Skip to content
Seqlense EUR-Lex

88/15/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1987 über die Änderung der Entscheidung 86/77/EWG zur Anerkennung von Nahrungsmittelhilfsmaßnahmen humanitärer Organisationen und zu deren Freistellung von Währungsausgleichsbeträgen (Nur der englische Text ist verbindlich)

CELEX
31988D0015
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1987-12-17
In force since
1987-10-21
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

88/15/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1987 über die Änderung der Entscheidung 86/77/EWG zur Anerkennung von Nahrungsmittelhilfsmaßnahmen humanitärer Organisationen und zu deren Freistellung von Währungsausgleichsbeträgen (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 009 vom 13/01/1988 S. 0011 - 0011 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17 . Dezember 1987 über die Änderung der Entscheidung 86/77/EWG zur Anerkennung von Nahrungsmittelhilfsmaßnahmen humanitärer Organisationen und zu deren Freistellung von Währungsausgleichsbeträgen ( Nur der englische Text ist verbindlich ) ( 88/15/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr .

1677/85 des Rates vom 11 . Juni 1985 über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor ( 1 ), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3154/85 der Kommission ( 2 ) wurden Durchführungsvorschriften für die mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1677/85 eingeführten Währungsausgleichsbeträge festgelegt . Ausfuhren nach dritten Ländern im Rahmen von Nahrungsmittelhilfsmaßnahmen sind gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3154/85 von der Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen befreit, wenn sie von humanitären Organisationen durchgeführt werden und nach einem gemeinschaftlichen Verfahren anerkannt worden sind .

Mit der Entscheidung 86/77/EWG der Kommission ( 3 ) sind einige humanitäre Organisationen anerkannt worden . Andere Organisationen können auf der Grundlage ihrer Zulassung, die den diesbezueglichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entspricht, auch als humanitäre Organisationen gelten; The Assemblies of God Property Trust" kann als eine solche Organisation angesehen werden . Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme sämtlicher zuständiger Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die humanitäre Organisation Assemblies of God Property Trust" wird mit Wirkung vom 21 .

Oktober 1987 dem Anhang zur Entscheidung 86/77/EWG hinzugefügt . Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet . Brüssel, den 17 . Dezember 1987 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 164 vom 24 . 6 . 1985, S . 6 . ( 2 ) ABl . Nr . L 310 vom 21 . 11 . 1985, S . 9 . ( 3 ) ABl . Nr . L 76 vom 21 . 3 . 1986, S . 54 .

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions