitere Produktion von Wein förderte, für den es auf dem Markt keine Absatzmöglichkeiten gibt und der dementsprechend nur zu Destillationszwecken produziert wird.

7.3. Zu den Destillationsmaßnahmen möchte der Hof auf folgendes hinweisen: (a)Die von der Gemeinschaft geschaffene Preisstruktur für Tafelweine bietet keinen Anreiz zur Verbesserung der Qualität dieser Weinsorte. Die Erzeugung von Tafelwein mit höherer Qualität ist für die Erzeuger finanziell unattraktiv, weil sie in der Regel geringere Erträge mit sich bringt; (b)die Beihilfe für Destillationsmaßnahmen, die ausschließlich auf den Alkoholgehalt des Weines abstellt, fördert entweder die Erzeugung von Wein mit hohem Alkoholgehalt, obwohl der Markttrend zu Weinen mit niedrigem Alkoholgehalt geht, oder die Erwirtschaftung von hohen Erträgen zu Lasten der Qualität;

(c) ausserdem fördert die Tatsache, daß ausschließlich der Alkoholgehalt als Grundlage für die Beihilfe dient, die betrügerische Erhöhung des Alkoholgehalts bei Wein, der zur Destillation bestimmt ist; (d)angesichts der hohen Strukturüberschüsse sind die für viele gemeinschaftliche Destillationsmaßnahmen festgelegten Ankaufspreise nach Ansicht des Hofs als Anreiz für die Erzeugung von Tafelwein speziell zur Ausnutzung der Destillationsmaßnahmen anzusehen. Dies ist insbesondere der Fall bei der Destillation von preisgestützten Garantiemengen, die den Inhabern langfristiger Lagerungsverträge vorbehalten ist.

Der für diese Maßnahme festgesetzte Mindestankaufspreis - ca. 90 % des Orientierungspreises - garantiert dem Erzeuger einen weit über den Marktpreisen liegenden Preis. Ausserdem bezweifelt der Hof, daß es wirtschaftlich sinnvoll ist, vor der Destillation des Weins neun Monate lang für dessen Lagerung zu zahlen, zumal ein grosser Prozentsatz der Erzeuger nur deshalb am Abschluß privater Lagerungsverträge interessiert zu sein scheint, weil sie auf diese Weise die Destillationsmaßnahmen maximal ausnutzen können. Abbau der Alkoholbestände 7.4. Durch die Umwandlung der Weinüberschüsse in Alkohol wird die Gemeinschaft mit einem anderen Problem konfrontiert, nämlich der Schaffung einer Überversorgungssituation auf dem Alkoholmarkt.

Ausserdem ist dieser Alkohol äusserst kostspielig: Die Kommission hat folgende Vergleichskosten für die einzelnen Allkoholsorten errechnet (10): -synthetischer Alkohol: zwischen 35 und 41 ECU/hl; -Weizenalkohol: zwischen 56 und 63 ECU/hl; -Weinalkohol: ca. 388 ECU/hl. Aufgrund seiner Kosten wurde der aus Wein hergestellte Alkohol bislang zum grössten Teil eingelagert, mit dem Ergebnis, daß sich die Bestände in den Mitgliedstaaten am 31. August 1986 auf rund 13,4 Mio hl beliefen. Ungeachtet der nicht wettbewerbsfähigen Kosten dieses Alkohols existieren viele Brennereien, insbesondere in Italien und - wenn auch in geringem Masse - in Frankreich, ausschließlich auf der Grundlage einer derartigen Alkoholproduktion und steigern kontinuierlich ihre Produktions- und Lagerkapazität, weil sie darin ihren Gewinn sehen.

7.5. Die der Kommission übermittelten Angaben ermöglichen keine genaue Berechnung der gemeinschaftlichen Destillationsbeihilfe für die derzeitigen Lagerbestände. Während des Zeitraums 1980-1986, d.h. in der Zeit, als sich die gegenwärtigen Alkoholbestände anhäuften, wurde jedoch eine solche Beihilfe (einschließlich der Beihilfe für Nebenerzeugnisse der Weinbereitung) im Gesamtbetrag von 3 436,3 Mio ECU gezahlt. Diese Kosten wurden in keiner Weise durch den von den Brennereien gezahlten Mindestpreis an die Weinerzeuger weitergegeben. Da die Beihilfe zur Deckung der Destillationskosten relativ großzuegig bemessen ist, weil ihr die Kosten der am wenigsten leistungsfähigen Unternehmen zugrunde liegen, haben die Brennereien selbst einen grossen Anteil der Beihilfe für sich in Anspruch genommen (nach Schätzungen des Hofes belief sich dieser Anteil auf ca.

650 Mio ECU bei Zugrundelegung der am 31. August 1986 ausgewiesenen Bestände). 7.6. Hinsichtlich des Absatzes der Alkoholbestände stellt sich die Lage wie folgt dar: (a)Bei den am 31. August 1986 eingelagerten 13,4 Mio hl Alkohol gehen die Kosten im Zusammenhang mit dem Absatz von rund 9,7 Mio hl aus den freiwilligen Destillationsmaßnahmen vollständig zu Lasten des Mitgliedstaats, der den Ankauf der Destillationserzeugnisse beschlossen hatte. Den italienischen Behörden gelang es vor kurzem, einen erheblichen Teil ihrer Bestände (5,2 Mio hl) ausserhalb der Gemeinschaft zu Preisen zwischen 5 und 9 ECU/hl zu verkaufen, wobei sich die Lieferung über einen Zweijahreszeitraum erstreckt.

Dieser Verkauf hat jedoch den traditionellen Absatzmarkt auf absehbare Zukunft gesättigt. Ausserdem drücken die restlichen Bestände (4,5 Mio hl) zwangsläufig durch ihre Präsenz auf die Marktpreise; (b)rund 3,7 Mio hl sind auf obligatorische Destillationsmaßnahmen zurückzuführen. Aufgrund des Gemeinschaftscharakters dieser Lagerbestände stehen neuere Zahlen zur Verfügung. Diese Lagerbestände waren zum 30. November 1986 auf 4,0 Mio hl angewachsen. Davon werden 0,7 Mio hl, die aus der obligatorischen Destillation von Tafelwein resultieren (Ziffer 3.10(c)), als öffentliche Lagerbestände betrachtet, deren Einlagerung und Absatz zu Lasten der Gemeinschaft gehen.

