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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 1059/88 des Rates vom 28. März 1988 zur Festlegung der Regelung für den Handel Griechenlands mit der Türkei

CELEX
31988R1059
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1988-03-28
In force since
1989-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1059/88 des Rates vom 28. März 1988 zur Festlegung der Regelung für den Handel Griechenlands mit der Türkei Amtsblatt Nr. L 104 vom 23/04/1988 S. 0004 - 0004 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1059/88 DES RATES vom 28. März 1988 zur Festlegung der Regelung für den Handel Griechenlands mit der Türkei DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Protokoll zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, nachstehend »Protokoll" bzw. »Abkommen" genannt, mit dem dem Beitritt der Republik Griechenland Rechnung getragen werden soll, wurde am 20.

April 1988 unterzeichnet. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Protokolls empfiehlt es sich, daß die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Protokolls die Regelung für den Handel Griechenlands mit der Türkei autonom festlegt. Seit dem 1. Januar 1981 galten für die Einfuhren aus der Türkei nach Griechenland die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3555/80 (1), die in Erwartung des Abschlusses des Protokolls erlassen wurde. Da nunmehr das Protokoll unterzeichnet wurde und keines der anderen in der genannten Verordnung bezeichneten Länder mehr von der damit eingeführten Regelung betroffen ist, sollte diese Verordnung aufgehoben werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Protokolls wendet die Republik Griechenland im Handel mit der Türkei alle aufgrund des Abkommens geltenden Bestimmungen an. Artikel 2 Die Verordnung (EWG) Nr. 3555/80 wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet am Tage des Inkrafttretens des Protokolls. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 28. März 1988. Im Namen des Rates Der Präsident I. KIECHLE (1) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1980, S. 1.

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