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Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 4064/88 der Kommission vom 21. Dezember 1988 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu Artikel 46a der Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

CELEX
31988R4064
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1988-12-21
In force since
1989-01-13
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 4064/88 der Kommission vom 21. Dezember 1988 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu Artikel 46a der Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen Amtsblatt Nr. L 356 vom 24/12/1988 S. 0058 - 0058 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0101 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0101 VERORDNUNG ( EGKS, EWG, EURATOM ) Nr . 4064/88 DER KOMMISSION vom 21 . Dezember 1988 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu Artikel 46a der Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens - und Arbeitsbedingungen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf die Verordnung ( EGKS, EWG, Euratom ) Nr .

1860/76 des Rates vom 29 . Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens - und Arbeitsbedingungen ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( Euratom, EGKS, EWG ) Nr . 680 /87 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 46a, nach Stellungnahme des gemäß dem genannten Artikel 46a Absatz 2 eingesetzten Sachverständigenausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe : Artikel 46a der Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens - und Arbeitsbedingungen regelt die Voraussetzungen, unter denen ein ehemaliger Bediensteter der Stiftung, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens - und Arbeitsbedingungen arbeitslos ist, ein Arbeitslosengeld erhält .

Es obliegt der Kommission, die Vorschriften zur Durchführung des Artikels 46a Absatz 2 zu erlassen . Die Kommission hat mit der Verordnung ( EGKS, EWG, Euratom ) Nr . 91/88 ( 3 ) die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften festgelegt . Dieser Artikel ist mit Artikel 46a der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Stiftung identisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Vorschriften der Verordnung ( EGKS, EWG, Euratom ) Nr . 91/88 gelten mit Ausnahme des Artikels 5 für die Bediensteten der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens - und Arbeitsbedingungen entsprechend .

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 21 . Dezember 1988 Für die Kommission Henning CHRISTOPHERSEN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 214 vom 6 . 8 . 1976, S . 24 . ( 2 ) ABl . Nr . L 72 vom 14 . 3 . 1987, S . 15, und ABl . Nr . L 103 vom 15 . 4 . 1987, S . 46 . ( 3 ) ABl . Nr . L 11 vom 15 . 1 . 1988, S . 31 .

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