Verordnung (EWG) Nr. 3565/88 der Kommission vom 16. November 1988 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt Nr. L 311 vom 17/11/1988 S. 0025 - 0026 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 6 S. 0244 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 6 S. 0244 Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 32 - 33 Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 32 - 33 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 32 - 33 Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 32 - 33 Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S.
32 - 33 Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 32 - 33 Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 32 - 33 Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 32 - 33 Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 32 - 33 Verordnung (EWG) Nr. 3565/88 Der Kommission vom 16. November 1988 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.
Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1315/88 [2], insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kominierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise — oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen. Der Ausschuß für die Nomenklatur hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Code. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21.
Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblat der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. November 1988 Für die Kommission Cockfield Vizepräsident [1] ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. [2] ABl. Nr. L 123 vom 17. 5. 1988, S. 2. -------------------------------------------------- ANHANG Warenbeschreibung | Tarifierung (KN-Code) | Begründung | (1) | (2) | (3) | 1.Kaugummis die Nikotin (2 mg pro Dragee; gebunden an einen Ionenaustauscher), ein synthetisches Polymer, Glycerin, Natriumcarbonat, Natriumhydrogencarbonat, D-Glucitol (Sorbit) sowie Aromastoffe enthalten, insbesondere um den Geschmack des Tabakrauchs nachzuahmen — zur Verwendung bei der Raucherentwöhnung | 21069091 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der Position 2106 und der Unterpositionen 210690 und 21069091.
Das Erzeugnis enthält keinen Zucker und gehört daher nicht zur Unterposition 170410 (siehe auch Erläuterungen zum Harmonisierten System, Position 2106 Buchstabe B Ziffer 9) | 2.Mometazon Furoat (INNM) | 29372990 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der Position 2937 und der Unterpositionen 293729 und 29372990. Es handelt sich nicht um ein Halogenderivat eines Hormons der Nebennierenrinde der Unterposition 29372200, sondern um ein Derivat eines solchen Erzeugnisses | 3.Selbstklebende Folie aus Kunststoff, einseitig mit einem Glycerintrinitrat enthaltenden Klebstoff auf Acrylbasis beschichtet, mit einem Gehalt an Glycerinnitrat von 4 mg/cm2 oder mehr, mit einer Schutzfolie versehen, in Rollen | 30051000 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der Position 3005 und der Unterposition 30051000 | --------------------------------------------------