Die restlichen 3,33 Mio hl haben insofern eine Zwischenstellung, als die Lagerungskosten ebenso wie die Kosten des Absatzes auf dem normalen Alkoholmarkt zu Lasten der Mitgliedstaaten gehen. Verluste infolge des Absatzes auf anderen Märkten werden dagegen von der Gemeinschaft getragen. In der Praxis fielen die Verkäufe auf dem normalen Alkoholmarkt kaum ins Gewicht, weil nach den Bestimmungen für diese Verkäufe (11) der Alkohol zu einem Preis angeboten werden muß, der nicht unter dem Marktpreis liegen darf (der mit 96 ECU/hl veranschlagt wurde), damit Störungen auf diesem Markt vermieden werden.

Kürzlich unternommene Bemühungen, diese Bestände auf dem Brennstoffsektor abzusetzen, waren trotz eines sehr niedrigen Angebotspreises erfolglos. In der Haushaltsrechnung 1986 (12) veranschlagt die Kommission die potentiellen Absatzkosten für den als öffentliche Lagerbestände eingestuften Alkohol auf 95 ECU pro Hektorliter. Auf die obenerwähnten 4 Mio hl übertragen, würde dies Absatzkosten von insgesamt 380 Mio ECU bedeuten. 7.7. Die Destillation ist daher eine Methode zum Abbau der Weinüberschüsse, die hohe Kosten mit sich bringt, ohne daß sich der Wert des resultierenden Erzeugnisses entsprechend erhöht.

Obligatorische Destillation von Tafelwein 7.8. Als Ergebnis der auf der Tagung der Staats- und Regierungschefs im Dezember 1984 in Dublin erzielten Einigung wurden Maßnahmen zur obligatorischen Destillation von Tafelwein eingeführt, die auf den Hektarertrag pro Erzeuger abstellen. Die Maßnahmen wurden erstmals während des Wirtschaftsjahres 1984/85 angewandt. 7.9. Diese Maßnahmen gelten allgemein als wirksames Mittel, das Problem der Weinüberproduktion in der Gemeinschaft dadurch zu behandeln, daß man durch ihre schrittweise Anwendung den Anreiz für hohe Erträge beseitigt. 7.10. Der Hof erkennt zwar an, daß die Maßnahmen ein Schritt in die richtige Richtung sind, ist jedoch der Ansicht, daß sie die Produktion kaum erheblich drosseln dürften, und zwar hauptsächlich aus folgenden Gründen:

(a)Die den Erzeugern gebotenen Preise, die 50 % des Orientierungspreises entsprechen, sind für die Erzeuger bestimmter Regionen nach wie vor attraktiv; (b)die von der Kommission eingeführten Durchführungsbestimmungen lassen dadurch, daß sie die Möglichkeit zur Übertragung der Verpflichtungen des Erzeugers vorsehen, die Maßnahmen zu einer unwirksamen Sanktion für hohe Erträge werden, zumal der Erzeuger seine Verpflichtung auf jeden beliebigen Erzeuger einer anderen Weinbauregion der Gemeinschaft übertragen kann, wobei letzterer sogar eine andere Sorte Wein liefern kann. Der Hof ist der Ansicht, daß eine derartige Übertragungsregelung im Widerspruch zum Geist der Übereinkunft des Europäischen Rats steht, die ausdrücklich auf die Beseitigung des Anreizes für zu hohe Erträge abzielte.

7.11. Zur Veranschaulichung dieses Problems sei erwähnt, daß der Hof während seiner Prüfung feststellte, daß zwischen französischen und italienischen - vor allem sizilianischen - Erzeugern und zwischen nord- und süditalienischen Erzeugern eine Reihe von Verpflichtungsübertragungen erfolgt ist. Einige Übertragungen fanden zwischen Griechenland und Italien statt. Es scheint, daß die Brennereien als Mittelsmänner bei diesen Transaktionen fungierten und daß beispielsweise in Sizilien ein Anreiz von nicht mehr als 200 Lire pro Alkoholgrad dafür ausreichte, daß lokale Erzeuger Wein für Rechnung anderer Erzeuger, die der Maßnahme unterworfen waren, lieferten.

Von den insgesamt 3,5 Mio hl Wein, die in Italien im Rahmen dieser Maßnahme destilliert wurden, wurden übertragen: (a)400 000 hl für Rechnung französischer Erzeuger; (b)290 000 hl griechischer Wein, die in Italien destilliert wurden, um die Verpflichtungen von italienischen Erzeugern zu erfuellen. Genaue Zahlen zu diesen Übertragungen innerhalb Italiens standen zum Zeitpunkt der Prüfung nicht zur Verfügung, aber nach Angaben von Bediensteten der Interventionsstelle wurden Übertragungen in beträchtlichem Umfange, insbesondere von norditalienischen auf sizilianische Erzeuger, vorgenommen.

7.12. Zwar kann das Übertragungsverfahren bewirken, daß der billigste Wein zur Destillation angeliefert wird; gleichwohl bietet es Erzeugern, die hohe Erträge erwirtschaften, die Möglichkeit, die negativen finanziellen Auswirkungen der obligatorischen Destillationsmaßnahme weitgehend zu reduzieren. Der Hof ist deshalb der Ansicht, daß die derzeitige Regelung zur obligatorischen Destillation von Tafelwein nicht ausreicht, den Anreiz für zu hohe Erträge zu beseitigen; gleichzeitig werden die Erzeuger von Wein mittelmässiger Qualität durch die Übertragungsregelung vor den kommerziellen Folgen einer Überproduktion geschützt.

7.13. Ausserdem wird die Wirksamkeit der Maßnahmen als Abschreckungsmittel für zu hohe Erträge im Falle Griechenlands - aufgrund der Art und Weise, in der die Sondervorschriften durchgeführt werden - und im Falle der Winzergenossenschaften in Italien weitgehend abgeschwächt. In beiden Fällen stellt die Tatsache, daß die Maßnahmen auf die Winzergenossenschaften angewandt werden anstatt auf deren einzelne Mitglieder, auf deren Konto die hohen Erträge an zur Weinbereitung bestimmten Trauben gehen, eine weitere wichtige Schwachstelle dar. Im Falle Griechenlands bedeutete die Beschränkung der Maßnahmen auf Winzergenossenschaften mit einer 10 000 hl übersteigenden Produktion, daß Mitglieder kleinerer Genossenschaften mit hohen Erträgen an zur Weinbereitung bestimmten Trauben diesen Maßnahmen entgingen.

