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Entschließung des Rates vom 14. Oktober 1988 zur Begrenzung der Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen und Halonen

CELEX
31988Y1109(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1988-10-14
In force since
1988-10-14
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 14. Oktober 1988 zur Begrenzung der Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen und Halonen Amtsblatt Nr. C 285 vom 09/11/1988 S. 0001 - 0002 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 14 . Oktober 1988 zur Begrenzung der Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen und Halonen ( 88/C 285/01 ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - in Erwägung nachstehender Gründe : Es steht fest, daß die fortgesetzte Emission von bestimmten Fluorchlorkohlenwasserstoffen und Halonen im gegenwärtigen Umfang zu schwerwiegenden Schäden an der Ozonschicht führen kann . Es besteht weltweit Einvernehmen darüber, daß sowohl die Produktion als auch der Verbrauch dieser Stoffe erheblich eingeschränkt werden müssen .

Die Entscheidungen 80/372/EWG ( 1 ) und 82/795/EWG ( 2 ) schreiben Kontrollen vor, die jedoch nur begrenzt Wirkung haben und lediglich zwei dieser Stoffe betreffen ( FCKW 11 und FCKW 12 ). Am 22 . März 1985 hat die Gemeinschaft gemeinsam mit mehreren Mitgliedstaaten das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht unterzeichnet. Am 16 . September 1987 hat die Gemeinschaft gemeinsam mit mehreren Mitgliedstaaten das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, unterzeichnet . Der Rat hat die Entscheidung 88/540/EWG ( 3 ) über den Abschluß des Wiener Übereinkommens und des Montrealer Protokolls erlassen.

Der Rat hat die Verordnung ( EWG ) Nr . 3322/88 über bestimmte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Halone, die zu einem Abbau der Ozonchicht führen ( 4 ), erlassen . Jüngste wissenschaftliche Untersuchungen haben bestätigt, daß ein Abbau der Ozonschicht bereits in einem gewissen Umfang eingetreten ist und daß sich die beobachteten Veränderungen ganz oder teilweise auf eine erhöhte Belastung der Atmosphäre mit in Spuren vorhandenen Gasen, insbesondere Fluorchlorkohlenwasserstoffen, zurückführen lassen . Es ist wichtig, daß Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Halone in allen Bereichen ihrer Verwendung soweit irgend möglich ersetzt werden .

Einige Mitgliedstaaten haben mit den Herstellern von Aerosolen freiwillige Vereinbarungen über die schrittweise Verringerung im Hinblick auf eine etwaige Beseitigung der in diesen Erzeugnissen vorkommenden Fluorchlorkohlenwasserstoffe getroffen - 1 . BETONT, daß zusätzlich zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3322/88 unverzueglich Maßnahmen ergriffen werden sollten, um insbesondere durch die nachstehend genannten Maßnahmen die Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen und Halonen in Erzeugnissen und Geräten, in denen diese enthalten sind, oder bei Arbeitsprozessen, bei denen diese verwendet werden, zu beschränken;

2.BETONT, daß die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten die weitere Erforschung der Klimaveränderung und der Ozonschicht sowie im Benehmen mit der Industrie die weitere Suche nach umweltverträglichen alternativen Erzeugnissen, Geräten oder Arbeitsprozessen fördern müssen; 3.ERSUCHT die Kommission, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Gespräche über freiwillige Vereinbarungen auf Gemeinschaftsebene mit allen betroffenen Industrien aufzunehmen, damit Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Halone in Erzeugnissen - wie Aerosolen - oder in Geräten oder bei Arbeitsprozessen in allen Fällen, in denen dies möglich ist, ersetzt werden oder - sofern sich dies als unmöglich erweist - die Verwendung dieser Stoffe insgesamt weitestgehend eingeschränkt wird .

Die Kommission wird ferner gebeten, über die erzielten Fortschritte zu berichten; 4.ERSUCHT die Kommission, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Gespräche mit den betroffenen Industrien aufzunehmen, um eine freiwillige Vereinbarung über ein gemeinsames EG-Kennzeichen für Erzeugnisse ohne Fluorchlorkohlenwasserstoffe zu treffen; 5.BETONT, daß sich eine aufgrund einzelstaatlicher oder der vorgenannten gemeinschaftsweiten Maßnahmen ergebende verringerte Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen und Halonen in Erzeugnissen, in Geräten und bei Arbeitsprozessen keinesfalls durch eine erhöhte Verwendung dieser Stoffe in anderen Anwendungsbereichen oder in anderen Teilen der Gemeinschaft aufgehoben werden darf, sondern für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt unbedingt gesichert werden muß, und FORDERT daher die Kommission AUF, die Auswirkungen dieser verringerten Verwendung jährlich zu bewerten und dem Rat bis zum 31 .

Dezember 1990 und danach in regelmässigen Abständen Bericht zu erstatten . Erforderlichenfalls unterbreitet die Kommission dem Rat geeignete Vorschläge . Geschehen zu Luxemburg am 14 . Oktober 1988 . Im Namen des Rates Der Präsident V . PAPANDREOU ( 1 ) ABl . Nr . L 90 vom 3 . 4. 1980, S . 45 . ( 2 ) ABl . Nr . L 329 vom 25 . 11 . 1982, S . 29 . ( 3 ) ABl . Nr . L 297 vom 31 . 10 . 1988, S . 8 . ( 4 ) ABl . Nr . L 297 vom 31 . 10 . 1988, S . 1 .

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