88/394/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 14. Juni 1988 über das Kernkraftwerk Vandellós II (Spanien) (Nur der spanische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 188 vom 19/07/1988 S. 0044 - 0045 ***** STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 14. Juni 1988 über das Kernkraftwerk Vandellòs II (Spanien) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (88/394/Euratom) Mit Schreiben, das am 19. November 1987 eingegangen ist, hat die spanische Regierung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Vandellòs II übermittelt.
Während der Beratung der vertragsgemäß eingesetzten Sachverständigengruppe am 14. März 1988 in Brüssel haben die Vertreter der spanischen Regierung darüber hinaus eine Reihe weiterer Auskünfte und Erläuterungen gegeben. Aufgrund der so gewonnenen Informationen und nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Entfernung des Standortes des Kernkraftwerks vom nächstgelegenen Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft, nämlich Frankreich, beträgt etwa 180 km. 2. Im Normalbetrieb des Kernkraftwerks dürften die vorgesehenen Ableitungen gasförmiger und fluessiger radioaktiver Stoffe keine signifikante Exposition der Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten nach sich ziehen.
Die Kommission stellt fest, daß es zwar Dosisgrenzwerte für kritische Gruppen von radioaktiven Ableitungen gibt und daß die Aktivitätsabgaben so niedrig zu halten sind, wie dies vernünftigerweise erreichbar ist, die spanische Regierung jedoch keine speziellen Grenzwerte für die Aktivitätsabgaben im Normalbetrieb festgelegt hat. Die Kommission möchte darauf hinweisen, daß Ableitungsgrenzwerte ausgedrückt in Aktivität besser geeignet wären, da man die Ergebnisse der Überwachung von Ableitungen direkt mit solchen Grenzwerten vergleichen könnte und somit eine unmittelbare Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften möglich wäre.
Die Kommission empfiehlt daher, in Zukunft für den Standort Vandellòs Grenzwerte für Aktivitätsabgaben festzulegen. 3. Für die festen radioaktiven Abfälle ist auf dem Kernkraftwerksgelände nur eine Zwischenlagerung vorgesehen, ehe sie einer Endlagerstätte unter staatlicher Aufsicht zugeführt werden. Auch die abgebrannten Brennelemente werden auf dem Kernkraftwerksgelände bis zu ihrem Abtransport zu einer Wiederaufbereitungsanlage zwischengelagert. 4. Im Fall von nichtgeplanten radioaktiven Ableitungen, etwa im Gefolge von Unfällen der Art und Schwere, wie sie in den allgemeinen Angaben betrachtet wurden, wären die sich daraus möglicherweise auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durch externe Strahlung und Inhalation ergebenden Dosen, laut einer Bewertung durch die Sachverständigen, in gesundheitlicher Hinsicht unbedeutend.
Die sich durch die Aufnahme von kontaminierten Nahrungsmitteln ergebenden Dosen könnten, unter ungünstigen meteorologischen Bedingungen, möglicherweise so hoch werden, daß die Ergreifung von Gegenmaßnahmen durch die betreffenden zuständigen Behörden erforderlich wird. Zu diesem Zweck wurden bilaterale Vereinbarungen über den Informationsaustausch im Fall von nuklearen Zwischenfällen oder Unfällen zwischen Spanien einerseits und Frankreich, Italien und Portugal andererseits unterzeichnet; eine ähnliche Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland wird zur Zeit ausgearbeitet. In diesen Vereinbarungen werden auch sonstige hypothetische Unfälle berücksichtigt, deren radiologische Folgen möglicherweise weitreichender sein könnten als bei den in den allgemeinen Angaben erfassten Unfällen.
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Abfallstoffe aus dem Kernkraftwerk Vandellòs II im Normalbetrieb keine in gesundheitlicher Hinsicht bemerkenswerte radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats bewirken kann. Im Fall eines Unfalls der in den allgemeinen Angaben erfassten Art und Grössenordnung wären die sich möglicherweise auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durch externe Strahlung und Inhalation ergebenden Dosen in gesundheitlicher Hinsicht unbedeutend; durch die Aufnahme kontaminierter Nahrungsmittel könnten sich jedoch Dosen ergeben, die das Ergreifen von Gegenmaßnahmen durch die betreffenden zuständigen Behörden erfordern.
Diese Stellungnahme ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 14. Juni 1988 Für die Kommission Stanley CLINTON DAVIS Mitglied der Kommission