8. Allgemeine Schlußfolgerungen Auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme zurückzuführende Gefahr von Unregelmässigkeiten oder betrügerischen Praktiken Unangemessenheit der einschlägigen Verordnungen 8.1. Die gegenwärtig geltenden Destillationsmaßnahmen sind mehr das Ergebnis einer Reihe von Ad-hoc-Entscheidungen als einer Gesamtbeurteilung der Marktanforderungen. Das führte dazu, daß diese Maßnahmen inzwischen eine Mischung von Anreizen und Abschreckungsmitteln für die Erzeuger ohne klare, allgemeine Kohärenz darstellen. Das grosse Gefälle bei den für diese Maßnahmen vorgesehenen Preisen, das von einem Hoechstwert von 91,5 % bis zu einem Niedrigstwert von 40 % des Orientierungspreises reicht, ist schwer zu rechtfertigen.

Ein so breites Preisspektrum stellt an sich schon einen Anreiz zu Betrügereien dar, weil es die Erzeuger zu dem Versuch veranlassen kann, über ihre rechtlichen Ansprüche hinaus die preisintensiven Maßnahmen in Anspruch zu nehmen (siehe Ziffer 7.3(d)). 8.2. Die grösste Gefahr für Unregelmässigkeiten und betrügerische Praktiken ergibt sich unmittelbar aus Unzulänglichkeiten der Vorschriften über die Stichproben und die Laboranalysen von für die Destillation bestimmtem Wein bei Eingang in der Brennerei. Diese Vorschriften sind für die Aufdeckung von Weinfälschungen nicht geeignet (siehe Ziffer 6.5(d)(iii)).

8.3. Die Methode für die Berechnung der Gemeinschaftshilfe stellt, da sie auf dem Alkoholgehalt des Weines basiert, für die Erzeuger eine Versuchung dar, verfälschten Wein zur Destillation anzubieten. Diese Versuchung wird noch verstärkt durch die für die Destillation gebotenen Preise sowie dadurch, daß bei der gegenwärtigen Regelung das Risiko, entdeckt zu werden, minimal ist. Die offizielle Überwachung der Erzeugnisse, die als Ausgangsstoff für die Erzeugung von künstlichem Wein verwendet werden könnten, ist in den Mitgliedstaaten manchmal nicht ausreichend (siehe Ziffer 7.3). 8.4.

Die Ungenauigkeit der jetzigen Definition des Begriffs Tafelwein hat die Gefahr von betrügerischen Praktiken erhöht (siehe Ziffer 6.5(d)(iv)). 8.5. Das Fehlen eines Weinbaukatasters - 24 Jahre nachdem es erstmals geplant wurde - sowie die ungeeigneten Gemeinschaftsverfahren für die Erstellung und Prüfung der Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen führen dazu, daß keine zuverlässigen Statistiken über das Produktionspotential in den wichtigsten Erzeugermitgliedstaaten mit Ausnahme Frankreichs zur Verfügung stehen (siehe Ziffer 6.5(d)(ii)). 8.6. Es ist ausserdem dringend erforderlich, die Regelung zur Kontrolle der Weinbereitung aus Tafeltrauben zu verschärfen, da die Gefahr besteht, daß der betreffende Wein zur Destillation als Tafelwein angeboten wird und dadurch für eine grössere Gemeinschaftshilfe als vorgesehen in Frage kommt (siehe Ziffer 5.44).

8.7. Die Tatsache, daß die Kommission nicht über detaillierte Kenntnisse in diesem Bereich verfügt, führt zu Schwachstellen in der Verwaltung und zu falscher Auslegung der Vorschriften durch verschiedene Mitgliedstaaten (für Einzelheiten siehe Kapitel 5 und 6). Mängel in den Kontrollverfahren der Mitgliedstaaten 8.8. Hier liegt die schwerwiegendste Schwachstelle darin, daß man sich zu sehr auf die Kontrollen anhand von Unterlagen verlässt, sowie darin, daß zu wenig Nachdruck auf die körperlichen Prüfungen gelegt wird. Die Prüfungsstellen der Mitgliedstaaten haben ein breites Sprektrum von Aufgaben, die zur Kontrolle der Destillationsmaßnahmen hinzukommen, und verfügen nicht über genügend Personal.

Infolgedessen besteht notgedrungen eine starke Tendenz, die Kontrollen auf Aspekte nationaler Bedeutung zu konzentrieren, was zu Lasten der Gemeinschaftsmaßnahmen geht (siehe Ziffern 5.5, 5.13, 5.23, 5.29). 8.9. Zu besonderer Besorgnis Anlaß gibt die Kontrolle der obligatorischen Destillationsmaßnahmen. Aufmerksamkeit verdienen hier die Mängel bei der Kontrolle der Nebenprodukte der Weinbereitung sowie bei der Sicherstellung der obligatorischen Destillation von aus Tafeltrauben bereitetem Wein in bestimmten Mitgliedstaaten (siehe Ziffer 5.38). 8.10. Die Unzuverlässigkeit der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Statistiken macht betrügerische Praktiken leichter und daher wahrscheinlicher und erschwert die Kontrolle.

Die wesentliche Änderung der Statistiken für 1984/85 hätte von der Kommission nicht ohne gründliche Untersuchung akzeptiert werden dürfen (siehe Ziffer 6.5(a)(iii)). Der Kommission gemeldete Fälle von betrügerischen Praktiken und Unregelmässigkeiten 8.11. Während der Berichtszeit wurden der Kommission insgesamt 106 Fälle von betrügerischen Praktiken und Unregelmässigkeiten gemeldet; davon wurden 12 von Frankreich, 5 von Italien, 1 von Griechenland und 88 von der BR Deutschland gemeldet. Im Juli 1985 bat die Kommission die französischen und italienischen Behörden schriftlich um eine Erklärung für die niedrige Anzahl der von diesen Mitgliedstaaten gemeldeten Fälle.

Die französischen Behörden antworteten, bei den von den Kontrollbehörden durchgeführten Prüfungen würden Fälle von versuchten Unregelmässigkeiten oder betrügerischen Praktiken entweder aufgedeckt, bevor die Gemeinschaftshilfe an die Begünstigten gezahlt werde, oder es erfolgten sofort Maßnahmen mit dem Ziel, die zu Unrecht gezahlten Beträge wiedereinzuziehen. Von den italienischen Behörden hat die Kommission bislang keine Antwort erhalten. 8.12. Was einen kürzlich aufgedeckten Betrugsfall in Italien betrifft, bei dem unerlaubt Methanol für die Weinbereitung verwendet worden war, so führen die Dienststellen der Kommission gegenwärtig eine gründliche Untersuchung in Zusammenarbeit mit den Kontrollbehörden dieses Mitgliedstaates durch.

