89/347/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 17. Mai 1989 an die Regierung des Königreichs der Niederlande zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Beförderung von Gütern und Personen im Binnenschiffsverkehr (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 140 vom 24/05/1989 S. 0036 - 0037 ***** STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 17. Mai 1989 an die Regierung des Königreichs der Niederlande zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Beförderung von Gütern und Personen im Binnenschiffsverkehr (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (89/347/EWG) Gemäß Artikel 1 der Entscheidung des Rates vom 21.
März 1962 über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs (1), geändert durch die Entscheidung 73/402/EWG (2), übermittelte die niederländische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 18. Januar 1989 den Entwurf eines Gesetzes über die Beförderung von Gütern und Personen im Binnenschiffsverkehr. Das Schreiben der niederländischen Regierung ist am 25. Januar 1989 bei der Kommission eingegangen; gemäß Artikel 1 der vorgenannten Entscheidung hat die niederländische Regierung den Gesetzentwurf auch den übrigen Mitgliedstaaten übermittelt.
Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung des Rates und mit Zustimmung der niederländischen Regierung wurde die zweimonatige Frist, binnen derer die Kommission ihre Stellungnahme abgeben muß, bis 25. April 1989 verlängert. Auf Veranlassung der Kommission haben am 2. März 1989 in Brüssel Konsultationen mit Vertretern der niederländischen Regierung stattgefunden. Gemäß Artikel 2 der Entscheidung des Rates gibt die Kommission die folgende Stellungnahme ab: 1. Die Kommission stellt fest, daß der Gesetzentwurf Binnenschiffsbeförderungen von Gütern und Personen im gewerblichen und im Werkverkehr, insbesondere folgende Bereiche der niederländischen Binnenschiffahrtspolitik betrifft:
Regelung der Kapazität, Zugang der Schiffe zu Beförderungen auf niederländischen Binnenschiffahrtsstrassen, Zugang zum Beruf des Binnenschiffahrtsunternehmers, Arten der innerstaatlichen Beförderungen im gewerblichen Verkehr und Regelung zur Aufteilung der Ladung, Beförderungen im Werkverkehr, Beförderungen mit Tankschiffen und Registrierung der Schiffe. Das geplante Gesetz ist ein Rahmengesetz; zu bestimmten Punkten müssen später Durchführungsverordnungen (»algemene maatregelen van bestuur") erlassen werden. Die Kommission behält sich vor, eine Stellungnahme zu sämtlichen Vorschriften abzugeben, die zu den einzelnen Punkten des Gesetzentwurfs erlassen werden, sobald ihr die wichtigsten Durchführungsvorschriften vorliegen.
2. Mit den Bestimmungen über den Zugang zum niederländischen Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr wird zunächst die Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates vom 17. Oktober 1985 zur Festlegung der Bedingungen für die Inanspruchnahme der Regelung, die aufgrund der Revidierten Rheinschiffahrtsakte den Schiffen der Rheinschiffahrt vorbehalten ist (3), in niederländisches Recht umgesetzt und die in dieser Verordnung vorgesehene Bescheinigung über die Zugehörigkeit eines Schiffes zur Rheinschiffahrt in den Niederlanden eingeführt. Dann soll mit dem geplanten Gesetz die Verpflichtung, daß jedes Schiff ungeachtet seiner Flagge eine solche Bescheinigung mit sich führen muß, auf das gesamte niederländische Binnenwasserstrassennetz ausgedehnt werden.
Hierzu möchte die Kommission bemerken, daß es Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der dazugehörigen Ausführungsverordnung entgegensteht, wenn die Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Rheinschiffahrt vom niederländischen Minister genehmigt werden muß. Die niederländische Regierung wird daher aufgefordert, die diesbezuegliche Bestimmung in ihrem Gesetzentwurf zu ändern und auf die Genehmigung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen zu verzichten. 3. Die Kommission stellt fest, daß mit dem geplanten Gesetz gleichzeitig die Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9.
November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (4) in niederländisches Recht umgesetzt werden soll. Es sei bemerkt, daß die niederländische Regierung gemäß Artikel 11 spätestens zum 30. Juni 1988 die erforderlichen Maßnahmen hätte treffen müssen, um dieser Richtlinie nachzukommen, und daß sie seitdem eine Zuwiderhandlung begeht, da sie einer Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsakt nicht nachgekommen ist.
