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88/662/EWG: Beschluß des Rates vom 21. Dezember 1988 über die vorläufige Anwendung des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von 1987

CELEX
31988D0662
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1988-12-21
In force since
1988-12-21
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

88/662/EWG: Beschluß des Rates vom 21. Dezember 1988 über die vorläufige Anwendung des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von 1987 Amtsblatt Nr. L 382 vom 31/12/1988 S. 0039 - 0039 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0209 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0209 BESCHLUSS DES RATES vom 21 . Dezember 1988 über die vorläufige Anwendung des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von 1987 ( 88/662/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 116, auf Vorschlag der Kommision, in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Geltungsdauer des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von 1979 ist beendet . In Anwendung des Beschlusses 88/107/EWG ( 1 ) wurde das Internationale Naturkautschuk -Übereinkommen von 1987, nachstehend in "Übereinkommen von 1987" genannt, von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten am 18 . Dezember 1987 unterzeichnet ( 2 ). Es empfiehlt sich . das vorläufige Inkrafttreten des Übereinkommens von 1987 spätestens am 1 . Januar 1989 sicherzustellen . Zu diesem Zweck müssen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten entsprechend ihren einschlägigen internen Verfahren und nach deren Abschluß dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen ihre Absicht notifizieren, das Übereinkommen von 1987 vorläufig anzuwenden - BESCHLIESST :

Artikel 1 Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten notifizieren nach Abschluß der erforderlichen internen Verfahren dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen ihre Absicht, das Internationale Naturkautschuk-Übereinkom von 1987 gemäß Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 60 Absatz 2 vorläufig anzuwenden . Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bennen, die befugt ist, die Notifizierung der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens von 1987 für die Gemeinschaft zu hinterlegen . Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1988 . Im Namen des Rates Der Präsident V.

PAPANDREOU ( 1 ) ABl . Nr . L 58 vom 3 . 3 . 1988, S . 18 .

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