Einzelheiten über diese Untersuchung liegen zur Zeit noch nicht vor. Die strukturellen Überschüsse 8.13. Die wichtigste Auswirkung der Destillationsmaßnahmen ist die Verlagerung des Problems der strukturellen Überschüsse vom Wein- zum Alkoholmarkt. Die Kosten für den Absatz dieses Alkohols werden die künftigen Gemeinschaftshaushalte mit weiteren 380 Mio ECU belasten (siehe Ziffer 7.6(b)). 8.14. Das mangelnde Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem gemeinschaftlichen Weinmarkt ist weitgehend auf den Rückgang des Tafelweinkonsums (um rund 17 Mio hl innerhalb von 4 Jahren) zurückzuführen.

Dennoch wurde der Nachfrageseite der Weinversorgungsbilanz sehr wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Insbesondere: (a)wird den Erzeugern kein Anreiz zur Verbesserung der Qualität der Tafelweine in Form einer angemessen differenzierten Preisstruktur gegeben. Der Verbrauchergeschmack hat sich geändert, wie der zunehmende Pro-Kopf-Verbrauch an Qualitätsweinen b.A. belegt. Ausserdem impliziert eine bessere Qualität in der Regel niedrigere Erträge; (b)wird der Suche nach neuen Verwendungsmöglichkeiten entweder für die Trauben vor der Weinbereitung oder für den Wein in Form neuer Erzeugnisse auf Weinbasis wie z.B. blush wines oder wine coolers zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt.

Denn in einigen Mitgliedstaaten wird die Vermarktung solcher Erzeugnisse behindert oder ist verboten. Es sieht ganz so aus, als seien die bisherigen Beihilfen für die Verwendung der Trauben trotz ihrer hohen Kosten ohne jedwede spürbare Wirkung geblieben. 8.15. Der strukturelle Überschuß bei Tafelwein ist nicht zuletzt auf die ständig zunehmenden Erträge zurückzuführen. Diese Zunahme hat die Wirkung der im Rahmen der gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen erzielten Reduzierung der Rebflächen zunichte gemacht (13). Aufgrund dessen hält es der Hof für dringend notwendig, wirksamere Strukturmaßnahmen zu ergreifen, um eine weitere bedeutende Verringerung der Rebflächen und somit eine Verringerung des Tafelweinangebotes zu erreichen (siehe Ziffer 7.2).

8.16. Die gemeinschaftlichen Destillationsmaßnahmen haben zu einem unerwünschten Alkoholbestand von rund 12 Mio hl per 31. August 1986 geführt, für den es aufgrund seiner extrem hohen Produktionskosten keinen Absatzmarkt gibt (siehe Ziffer 7.4). 8.17. Diese Maßnahmen haben ausserdem dadurch zu dem strukturellen Überschuß beigetragen, daß sie sichere Absatzmöglichkeiten für einen Tafelwein geschaffen haben, der anderweitig nicht absetzbar wäre. Viele Brennereien verdanken ihre Existenzgrundlage ausschließlich der Alkoholproduktion im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften und haben ihre Produktions- und Lagerkapazität sogar erhöht (siehe Ziffer 7.4).

8.18. Die kürzlich eingeführten Maßnahmen für die obligatorische Destillation von Tafelwein auf der Grundlage des Hektarertrags zielen mehr auf die Folgen als auf die Ursachen des Problems der strukturellen Überschüsse. Es dürften sich damit allenfalls marginale Ergebnisse erzielen lassen, weil die gezahlten Preise weiterhin relativ attraktiv sein können. Auch ermöglicht es die von der Kommission zugelassene Übertragungsregelung den Erzeugern, den im Rahmen der Maßnahmen vorgesehenen finanziellen Sanktionen zu entgehen. Der Umfang dieser Übertragungen ist an sich schon ein Hinweis darauf, daß der Preis, der eigentlich als Abschreckungspreis gedacht war, für einige Erzeuger im Gegenteil attraktiv ist (siehe Ziffern 7.8-7.12).

8.19. Es muß nach Alternativen zu den Destillationsmaßnahmen gesucht werden, da diese eine verschleierte und kostspielige Methode der Vernichtung von Weinüberschüssen darstellen. Es erscheint dringend geboten, auf dem Weinmarkt der Gemeinschaft den Kräften von Angebot und Nachfrage freies Spiel zu lassen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Der vorliegende Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 17. September 1987 in Luxemburg angenommen. Für den Rechnungshof Marcel MART Präsident ANTWORTEN DER KOMMISSION I. Vorbemerkungen Seit 1970 ist im Sektor Wein ein stetiger Verbrauchsrückgang zu beobachten.

Obwohl der Verbrauch von Qualitätswein b.A. insgesamt zugenommen hat, ist der Verbrauch seit 1971 im Durchschnitt um 1 % zurückgegangen, wobei sich der Rückgang seit 1980 beschleunigt hat. In bezug auf die Produktion ist eine Stabilisierung der Erzeugung von Tafelwein vor allem in den letzten Jahren und eine Zunahme der Erzeugung von Qualitätswein b.A. festzustellen: lag der Anteil von Qualitätswein b.A. 1971/1972 bei 15 % der Gesamterzeugung, so sind es nunmehr 24 %. In bezug auf die vom Rechnungshof genannten Mengen ist zu bedenken, daß die Qualitätsweine b.A. sowie ein grosser Teil der übrigen Weine, vor allem die für die Herstellung von Branntwein aus Wein mit Ursprungsbezeichnung bestimmten Weine, keine Gemeinschaftszuschüsse erhalten (rund 28 % der Gesamterzeugung).

Die Destillationsmaßnahmen betreffen demnach 70 % der Erzeugung, davon hat im Durchschnitt jeweils ein Drittel eine Unterstützung erhalten. Angesichts der deutlichen Zunahme der Überschüsse an Tafelwein seit 1980 wurden verschiedene Gegenmaßnahmen getroffen: -eine deutliche Verringerung der Anbauflächen durch umfangreiche Rodungen (rund 18 Mio hl Tafelwein); -obligatorische Destillationsmaßnahmen. Da die Ergebnisse der freiwilligen Rodungsmaßnahmen nach Auffassung der Kommission noch nicht ausreichten, hat sie dem Rat 1986 Maßnahmen für eine Beschränkung des Wiederanpflanzungsrechts für alle Sorten von Wein vorgeschlagen.