Die Kommission stellt ausserdem fest, daß der Minister - in der Frage des Zugangs zum Beruf - gemäß Artikel 15 des Gesetzentwurfs in den in einer Durchführungsverordnung zu regelnden Fällen ermächtigt ist, auf Antrag Ausnahmen von der Voraussetzung der fachlichen Eignung zu gewähren. Um jeglichem Mißverständnis vorzubeugen, muß die niederländische Regierung Artikel 15 präziser formulieren, damit klargestellt wird, daß eine Ausnahme von der Voraussetzung der fachlichen Eignung nur im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie möglich ist. Ansonsten lässt die Richtlinie keinerlei Abweichungen von den Bestimmungen über die fachliche Eignung zu.
4. In Artikel 21 des Gesetzentwurfs wird die Einführung einer Genehmigung vorgesehen, ohne die ein Verkehrsunternehmer keine Beförderungen auf niederländischen Binnenschiffahrtsstrassen durchführen darf. Anders als bisher wird diese Genehmigung künftig auch für den Transit und den sogenannten Nord-Süd-Verkehr unabhängig davon vorgeschrieben sein, unter welcher Flagge das Schiff fährt. Nach den Aussagen der Vertreter der niederländischen Regierung auf der Konsultationssitzung vom 2. März 1989 müssten für diese Genehmigung lediglich die Bescheinigung über die fachliche Eignung des Verkehrsunternehmers und die Urkunde über die Zugehörigkeit des Schiffs zur Rheinschiffahrt vorliegen.
Artikel 21 des Gesetzentwurfs muß präziser abgefasst werden, um zu verdeutlichen, daß die Erteilung der Genehmigung ausschließlich von qualitativen Kriterien abhängig ist. Es widerspricht den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, entsprechende Urkunden, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt werden, vom Minister anerkennen zu lassen. Artikel 21 ist deshalb auch in diesem Punkt zu ändern. 5. Nach dem Gesetzentwurf muß das Schiffsattest bei allen innerstaatlichen Beförderungen im Sonder- und gewöhnlichen Gelegenheitsverkehr einen entsprechenden Vermerk tragen. Die Kommission fordert die niederländische Regierung auf, dafür zu sorgen, daß die Verkehrsunternehmer der anderen Mitgliedstaaten, wenn sie an diesem Verkehr teilnehmen wollen, bei Vorlage der entsprechenden Urkunden ihrer Länder unter den gleichen Voraussetzungen wie die niederländischen Unternehmer den Vermerk zu der jeweiligen Beförderungsart erhalten.
6.1. Die Bestimmungen über die Ladungsaufteilung, die bei innerstaatlichen Beförderungen im gewöhnlichen Gelegenheitsverkehr Anwendung findet, ändern nichts an der gegenwärtigen Rechtslage. Das System der Ladungsaufteilung wird von öffentlichen Stellen durchgeführt und verwaltet und steht den Verkehrsunternehmern aller Mitgliedstaaten auch weiterhin unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ohne Unterschied offen. Die Kommission weist die niederländische Regierung darauf hin, daß diese Regelung für die Ladungsaufteilung angesichts der Artikel 3 Buchstabe f) und 5 Unterabsatz 2 des EWG-Vertrags problematisch ist.
In Artikel 42 des Gesetzentwurfs ist die Möglichkeit vorgesehen, daß die niederländische Regierung mit der Durchführung und Verwaltung dieses Frachtaufteilungssystems eine juristische Person des privaten Rechts betraut. Die Kommission betont, daß dies den Artikeln 3 Buchstabe f) und 5 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 85 des EWG-Vertrags eindeutig zuwiderliefe. 6.2. Im Hinblick auf die Einzelheiten der Tariffestsetzung und des Abschlusses von Frachtverträgen für Beförderungen, die dem Tour-de-rôle-System unterliegen, weist die Kommission die niederländische Regierung ausserdem darauf hin, daß es angesichts der Artikel 3 Buchstabe f) und 5 Unterabsatz 2 des EWG-Vertrags in Verbindung mit Artikel 85 des Vertrages problematisch wäre, wenn sie die zwischen Verladern und Binnenschiffahrtsunternehmern vereinbarten Tarife zwingend vorschriebe.
7. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten von dieser Stellungnahme. Brüssel, den 17. Mai 1989 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 23 vom 3. 4. 1962, S. 720/62. (2) ABl. Nr. L 347 vom 17. 12. 1973, S. 48. (3) ABl. Nr. L 280 vom 22. 10. 1985, S. 4. (4) ABl. Nr. L 322 vom 12. 11. 1987, S. 20.