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Verordnung (EWG) Nr. 2869/88 der Kommission vom 16. September 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 mit Durchführungsbestimmungen für die Mitverantwortungsabgabe auf Getreide

CELEX
31988R2869
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1988-09-16
In force since
1988-09-17
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2869/88 der Kommission vom 16. September 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 mit Durchführungsbestimmungen für die Mitverantwortungsabgabe auf Getreide Amtsblatt Nr. L 257 vom 17/09/1988 S. 0022 - 0022 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0158 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0158 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2869/88 DER KOMMISSION vom 16. September 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 mit Durchführungsbestimmungen für die Mitverantwortungsabgabe auf Getreide DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2221/88 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4b Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Rahmen der Durchführungsbestimmungen für die Mitverantwortungsabgabe auf Getreide gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2040/86 der Kommission (3) war Getreidesaatgut ausser ausgeführtem Getreidesaatgut praktisch von dieser Abgabe ausgenommen. Diese Ausnahme ist in der Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 (4), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2324/88 (5), welche die Verordnung (EWG) Nr.

2040/86 ab dem Wirtschaftsjahr 1988/89 ersetzt, ausdrücklich vorgesehen. Es empfiehlt sich also, Geteidesaatgut, das bei den Marktbeteiligten am Ende des Wirtschaftsjahres 1987/88 eingelagert ist, von der Regelung auszunehmen, sofern es sich um Getreidesaatgut handelt, das gebrauchsfertig ist und bei dem die Mitverantwortungsabgabe nicht auf den Erzeuger abgewälzt wurde. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geteide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 7 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr.

1432/88 erhält folgende Fassung: »(1) Die Getreidebestände, die sich im Besitz von anderen Marktbeteiligten als den Erzeugern befinden, mit Ausnahme der Bestände im Besitz italienischer und französischer Marktbeteiligter, und die am Tag, an dem diese Verordnung Anwendung findet, Eigentum dieser Marktbeteiligten sind, gelten als im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung vermarktet. Zertifizierte Getreidesaatgutbestände gelten jedoch nicht als vermarktet, wenn es sich um Saatgutbestände handelt, die in unverändertem Zustand gebrauchsfertig sind und bei denen die Mitverantwortungsabgabe nicht auf den Erzeuger abgewälzt wurde.

Die Inhaber der Getreidebestände müssen die am Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende Mitverantwortungsabgabe spätestens Ende Juli 1988 zahlen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Die gemäß Artikel 1 geänderte Fassung gilt mit Wirkung - vom 1. Juni 1988 in Italien, Griechenland und Spanien für alle Getreidesorten ausser Mais und Sorghum; - von der zweiten Stufe in Portugal; - vom 1. Juli 1988 in den übrigen Mitgliedstaaten sowie für Mais und Sorghum in den im ersten Gedankenstrich genannten Mitgliedstaaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. September 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 197 vom 26. 7. 1988, S. 16. (3) ABl. Nr. L 173 vom 1. 7. 1986, S. 65. (4) ABl. Nr. L 131 vom 27. 5. 1988, S. 37. (5) ABl. Nr. L 202 vom 27. 7. 1988, S. 39.

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