Um die Notwendigkeit und Dringlichkeit dieser Maßnahmen zu unterstreichen, hat die Kommission ihre Vorschläge im Zusammenhang mit den Preisvorschlägen für 1987/1988 wiederholt. Ebenfalls zur Ergänzung der bereits getroffenen Maßnahmen hat die Kommission dem Rat im Dokument KOM(87) 1 endg. insbesondere folgende Vorschläge unterbreitet: -Verstärkung der obligatorischen Destillation; -Schaffung der Voraussetzungen, die einen Verzicht auf kostengünstige Anreicherung ermöglichen. Weiter hat der Rat Bestimmungen erlassen, aufgrund deren die Kommission die erforderlichen Übergangsmaßnahmen treffen kann, um Schwierigkeiten, die die Durchführung oder Ausgewogenheit der obligatorischen Destillation gefährden könnten, entgegenzuwirken.

Der ursprünglich für 1990 vorgesehene Bericht der Kommission über die Anreicherung wird bereits zum 1. September 1989 fertiggestellt sein, wobei sich der Rat verpflichtet hat, über die 1990 zu treffenden Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit zu beschließen. In ihrer Mitteilung an den Rat vom August 1987 (KOM(87) 410 endg.) hat die Kommission ihre Absicht bekräftigt, eine rigorose Interventionspolitik zu betreiben, insbesondere durch eine stärkere Degressivität der Preise bei der obligatorischen Destillation sowie auf weitere Sicht durch Abschaffung der Destillation für Inhaber langfristiger Lagerhaltungsverträge und der Beihilfe für die Umlagerung von Wein.

Ausserdem hat die Kommission dem Rat, um etwaige Ausgaben aufgrund von Betrügereien zu vermeiden und die verheerenden Auswirkungen derartiger Betrügereien auf den Weinmarkt zu verhindern, eine Verstärkung der Kontrollen im Sektor Wein vorgeschlagen: -Aufbau eines Sonderkontrollorgans durch die Mitgliedstaaten (Agentur, Brigade, o.ä.), dessen Bedeutung der Bedeutung des Sektors in dem jeweiligen Mitgliedstaat entspricht; -Aufbau eines kleinen Teams von Fachleuten auf dem Gebiet der Weinkontrollen bei der Kommission, das auf jede erforderliche Weise, einschließlich der Beteiligung an den Kontrollen der Mitgliedstaaten, über die einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften wacht.

Die diesbezueglichen Erörterungen sind allerdings bis zum Ende des Jahres 1987 zurückgestellt worden. Es soll nämlich nicht verhehlt werden, daß in dieser Frage besondere Schwierigkeiten bestehen, da einzelstaatliche Zuständigkeiten berührt werden. II. Bemerkungen zu den einzelnen Punkten des Berichts 1. Einleitung: VORGESCHICHTE UND UNTERSUCHUNGSBEREICH DES BERICHTS 1.7. Hinsichtlich der Bemerkungen in Ziffer 1.7. verweist die Kommission auf ihre Antworten zu den entsprechenden Ziffern in den einzelnen Teilen des Berichts. 2. Überblick über den Weinmarkt 1981/1982 - 1985/1986 Hauptmerkmale der Erzeugung in den Mitgliedstaaten Bundesrepublik Deutschland 2.15.

Seit 1984 ist die Situation eindeutig: Die deutschen Erzeuger müssen in ihren Produktionsmeldungen die jeweils vor dem 15. Dezember vorzulegen sind, die Menge angeben, die als Tafelwein anzusehen ist, sowie die Menge, die als Qualitätswein eingestuft werden könnte. Wird dieser Wein nicht als Qualitätswein anerkannt, wird er nicht zu den freiwilligen Interventionsmaßnahmen der Gemeinschaft zugelassen. Der Anspruch auf diese Interventionsmaßnahmen stützt sich auf die gemeldete Erzeugung. 3. Hauptmerkmale der gemeinsamen Marktorganisation für Wein Destillationsmaßnahmen der Gemeinschaft 3.9.(b) Bei der sogenannten Ausfalldestillation (Destillation garantie de bonne fin) durfte der Erzeuger, der einen langfristigen Lagerhaltungvertrag abgeschlossen hat, aufgrund der Ratsverordnung bis zu 18 % der Produktion des Vorjahres liefern.

Die Kommission hat in Ausübung ihrer Befugnisse diesen Prozentsatz schrittweise gesenkt; er lag 1986/1987 bei 13 %. 5. Funktionieren des Systems in den Mitgliedstaaten - Prüfungsfeststellungen Die Kommission ist sich der vom Hof angesprochenen Probleme im Zusammenhang mit den Kontrollen der Mitgliedstaaten und insbesondere der körperlichen Kontrollen bewusst. Sie hat die einzelstaatlichen Verwaltungen auf diese Probleme hingewiesen und im Rahmen des Möglichen auch die finanziellen Konsequenzen gezogen. In die gleiche Richtung gehen auch die entsprechenden Vorschläge, die sie im Rahmen der Vorschläge für die Agrarpreise und bestimmte flankierende Maßnahmen für das Wirtschaftsjahr 1987/1988 vorgelegt hat.

Danach soll ein Sonderkontrollteam aufgebaut werden, dessen Bedeutung der Bedeutung des Sektors in den einzelnen Mitgliedstaaten entspricht. Genehmigung der Destillationsverträge für die fakultativen Destillationsmaßnahmen 5.12.(a) Kann ein Erzeuger nicht nachweisen, daß er seinen Verpflichtungen im Rahmen der verschiedenen obligatorischen Destillationen nachgekommen ist, so wird er zu den fakultativen Destillationen des darauffolgenden Jahres nicht zugelassen. Kann der Erzeuger bei Abschluß des Vertrags über die fakultative Destillation die Erfuellung seiner Verpflichtungen aus verwaltungstechnischen Gründen noch nicht nachweisen, so ist für jede Vorschußzahlung eine Sicherheit zu leisten, damit bei Ausbleiben des Nachweises der gewährte Vorschuß wiedereingezogen werden kann.

5.12.(b) Bevor ein Erzeuger zu den fakultativen Interventionsmaßnahmen zugelassen wird, muß der Mitgliedstaat überprüfen, ob die Belege, mit denen der Erzeuger nachweist, daß er seinen Verpflichtungen aus der Gemeinschaftsregelung nachgekommen ist, korrekt sind. Diese Überprüfung erfolgt nicht unbedingt in allen Mitgliedstaaten auf die gleiche Weise. Die deutschen Behörden haben bestätigt, daß die Verpflichtung im Zusammenhang mit der Lieferung der Nebenerzeugnisse (Artikel 35 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87) anhand der Bücher der betreffenden Erzeuger überprüft wird, während die eventuellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der obligatorischen Destillation von Tafelwein (Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr.

822/87) anhand der Unterlagen in den Interventionsstellen überprüft werden. 5.13 -5.52. Siehe Einleitung zu diesem Kapitel. Kontrolle des hergestellten Alkohols 5.53. Die Kommission erinnert daran, daß sie dem Rat im Laufe der Zeit vier Vorschläge für eine gemeinsame Marktorganisation für Alkohol vorgelegt hat, zum letzten Mal im Jahr 1983 (ABl Nr. C 214 vom 10.8.1983, S.7). Der Rat hat aber keinen dieser Vorschläge angenommen. 6. Verwaltung durch die Kommission Die Bemühungen um ein ausgewogeneres Gleichgewicht im Weinsektor haben zum Erlaß einer Vielzahl von Vorschriften geführt, etwa die Vorschriften über die Begrenzung der Neupflanzungen, die Disziplin in bezug auf das Wiederbepflanzungsrecht, die Verpflichtung, Wein aus Tafeltrauben sowie die Nebenerzeugnisse zu destillieren, die Beschränkung des Zugangs zu den fakultativen Maßnahmen, die Durchführung einer obligatorischen Destillation, usw.

Damit die erhofften Ergebnisse auch erreicht werden, muß gewährleistet sein, daß die Rechtsvorschriften korrekt angewendet werden. Derzeit werden die Kontrollen in den Mitgliedstaaten durch viele verschiedene Organisationen durchgeführt, die keine oder nur geringe Fachkenntnisse auf dem Weinsektor besitzen. Ganz unbestreitbar wird die Wirksamkeit der Kontrollen durch diese Zersplitterung, die geringe Spezifizität der Kontrollen und die gegenseitige Abschottung der Verwaltungen eingeschränkt. Die Nichteinhaltung der Gemeinschaftsvorschriften kann derzeit erst bei den nachgängigen Kontrollen durch den EAGFL entdeckt werden.

Ausserdem haben die schlimmen Betrugßkandale 1985 und 1986 (mit Glykoläthylen und Methanol gepanschte Weine) zumindest kurzfristig den Verbrauch negativ beeinflusst. Um etwaige Ausgaben aufgrund von Betrügereien sowie die negativen Auswirkungen solcher betrügerischen Praktiken auf den Markt zu verhindern, müssen die vom Rat im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung über das Weinkataster bereits getroffenen Maßnahmen durch andere Maßnahmen mit folgendem Ziel ergänzt werden: -Pflicht zum Aufbau eines Sonderkontrollteams (Agentur, Brigade o.ä), dessen Bedeutung der Bedeutung des Weinsektors in den einzelnen Migliedstaaten entspricht; -Aufbau eines kleinen Teams von Bediensteten bei der Kommission, die auf Kontrollen im Weinsektor spezialisiert sind und auf jede erforderliche Weise die einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften überwachen, einschließlich der Beteiligung an den Kontrollen in den Mitgliedstaaten.

Die Kommission erinnert bei dieser Gelegenheit an die Vorstösse, die sie in der Vergangenheit zusammen mit dem Europäischen Parlament unternommen hat, die aber leider nicht zur Verabschiedung entsprechender Gemeinschaftsvorschriften geführt haben. 6.3. Dank der verschiedenen Kontrollbesuche, die ihre Dienststellen im Rahmen des Rechnungsabschlusses durchgeführt haben, hat die Kommission bessere Einsicht in die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten gewonnen. So verfügt die Kommission nunmehr über recht genaue und vollständige Informationen über Gegenstand, Art und Ausmaß der Kontrollen der einzelstaatlichen Stellen.

Diese Unterlagen sind für Frankreich und die Bundesrepublik Deutschland vollständig. Im Falle Italiens und Griechenlands müssen die der Kommission vorliegenden Informationen im Laufe der nächsten Kontrollbesuche vervollständigt werden. Schließlich dürfte auch die Einführung neuer Kontrollmethoden durch die Gemeinschaft (Systemkontrolle) ab dem Haushaltsjahr 1986 den Informationsstand über die einzelstaatlichen Kontrollsysteme verbessern und eine Aussage über ihre Verläßlichkeit ermöglichen. 6.4. Für die mit der Marktverwaltung befassten Dienststellen bilden direkte Kontakte an Ort und Stelle nicht die Hauptaufgabe.

Dennoch informieren sich die in diesem Bereich tätigen Beamten nach Möglichkeit unmittelbar bei den Mitgliedstaaten über das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation. Im Regelfall gewinnen sie die erforderlichen Informationen über das Marktgeschehen und die Durchführung der Rechtsvorschriften direkt bei den Dienststellen der Mitgliedstaaten, den Berufsorganisationen, im Wege eines regelmässigen Meinungsaustauschs in den Verwaltungsausschüssen und Beratenden Ausschüssen sowie aus einschlägigen Veröffentlichungen. Die eingegangenen Informationen über die einzelstaatlichen Durchführungsvorschriften werden systematisch geprüft und an die mit dem Rechnungsabschluß beauftragten Kommissionsdienststellen weitergeleitet.

6.5.(a) (i) Die Kommission teilt die Auffassung des Hofs, daß das System der Marktpreisfeststellung trotz wiederholter Änderungen der Kriterien nicht voll befriedigend ist. Das Hauptproblem besteht darin, daß ein grosser Teil des Weins nicht unbedingt auf den Handelspätzen vermarktet wird, deren Notierungen herangezogen werden. Die Kommission prüft diese Frage und behält sich vor, erforderlichenfalls entsprechende Anpassungen vorzuschlagen. Ausserdem hängt die Auslösung der Interventionsmaßnahmen nicht mehr wie früher ausschließlich von den festgestellten Notierungen ab. 6.5.(a) (ii) Durch die Verordnung (EWG) Nr.

2396/84 wird die Kommission ermächtigt, im Rahmen einer Vorbilanz, die jeweils im Dezember zu erstellen ist, auch auf andere Informationsquellen als die Mitteilungen der Mitgliedstaaten zurückzugreifen. Diese Bestimmung wurde erlassen, nachdem die Kommission Anfang 1984 die Vorbilanz vom Dezember 1983 in wesentlichen Punkten berichtigen musste. Seither hat die Kommission für die Erstellung der Vorbilanzen auch andere Informationsquellen herangezogen, die ähnliche Daten erbrachten wie die Quellen der Mitgliedstaaten. Ausserdem haben sich die in den Wirtschaftsjahren nach 1983/1984 im Rahmen der verschiedenen Vorbilanzen angestellten Vorausschätzungen in der Realität bestätigt.

