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88/611/EWG: Empfehlung des Rates vom 8. November 1988 zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Eigenerzeugern

CELEX
31988H0611
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1988-11-08
In force since
1988-11-08
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

88/611/EWG: Empfehlung des Rates vom 8. November 1988 zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Eigenerzeugern Amtsblatt Nr. L 335 vom 07/12/1988 S. 0029 - 0030 EMPFEHLUNG DES RATES vom 8 . November 1988 zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Eigenerzeugern ( 88/611/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe :

In seiner Entschließung vom 16 . September 1986 über neue energiepolitische Ziele der Gemeinschaft für 1995 und die Konvergenz der Politik der Mitgliedstaaten ( 4 ) hat der Rat eine effizientere Nutzung der Energie in allen Sektoren sowie einen höheren Beitrag neuer und erneuerbarer Energiequellen als sektorale Ziele genannt . Entsprechend seiner Entschließung vom 26 . November 1986 über eine Orientierung der Gemeinschaft für die Weiterentwicklung der neuen und erneuerbaren Energiequellen ( 5 ) hat der Rat am 9 . Juni 1988 die Empfehlung 88/349/EWG zur stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien in der Gemeinschaft ( 6 ) verabschiedet .

Am 25 . Oktober 1977 hat der Rat die Empfehlung 77/714/EWG betreffend die Einsetzung beratender Organe und Ausschüsse in den Mitgliedstaaten zur Förderung der kombinierten Wärme-/Krafterzeugung und der Valorisierung von Abwärme ( 7 ) verabschiedet . Auch die Kraft-Wärme-Kopplung ( KWK ) und Abfallenergien ( Müllverbrennung und Verwertung industrieller Abwärme ) können mit ihrem Potential in Form von Einsparung erschöpflicher Energiequellen bzw . Ölsubstitution einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der energiepolitischen Ziele der Gemeinschaft für 1995 leisten . Die Stromerzeugung ist gemeinsames Anwendungsgebiet sowohl für die erneuerbaren Energiequellen als auch für Abfallenergien und Kraft-Wärme-Kopplung ( EAK ) und deshalb von zentraler Bedeutung für die Entwicklung dieser Energieversorgungsmöglichkeiten .

Diese Verfahren der Stromerzeugung eignen sich systembedingt im wesentlichen nur für die Eigenerzeugung ausserhalb der öffentlichen Versorgung . Die Wirtschaftlichkeit der Eigenerzeugung auf EAK-Basis hängt auch von den Bedingungen der Zusammenarbeit mit den öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ( 8 ) ab, d . h . von den Bedingungen bezueglich Einspeisung von Überschußstrom, Bezug von Zusatzstrom und Reservehaltung . Bestimmte zur Zeit gültige Gesetze und Verwaltungsvorschriften können ein Hindernis für die Entwicklung der Eigenerzeugung auf EAK-Basis darstellen . Der Preis für die Einspeisung des Eigenerzeugers in das öffentliche Netz sollte sich so eng wie möglich an den Kosten orientieren, die in der öffentlichen Versorgung vermieden werden können, um so dem Eigenerzeuger angemessene Einkünfte zu garantieren .

Ein aus geeigneten Maßnahmen bestehender Rahmen sollte die stromwirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Eigenerzeugern und öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach gemeinsamen Grundsätzen regeln und dadurch bessere Voraussetzungen für die weitere Entwicklung der Eigenerzeugung von Elektrizität auf EAK-Basis in der Gemeinschaft schaffen - EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN : 1 . zur Förderung der Eigenerzeugung von elektrischer Energie auf der Grundlage von erneuerbaren Energiequellen, von Abfallenergien oder im Wege der Kraft-Wärme-Kopplung ( EAK ) einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Versorgungsunternehmen ( EVU ) und allen auf EAK-Basis arbeitenden Eigenerzeugern einzuführen, in dem die wechselseitigen Lieferbedingungen hinsichtlich Preis und Menge nach gemeinsamen Grundsätzen geregelt werden;

