BESCHLUSS DES RATES vom 30. Juni 1988 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko(88/452/EWG) - Amtsblatt Nr. L 224 vom 13/08/1988 S. 0017 - 0017 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0131 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0131 BESCHLUSS DES RATESvom 30 . Juni 1988über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko(88/452/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238,auf Empfehlung der Kommission,nach Zustimmung des Europäischen Parlaments ( 1),in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, das Zusatzprotokoll zu dem am 27 .
April 1976 in Rabat unterzeichneten Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko ( 2) zu genehmigen -BESCHLIESST : Artikel 1 Das Zusatzprotokoll zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt . Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt . Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 des Protokolls vorgesehene Notifizierung vor ( 3 ). Artikel 3 Dieser Beschluß wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam .
Geschehen zu Luxemburg am 30 . Juni 1988.Im Namen des Rates Der Präsident Ch . SCHWARZ-SCHILLING ( 1 ) ABl . Nr . C 187 vom 18 . 7 . 1988 . ( 2) ABl . Nr . L 264 vom 27 . 9 . 1978, S . 2 . ( 3 ) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht .