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Entschließung des Rates vom 16. Dezember 1988 zur Wiedereingliederung und Späteingliederung von Frauen in das Berufsleben

CELEX
31988Y1228(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1988-12-16
In force since
1988-12-16
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 16. Dezember 1988 zur Wiedereingliederung und Späteingliederung von Frauen in das Berufsleben Amtsblatt Nr. C 333 vom 28/12/1988 S. 0001 - 0002 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 16 . Dezember 1988 zur Wiedereingliederung und Späteingliederung von Frauen in das Berufsleben ( 88/C 333/01 ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe : Zahlreiche Frauen geben bei Heirat oder Geburt wegen der Schwierigkeit, Berufsleben und Familienleben miteinander zu vereinbaren, ihren Beruf auf .

Zahlreiche junge Frauen nehmen - vor allem aus familiären Gründen - keine Berufstätigkeit auf . Frauen, die sich wieder oder erst spät in das Erwerbsleben eingliedern möchten, sind oft mit Problemen konfrontiert, die die Gefahr einer Langzeitarbeitslosigkeit mit sich bringen . Qualifizierte Arbeitskräfte haben auf dem Arbeitsmarkt bessere Möglichkeiten . Viele Frauen, die sich wieder oder erst spät in das Erwerbsleben eingliedern möchten, verfügen nicht über die nötige Qualifikation . Einige Mitgliedstaaten haben Forschungsmaßnahmen durchgeführt, die auf die Unterstützung der Wiedereingliederung der Frauen in das Berufsleben abzielen .

Das Problem der Wiedereingliederung und Späteingliederung der Frauen stellt sich allgemein in der Gemeinschaft und erfordert somit auch Lösungen auf Gemeinschaftsebene . Alle Bürger der Gemeinschaft müssen vom grossen Binnenmarkt profitieren . Die soziale Dimension des Binnenmarkts impliziert wirksame Maßnahmen zur Wiedereingliederung und Späteingliederung der Frauen in das Berufsleben - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN : I . Der Rat ersucht die Mitgliedstaaten, folgende Maßnahmen zu ergreifen : 1 . Verbesserung der Information über die Lage auf dem Arbeitsmarkt, inbesondere über die Berufe mit geringen Beschäftigungsaussichten, sowie über die zukunftsträchtigen Berufe, vor allem solche in den Sektoren der neuen Technologien;

2 . Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, daß das Personal der Beratungs -, Bildungs - und Arbeitsvermittlungseinrichtungen in der Lage ist, den besonderen Problemen der Frauen Rechnung zu tragen, die sich wieder oder erst spät in das Erwerbsleben eingliedern möchten ( nachstehend ,,betreffende Frauen´´ genannt ); 3 . Schaffung besserer Bedingungen für die betreffenden Frauen - soweit diese Bedingungen für sie gelten - im Hinblick auf die Einbeziehung in Berufsbildungsmaßnahmen und die Eingliederung in das Berufsleben; 4 . Durchführung von Berufsbildungsprogrammen oder anderen Maßnahmen - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern -, die den speziellen Bedürfnissen der betreffenden Frauen Rechnung tragen;

5 . Unterstützung der Frauen während der Vorbereitung auf die Wiedereingliederung oder Späteingliederung durch Förderung von Maßnahmen, die insbesondere die Stärkung ihres Selbstvertrauens und den Erwerb praktischer Grundfertigkeiten zum Ziel haben; 6 . Förderung von Maßnahmen, die während einer Übergangszeit auf eine intensive Begleitung der Wiedereingliederung und Späteingliederung der Frauen abzielen, damit Wiedereingliederung und Späteingliederung nicht scheitern; 7 . im Rahmen des Möglichen Ermutigung von Initiativen zur Betreuung von Kindern, deren organisatorische Strukturen der beruflichen Situation der Eltern Rechnung tragen, sowie von geeigneten Initiativen zur Unterstützung behinderter und alter Menschen, um so die familiäre Belastung der betreffenden Frauen zu verringern;

8 . Anregung von Initiativen, die darauf abzielen, die Unterbrechung des Berufslebens der Frauen durch geeignete Maßnahmen wie beispielsweise durch Aufrechterhaltung des Qualifikationsniveaus oder des Kontakts mit ihrem früheren Arbeitgeber - unter anderem im Hinblick auf eine eventuelle Wiedereingliederung - zu flankieren; 9 . Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen, regionalen und kommunalen Behörden, den Frauenverbänden, den Trägern von Bildungsmaßnahmen und den sonstigen betroffenen Stellen; 10 . Gewinnung von quantitativem und qualitativem Datenmaterial, anhand dessen sich sämtliche Probleme und Bedürfnisse der betreffenden Frauen soweit wie möglich ermitteln lassen .

II . Der Rat ersucht die Kommission, folgende Maßnahmen zu ergreifen : 1 . Zusammenfassung der Untersuchungen, die in den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Wiedereingliederung und Späteingliederung von Frauen in das Berufsleben durchgeführt worden sind; 2 . Inventarisierung und Evaluierung der diesbezueglichen Maßnahmen, die in den Mitgliedstaaten ergriffen worden sind; 3 . Berücksichtigung der betreffenden Frauen bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken; 4 . Berücksichtigung - im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Sozialfonds - von Programmen zur Wiedereingliederung und Späteingliederung von Frauen;

5 . Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen und von Pilotprogrammen zugunsten der betreffenden Frauen; 6 . Erleichterung des Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten über die von ihnen getroffenen Maßnahmen zugunsten der betreffenden Frauen und Verbreitung von Informationen über diese Maßnahmen; 7 . Berichterstattung über die Durchführung dieser Entschließung spätestens fünf Jahre nach ihrer Annahme, und zwar im Wege eines Berichts an den Rat, der anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen erstellt wird .

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