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Seqlense EUR-Lex

Entschließung des Rates vom 16. Juni 1988 betreffend die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien aus der Gemeinschaft bzw. deren Einfuhr in die Gemeinschaft

CELEX
31988Y0629(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1988-06-16
In force since
1988-06-16
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 16. Juni 1988 betreffend die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien aus der Gemeinschaft bzw. deren Einfuhr in die Gemeinschaft Amtsblatt Nr. C 170 vom 29/06/1988 S. 0001 - 0001 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 16. Juni 1988 betreffend die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien aus der Gemeinschaft bzw. deren Einfuhr in die Gemeinschaft (88/C 170/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - in der Erwägung, daß er die Verordnung (EWG) Nr. 1734/88 vom 16. Juni 1988 betreffend die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien aus der Gemeinschaft bzw. deren Einfuhr in die Gemeinschaft (1) genehmigt hat - STELLT FEST, daß einige Mitgliedstaaten - neben den in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen - in ihrem Gebiet bereits Maßnahmen eingeführt haben, die bei einem Mitgliedstaat auch die Regelung umfassen, daß das Land, das gefährliche Chemikalien einführt, die "vorherige Zustimmung in Kenntnis der Umstände" zu erteilen hat.

In diesem Zusammenhang würde der Rat es begrüssen, wenn die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen würden, um den praktischen Wert solcher Konzepte zu testen und Erfahrungen bei deren Anwendung zu sammeln; ERSUCHT die Kommission, diese Frage eingehend zu untersuchen und gegebenenfalls im Lichte der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen und der Entwicklung der einschlägigen internationalen Praktiken entsprechende Vorschläge für eine etwaige Anpassung des Gemeinschaftsinstruments vorzulegen; NIMMT mit grossem Interesse ZUR KENNTNIS, daß die Kommission beabsichtigt, sich im vollen Umfang aktiv an den Arbeiten der Ad-hoc-Sachverständigengruppe des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, die sich mit dem umweltfreundlichen Umgang mit Chemikalien befasst, zu beteiligen.

(1) ABl. Nr. L 155 vom 22.6.1988.

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