BESCHLUSS DES RATES vom 20. Oktober 1987 betreffend das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik über den Abschluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT (88/45/EWG) - Amtsblatt Nr. L 024 vom 29/01/1988 S. 0058 - 0058 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0232 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0232 ***** BESCHLUSS DES RATES vom 20. Oktober 1987 betreffend das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik über den Abschluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT (88/45/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
Im Anschluß an die Erweiterung der Gemeinschaft um Spanien und Portugal haben Verhandlungen mit Argentinien gemäß Artikel XXIV.6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) stattgefunden, um den Handelsstreit zwischen der Gemeinschaft und Argentinien beizulegen. Diese Verhandlungen haben zu einem Abkommen ad referendum geführt, dessen Genehmigung im Interesse der Gemeinschaft liegt - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik über den Abschluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 1987. Im Namen des Rates Der Präsident U. ELLEMANN-JENSEN