6.5.(a) (iii) Die Kommission führt derzeit in Italien eine Untersuchung durch, bei der es um die Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit den Weinversorgungsbilanzen geht. Die Kontrollorgane werden regelmässig über den Stand der Verfahren informiert. Die Kommission wird gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung finanzielle Konsequenzen ziehen. 6.5.(b) Nicht etwa unzuverlässige Informationen führen zu der fast automatischen Einleitung von Destillationsmaßnahmen, sondern das Bestehen von strukturellen Überschüssen auf dem Tafelweinmarkt. Die Begründetheit der Destillationsentscheidungen in bezug auf das globale Marktgleichgewicht wurde im Nachhinein nie in Frage gestellt.

6.5.(c) (i) Siehe Allgemeine Bemerkungen, Kapitel 5 und 6. 6.5.(c) (ii) Nachdem die Kommission festgestellt hatte, daß zwischen den Mengen an destillierten Nebenerzeugnissen und dem Produktionsvolumen ein Mißverhältnis bestand, hat sie dem Rat den Vorschlag für Artikel 47 der Grundverordnung (derzeit Verordnung Nr. 822/87) vorgelegt, der 1982 genehmigt wurde und vorsieht, daß der Erzeuger, bevor er Anspruch auf die Gemeinschaftsmaßnahmen hat, den Nachweis erbringen muß, daß er alle Verpflichtungen erfuellt hat (einschließlich der Destillierung der Nebenerzeugnisse). Die Kommission prüft zur Zeit die Probleme in Zusammenhang mit der Erzeugung von Wein aus Trauben, die doppelt eingestuft werden.

Sie wird im Weinwirtschaftsjahr 1987/1988 hierzu einen Bericht vorlegen und gegebenenfalls Vorschläge für entsprechende Änderungen der Regelung machen. 6.5.(d) (i) Die Kommission hält es in der Tat für wünschenswert, ein Mindestmaß an physischen Kontrollen vorzusehen. Allerdings dürften derartige Kontrollen wegen des Fehlens eines Weinkatasters in einigen Mitgliedstaaten schwierig sein. Die Kommission wird diese Frage prüfen. Ganz sicherlich wird das gemeinschaftliche Weinkataster, dessen Einführung 1986 beschlossen wurde und das innerhalb von sechs Jahren aufgebaut werden soll, die Kontrollen erleichtern.

Die Kommission achtet darauf, daß das Weinkataster sobald wie möglich und in jedem Fall fristgerecht aufgebaut wird. 6.5.(d) (ii) und (iii) Die Kommission hat Anfhang 1986 einen Vorschlag für eine Änderung der allgemeinen Destillationsregeln vorgelegt, der immer noch beim Rat anhängig ist und in dem es u.a. um verstärkte Kontrollen beim Eingang in die Brennerei geht. Die Kommission plant hier systematische Probenahmen, und sowohl Stichprobenanalysen als auch spätere Analysen durchführen zu können, wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt der Verdacht entsteht, daß der Wein nicht den Gemeinschaftsvorschriften entspricht.

Dabei könnte durchaus eine Mindestzahl solcher Analysen vorgeschrieben werden. Ferner soll auf Gemeinschaftsebene verstärkt die von Prof. Martin entwickelte Kontrollmethode zum Einsatz kommen, mit der sich insbesondere die betrügerische Anreicherung von Wein aufdecken lässt. In diesem Zusammenhang könnte die Kommission die Finanzierung der von den weinerzeugenden Mitgliedstaaten anzuschaffenden Analysegerätschaften beschließen. 6.5.(d) (iv) Die Gemeinschaftsregelung enthält nicht nur die Definitionen für Tafelweine, sondern legt auch sehr präzise die für Tafelwein zulässigen önologischen Praktiken fest (Anhang VI zu der Verordnung (EWG) Nr.

822/87). Ob eine Verfälschung erkannt wird, hängt jedoch nicht so sehr von einer Definition ab, sondern mehr von Anzahl und Qualität der durchgeführten Kontrollen (siehe Antwort zu Ziffer 6.5. (c) (iii)). 6.5.(d) (vi) Für die Definition des Begriffs Nachweis sind ausschließlich die Mitgliedstaaten zuständig, wodurch den einzelstaatlichen Verwaltungsvorschriften Rechnung getragen wird. Stellt die Kommission allerdings fest, daß der Nachweis in einigen Mitgliedstaaten nicht zufriedenstellend ist, so bittet sie den betreffenden Mitgliedstaat um Änderung. 6.5.(d) (viii) und (ix) In bestimmten Mitgliedstaaten ist es verwaltungstechnisch unmöglich, die Traubenerzeugung in einer Genossenschaftskellerei den einzelnen Erzeugern zuzuordnen.

In diesem Fall gilt die Destillationspflicht für alle Erzeuger der Genossenschaft. Mit dem geplanten Weinkataster wird es möglich sein, dieses Problem zu lösen. 7. Wirksamkeit der Destillationsmaßnahmen Abbau der Weinüberschüsse 7.2. Wie in den Vorbemerkungen gesagt, sind die Überschüsse nicht durch eine höhere Produktion von Tafelwein, sondern im wesentlichen durch den geringeren Verbrauch von Tafelwein verursacht. Ein Weinerzeuger kann nur für einen Teil seiner Ernte an den Interventionsmaßnahmen teilnehmen. Ein Beispiel: Ein Erzeuger von Tafelwein, der einen Ertrag von 125 hl/ha hat und alle im Rahmen der Interventionsregelung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten voll ausschöpft (einschließlich der Verpflichtungen), kann nur höchstens 44 % seiner Tafelweinerzeugung zur Destillation abliefern und erhält hierfür lediglich einen Mindestpreis von rund 69 % des Orientierungspreises, der seinerseits ein Durchschnittspreis ist, der deutlich unter dem derzeitigen Marktpreis liegt.

7.3.(a) (b) und (c) Ein hoher natürlicher Alkoholgehalt wird allgemein als wichtiges Indiz für die Weinqualität betrachtet, nicht nur wegen des Alkohols selbst, sondern auch, weil andere wichtige Qualitätsmerkmale mit einem hohen Alkoholgehalt Hand in Hand gehen. Ein hoher natürlicher Alkoholgehalt ergibt sich üblicherweise bei geringen Erträgen. Demgegenüber ist ein niedriger natürlicher Alkoholgehalt häuftig das Ergebnis zu hoher Erträge. Falls die für die Destillation festgesetzten Preise also Weine mit niedrigerem Alkoholgehalt und hohem Ertrag privilegieren, könnte dies einen Anreiz darstellen, verstärkt diese Weine zu produzieren.

