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Verordnung (EWG) Nr. 3915/88 der Kommission vom 15. Dezember 1988 zur Durchführung von Artikel 63c der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

CELEX
31988R3915
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1988-12-15
In force since
1989-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 3915/88 der Kommission vom 15. Dezember 1988 zur Durchführung von Artikel 63c der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen Amtsblatt Nr. L 347 vom 16/12/1988 S. 0055 - 0056 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 6 S. 0250 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 6 S. 0250 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3915/88 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1988 zur Durchführung von Artikel 63c der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1315/88 (2), insbesondere auf Artikel 143, in Erwägung nachstehender Gründe: In Artikel 63c der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 ist vorgesehen, daß für Sendungen mit Vergleichssubstanzen, die von der Weltgesundheitsorganisation zur Kontrolle der Qualität der zur Herstellung von Arzneimitteln verwendeten Stoffe zugelassen sind, Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt wird, sofern diese Sendungen an Empfänger gerichtet sind, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Empfang solcher Sendungen unter Abgabenbefreiung ermächtigt sind.

Es sind die erforderlichen Einzelheiten der ordnungsgemässen Durchführung dieser Vorschrift festzulegen. Die betreffenden Vorschriften sind nach dem Verfahren des Artikels 143 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 zu erlassen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Zollbefreiungen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Verordnung legt die Durchführungsvorschriften zu Artikel 63c der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 fest. Artikel 2 Die Abgabenbefreiung im Sinne von Artikel 63c der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 gilt nur für Sendungen, die vom »WGO-Zentrum für Zusammenarbeit auf dem Gebiet der chemischen Vergleichssubstanzen" Stockholm, Schweden, an Empfänger gerichtet werden, die von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden zum Empfang solcher Sendungen unter Abgabenbefreiung ermächtigt sind.

Artikel 3 Die Abgabenbefreiung für Sendungen gemäß Artikel 63c der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 ist davon abhängig, daß die Packstücke mit den Vergleichssubstanzen folgende Angaben tragen: - den Stempelabdruck des in Artikel 2 genannten »WGO-Zentrums für Zusammenarbeit", - einen Aufkleber nach dem Muster im Anhang zu dieser Verordnung, auf dem das Feld für chemische Vergleichssubstanzen deutlich sichtbar angekreuzt ist. Artikel 4 Die Abgabenbefreiung gilt auch für die zur Beförderung der chemischen Vergleichssubstanzen erforderlichen besonderen Umschließungen sowie für gegebenenfalls in den Sendungen enthaltenes Zubehör, das für ihre Verwendung benötigt wird.

Artikel 5 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Dezember 1988 Für die Kommission COCKFIELD Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1. (2) ABl. Nr. L 123 vom 17. 5. 1988, S. 2. ANHANG Symbol und Schrift: schwarz 1.2 // // DRINGEND 1.2.3 // // // Arzneimittel (1) // // // Chemische Vergleichs- substanzen (1) (1) Zutreffendes Feld ankreuzen. (Abmessungen 62 × 44 mm) 1.2 // // Grund: hellgrün

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