88/105/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 26. Januar 1988 über das Kernkraftwerk Emsland (Bundesrepublik Deutschland) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 057 vom 03/03/1988 S. 0036 - 0036 ***** STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 26. Januar 1988 über das Kernkraftwerk Emsland (Bundesrepublik Deutschland) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (88/105/EWG) Mit Schreiben, das am 23. Juli 1987 eingegangen ist, hat die deutsche Regierung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Emsland übermittelt.
Während der Beratung der vertragsgemäß eingesetzten Sachverständigengruppe am 10. November 1987 in Luxemburg haben die Vertreter der deutschen Regierung darüber hinaus eine Reihe weiterer Auskünfte und Erläuterungen gegeben. Aufgrund der so gewonnenen Informationen und nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Entfernung des Standortes des Kernkraftwerks vom nächstgelegenen Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft beträgt etwa 20 km; es handelt sich hierbei um niederländisches Grenzgebiet. Zur Grenze Belgiens beträgt die Entfernung 190 km.
2. Im Normalbetrieb des Kernkraftwerks dürften die vorgesehenen Ableitungen gasförmiger und fluessiger radioaktiver Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten nach sich ziehen. 3. Für die festen radioaktiven Abfälle ist auf dem Kernkraftwerksgelände nur eine Zwischenlagerung vorgesehen, ehe sie einer bundeseigenen Lager- oder Beseitigungseinrichtung zugeführt werden. Auch die abgebrannten Brennelemente werden lediglich auf dem Kernkraftwerksgelände bis zu ihrem Abtransport zu einer Wiederaufbereitungsanlage zwischengelagert.
4. Im Falle von nichtgeplanten radioaktiven Ableitungen, etwa im Gefolge von Unfällen der Art und Schwere, wie sie in den allgemeinen Angaben betrachtet wurden, wären die daraus möglicherweise sich auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ergebenden Dosen in gesundheitlicher Hinsicht unbedeutend. Zwischen den bundesdeutschen und den niederländischen Behörden besteht ein vorläufiges Abkommen über einen Informationsaustausch bei radiologischen Notfällen. Dessen ungeachtet empfiehlt die Kommission den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande, das allgemeine Abkommen über Notfallplanung, über das zur Zeit verhandelt wird, sobald wie möglich, in jedem Falle jedoch vor dem Anschluß des Kernkraftwerks Emsland an das Netz, endgültig abzuschließen.
In diesem Abkommen sollten auch hypothetische Unfälle berücksichtigt werden, deren radiologische Folgen weitreichender sein könnten als die der in den allgemeinen Angaben erfassten Unfälle. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Abfallstoffe aus dem Kernkraftwerk Emsland weder im Normalbetrieb noch bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben erfassten Art und Grössenordnung eine in gesundheitlicher Hinsicht bemerkenswerte radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats bewirken kann.
Diese Stellungnahme ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 26. Januar 1988 Für die Kommission Stanley CLINTON DAVIS Mitglied der Kommission