Die Gemeinschaftsregelung sieht vor, daß der Alkoholgehalt durch Anreicherung mit Saccharose oder konzentriertem Traubenmost erhöht werden kann, wobei der Preis für konzentrierten Traubenmost durch eine Beihilfe dem Saccharosepreis angeglichen wird. Die Kommission hat seit jeher beim Rat darauf gedrängt, diese Praxis nicht zu fördern, weil sie einen Anreiz für eine Erhöhung der Hektarerträge darstellt. 7.3.(d) In bezug auf die Marktverwaltung hat die Kommission seit 1984 schrittweise die Interventionen zu hohen Preisen verringert und das System der obligatorischen Destillation verstärkt, da diese Art der Destillation nicht nur zu niedrigen Preisen erfolgt, sondern auch hohe Erträge härter bestraft:

Im Wirtschaftsjahr 1986/87 wurden einschließlich dem abzugsfähigen Teil der präventiven Destillation nahezu 23 Mio hl obligatorisch destilliert, der gesamte Tafelweinüberschuß belief sich Schätzungen zufolge auf 36 Mio hl. Die Kommission geht in diesem Bereich vorsichtig vor. In einer gemeinsamen Erklärung von Parlament, Rat und Kommission im Zusammenhang mit der Konzertierung über die Revision der Verordnungen über die Marktorganisation im Sektor Wein (März 1985) wurde daran erinnert, daß die verschiedenen in der Regelung vorgesehenen Interventionsmaßnahmen mit dem Ziel einer Marktsanierung in ausgewogener Weise angewendet werden müssen.

7.4. Die Tatsache, daß die derzeitigen Mechanismen für den Absatz von Weinalkohol unzulänglich sind, ist ein grösseres Problem als die Kosten, so hoch sie auch sind. So ist der derzeitige Beihilfebetrag nicht hoch genug, als daß die Brennereien selbst dem Wettbewerb von Weizenalkohol und synthetischem Alkohol standhalten könnten, vor allem, wenn man ausserdem weiß, daß die nationalen Interventionsstellen mit zusätzlichen einzelstaatlichen Beihilfen Preise anwenden, die es dem Brenner praktisch verbieten, direkt zu verkaufen (siehe hierzu auch das vom Hof unter Ziffer 7.6.(b) angesprochene Problem der Zwischenstellung).

7.8. bis 7.12. Die Verpflichtung der einzelnen Erzeuger im Rahmen der obligatorischen Destillation wird anhand des Hektarertrags und der erzeugten Tafelweinmenge berechnet, unabhängig davon, ob ein Antrag auf Lieferung an einen anderen Erzeuger gestellt wurde (Übertragung) oder nicht. Ein Erzeuger wird sich nur dann für eine Übertragung entscheiden, wenn der für seinen Wein am Markt gebotene Preis höher als anderswo ist, anders gesagt, wenn er seinen Wein absetzen kann. Angenommen, der Preis ist niedriger, wie beispielsweise in Sizilien, so gibt es für diesen Wein eine Nachfrage im Rahmen der Übertragungen; die Preise müssten infolgedessen in Sizilien steigen und sich den Preisen in anderen Gebieten der Gemeinschaft annähern.

Dies ist so u.a. 1984/85 in Sizilien auch eingetroffen. Bei diesem Stand der Dinge hören die Übertragungen automatisch auf, und die Preise in Sizilien liegen näher an den übrigen Preisen als zuvor. Die Übertragungen ermöglichen es ausserdem, die Schwierigkeiten zumindest teilweise zu mildern, die sich daraus ergeben, daß die Verpflichtung der Erzeuger entsprechend der Dublin-Regel nach dem Ertrag festgesetzt wird, unabhängig von dem Preis, den sie für ihren Wein am Markt erhalten. Ein Erzeuger, dessen Preis für Tafelwein über dem Orientierungspreis liegt (wie es bei sämtlichen Weinen bestimmter Erzeuger in anderen Gebieten der Fall ist), wäre ohne Übertragungen gezwungen, seinen Wein, für den er am Markt Abnehmer finden kann, zur Destillation zu liefern.

Es würden also gute Weine aus dem Markt genommen, während weniger geschätzte Weine auf dem Markt bleiben würden. Natürlich haben die Übertragungen auch negative Aspekte. Die Kommission wird sich anhand der gewonnenen Erfahrungen einen Überblick über die verschiedenen Aspekte verschaffen, und sich dann dazu äussern, ob die entsprechende Regelung aufgehoben werden sollte oder nicht. Obligatorische Destillation von Tafelwein 7.13 Griechenland hat mit besonderen administrativen Problemen zu kämpfen, was in der Regelung berücksichtigt wurde. 8. Allgemeine Schlußfolgerungen Die Kommission teilt die Auffassung des Hofs in bezug auf die Probleme im Sektor Wein und insbesondere in bezug auf die gemeinschaftlichen Destillationsmaßnahmen.

Wie der Hof, hat auch sie Schwachstellen festgestellt, um deren Beseitigung sie sich seit Jahren bemüht. Entsprechende Vorschläge wurden dem Rat vorgelegt, insbesondere in bezug auf die beiden letzten wichtigen Neuorientierungen anläßlich der Vorlage der Vorschläge für die Agrarpreise und flankierenden Maßnahmen für die Wirtschaftsjahre 1986/87 und 1987/88. Ein Grossteil dieser Vorschläge ist jedoch immer noch beim Rat anhängig. Die Kommission ist stets für eine bessere Bekämpfung von betrügerischen Praktiken und Unregelmässigkeiten eingetreten und wird dies auch in Zukunft tun. Die entsprechenden Maßnahmen werden derzeit mit der erforderlichen Entschlossenheit im Rahmen der verfügbaren Mittel und unter Berücksichtigung der Haushaltszwänge fortgesetzt.

Verpflichtungen auf höchster Ebene wurden eingegangen. Sie werden sich in Kürze in konkreten Vorschlägen niederschlagen. Wie die Kommission in ihrer Antwort bestätigt, wurden bestimmte schwerwiegende Unregelmässigkeiten festgestellt. Sie sind Gegenstand von sorgfältig und zuegig durchgeführten Verfahren; die Kontrollinstanzen werden über den Fortgang der Verfahren regelmässig auf dem Laufenden gehalten. Die Fußnoten sind am Ende des Berichts zusammengefasst.

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