2 . die Schaffung dieses Rahmens durch die Einführung einheitlicher Vertragskriterien zu erleichtern, und zwar - entweder durch freiwillige Vereinbarung zwischen den Betroffenen - oder, falls erforderlich, durch Erlaß besonderer Rechts - oder Verwaltungsvorschriften, und bestehende Rechts - oder Verwaltungsvorschriften, die solchen Kriterien entgegenstehen, entsprechend anzupassen . Ausserdem sollte geprüft werden, ob es notwendig ist, besondere Verfahren zur Regelung von Streitfällen über Vertragsbedingungen festzulegen; 3 . im Rahmen solcher Vereinbarungen oder Vorschriften sicherzustellen, a ) daß die EVU verpflichtet werden, den Ankauf derjenigen Strommengen anzubieten, die aus Eigenerzeugung auf EAK-Basis anfallen, sofern dadurch ein wirtschaftlicher Betrieb bestehender Erzeugungsanlagen der EVU nicht beeinträchtigt wird; b ) daß hinsichtlich der Mengen die Eigenerzeugung von elektrischer Energie auf EAK-Basis, sofern ein öffentliches Interesse dadurch nicht beeinträchtigt wird, grundsätzlich ermöglicht und weder durch Rechts - und Verwaltungsvorschriften noch durch Bedingungen der EVU behindert wird; c ) daß hinsichtlich der Preise - für elektrische Energie, die in Eigenanlagen auf EAK-Basis erzeugt und in das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist wird, die Einspeisungsentgelte - grundsätzlich auf der Basis derjenigen Kosten bestimmt werden, die in der öffentlichen Versorgung des betreffenden Gebiets im längerfristigen Durchschnitt vermieden werden können, - mindestens den bei der öffentlichen Versorgung vermeidbaren variablen Kosten, d . h . im wesentlichen den Kosten des vermeidbaren Brennstoffeinsatzes entsprechen, - dem Eigenerzeuger eine zusätzliche Vergütung in dem Masse gewährleisten, wie er in der öffentlichen Versorgung zur Vermeidung von Leistungskosten bei der Erzeugung oder dem Bezug von elektrischer Energie beiträgt .

Die Höhe dieser Vergütung sollte davon abhängig sein, mit welcher Regelmässigkeit die Kraftwerksleistung des Eigenerzeugers insbesondere zu Hauptlastzeiten verfügbar ist, - die Entgelte für den Strombezug aus dem Netz der öffentlichen Versorgung so festgelegt werden, daß die Eigenerzeuger in gleicher Weise behandelt werden wie gleichartige Abnehmer ohne Eigenerzeugung, - die Regelungen für diese Entgelte so transparent wie möglich gestaltet werden; 4 . der Kommission nach Ablauf von drei Jahren über die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen EVU und Eigenerzeugern zu berichten . Geschehen zu Brüssel am 8 .

November 1988 . Im Namen des Rates Der Präsident A . PEPONIS ( 1 ) ABl . Nr . C 172 vom 1 . 7 . 1988, S . 9 . ( 2 ) ABl . Nr . C 235 vom 12 . 9 . 1988, S . 174 . ( 3 ) ABl . Nr . C 309 vom 5 . 12 . 1988 . ( 4 ) ABl . Nr . C 241 vom 25 . 9 . 1986, S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . C 316 vom 9 . 12 . 1986, S . 1 . ( 6 ) ABl . Nr . L 160 vom 28 . 6 . 1988, S . 46 . ( 7 ) ABl . Nr . L 295 vom 18 . 11 . 1977, S . 5 . ( 8 ) Hierunter sind Unternehmen zu verstehen, deren Hauptaufgabe die Erzeugung, Fortleitung und Verteilung von Elektrizität an Dritte ist . Sie können verschiedene Rechtsformen haben .

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