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88/104/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 26. Januar 1988 über das Kernkraftwerk Isar 2 (Bundesrepublik Deutschland) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31988A0104
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
1988-01-26
In force since
1988-01-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

88/104/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 26. Januar 1988 über das Kernkraftwerk Isar 2 (Bundesrepublik Deutschland) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 057 vom 03/03/1988 S. 0035 - 0035 ***** STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 26. Januar 1988 über das Kernkraftwerk Isar 2 (Bundesrepublik Deutschland) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (88/104/EWG) Mit Schreiben, das am 15. Juli 1987 eingegangen ist, hat die deutsche Regierung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Isar 2 übermittelt.

Während der Beratung der vertragsgemäß eingesetzten Sachverständigengruppe am 9. November 1987 in Luxemburg haben die Vertreter der deutschen Regierung darüber hinaus eine Reihe weiterer Auskünfte und Erläuterungen gegeben. Aufgrund der so gewonnenen Informationen und nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Entfernung des Standortes des Kernkraftwerks vom nächstgelegenen Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft beträgt etwa 170 km; es handelt sich hierbei um italienisches Grenzgebiet. Zur Grenze Österreichs beträgt die Entfernung 62 km.

2. Im Normalbetrieb des Kernkraftwerks dürften die vorgesehenen Ableitungen gasförmiger und fluessiger radioaktiver Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten nach sich ziehen. 3. Für die festen radioaktiven Abfälle ist auf dem Kernkraftwerksgelände nur eine Zwischenlagerung vorgesehen, ehe sie einer bundeseigenen Lager- oder Beseitigungseinrichtung zugeführt werden. Auch die abgebrannten Brennelemente werden lediglich auf dem Kernkraftwerksgelände bis zu ihrem Abtransport zu einer Wiederaufbereitungsanlage zwischengelagert.

4. Im Falle von nichtgeplanten radioaktiven Ableitungen, etwa im Gefolge von Unfällen der Art und Schwere, wie sie in den allgemeinen Angaben betrachtet wurden, wären die daraus möglicherweise sich auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ergebenden Dosen in gesundheitlicher Hinsicht unbedeutend. Dennoch empfiehlt die Kommission, daß die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland mit den entsprechenden Behörden in anderen Ländern, insbesondere Italien, so bald wie möglich, in jedem Falle jedoch vor dem Anschluß des Kernkraftwerks Isar 2 an das Netz, Kontakte über einen Informationsaustausch herstellen.

Die Kommission stellt fest, daß Milch aus der Region des Kernkraftwerks exportiert wird, hauptsächlich nach Italien. Bei diesen Kontakten sollten auch hypothetische Unfälle berücksichtigt werden, deren radiologische Folgen weitreichender sein könnten als die der in den allgemeinen Angaben erfassten Unfälle. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Abfallstoffe aus dem Kernkraftwerk Isar 2 weder im Normalbetrieb noch bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben erfassten Art und Grössenordnung eine in gesundheitlicher Hinsicht bemerkenswerte radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats bewirken kann.

Diese Stellungnahme ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 26. Januar 1988 Für die Kommission Stanley CLINTON DAVIS Mitglied der Kommission

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