88/428/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 1. Juli 1988 über das Kernkraftwerk Neckar II (GKN II) Bundesrepublik Deutschland) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 208 vom 02/08/1988 S. 0033 - 0033 ***** STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 1. Juli 1988 über das Kernkraftwerk Neckar II (GKN II) Bundesrepublik Deutschland) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (88/428/Euratom) Mit Schreiben, das am 5. Januar 1988 eingegangen ist, hat die deutsche Regierung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben über den Plan zur Abteilung radioaktiver Stoffe aus dem Gemeinschaftskernkraftwerk Neckar Block II (GKN II) übermittelt.
Während der Beratung der vertragsgemäß eingesetzten Sachverständigengruppe am 15. März 1988 in Brüssel haben die Vertreter der deutschen Regierung darüber hinaus eine Reihe weiterer Auskünfte und Erläuterungen gegeben. Aufgrund der so gewonnenen Informationen und nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Entfernung zwischen der Anlage und dem nächstgelegenen Punkt auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, nämlich Frankreich, beträgt rund 70 km. 2. Im Normalbetrieb des Kernkraftwerks ist nicht davon auszugehen, daß die fluessigen und luftgetragenen Ableitungen zu einer nennenswerten Belastung der Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten führen.
3. Für die festen radioaktiven Abfälle ist auf dem Kraftwerksgelände nur eine Zwischenlagerung vorgesehen, ehe sie einer bundeseigenen Lager- oder Beseitigungseinrichtung zugeführt werden. Ebenso werden auch die abgebrannten Brennelemente lediglich auf dem Kraftwerksgelände vor Überführung in eine Wiederaufarbeitungsanlage zwischengelagert. 4. Bei einer nichtgeplanten Ableitung radioaktiver Stoffe als Folge eines Störfalls der in den Allgemeinen Angaben erfassten Art und Grössenordnung werden die in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise empfangenen Dosen unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant sein.
Es bestehen Abkommen zwischen der Bundesrepublik und Frankreich über den Informationsaustausch im Fall eines nuklearen Unfalls. Diese Abkommen erlauben hypothetischen Unfällen Rechnung zu tragen, deren radiologische Folgen bedeutsamer sind als in den Störfällen, die den Allgemeinen Angaben zugrunde liegen. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß die Durchführung des Planes zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Neckar II weder im Normalbetrieb noch bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben erfassten Art und Grössenordnung zu einer in gesundheitlicher Hinsicht signifikanten radioaktiven Kontamination des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaates führen wird.
Diese Stellungnahme ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 30. Juni 1988 Für die Kommission Stanley CLINTON DAVIS Mitglied der Kommission