89/475/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 20. Juli 1989 über die Wiederaufarbeitungsanlagen für bestrahlte UP3- und UP2800-Brennstoffe der Anlage von La Hague (Frankreich) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 233 vom 10/08/1989 S. 0036 - 0036 ***** STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 20. Juli 1989 über die Wiederaufarbeitungsanlagen für bestrahlte UP3- und UP2800-Brennstoffe der Anlage von La Hagü (Frankreich) (Nur der französische Text ist verbindlich) (89/475/Euratom) Mit Schreiben, das am 1. März 1989 eingegangen ist, hat die französische Regierung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus den Wiederaufarbeitungsanlagen für bestrahlte UP3- und UP2800-Brennstoffe der Anlage von La Hagü übermittelt.
Anläßlich der Beratung der vertragsgemäß eingesetzten Sachverständigengruppe vom 8. Juni 1989 in Cherbourg haben die Vertreter der französischen Regierung darüber hinaus eine Reihe weiterer Auskünfte und Erläuterungen gegeben. Aufgrund der so gewonnenen Informationen und nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Entfernung der Anlage von der Insel Alderney beträgt 20 km; die anderen normannischen Inseln sind 55 km (Guernsey), 45 km (Sark) bzw. 55 km (Jersey) entfernt. Die englische Küste ist 105 km entfernt. 2. Im Normalbetrieb der Wiederaufarbeitungsanlagen dürften die vorgesehenen Ableitungen gasgetragener und fluessiger radioaktiver Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten nach sich ziehen.
3. Die anfallenden festen radioaktiven Abfälle werden nur vorübergehend am Standort gelagert, bevor sie zu einem der staatlich überwachten Lager und/oder Entsorgungsbereiche weiterbefördert werden. 4. Falls infolge von Unfällen der in den Allgemeinen Angaben angeführten Art und Grössenordnung nichtgeplante radioaktive Ableitungen auftreten, wären die sich daraus möglicherweise in anderen Mitgliedstaaten ergebenden Dosen in gesundheitlicher Hinsicht nicht signifikant. Allerdings könnten unter aussergewöhnlich kritischen Umständen die möglicherweise im Bereich der normannischen Inseln empfangenen Dosen Gegenmaßnahmen notwendig machen.
Hierzu hat Frankreich mit dem Vereinigten Königreich Verträge über den Informationsaustausch bei nuklearen Stör- oder Unfällen geschlossen; diese Verträge erlauben auch hypothetischen Vorfällen Rechnung zu tragen, deren radiologische Folgen bedeutsamer wären als in den Fällen, die den Allgemeinen Angaben zugrunde liegen. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus den Wiederaufarbeitungsanlagen für UP3- und UP2800 der Anlage von La Hagü weder bei Normalbetrieb noch bei nichtgeplanten Ableitungen im Gefolge von Unfällen der in den Allgemeinen Angaben zugrunde gelegten Art und Grössenordnung eine in gesundheitlicher Hinsicht signifikante Kontamination des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats zur Folge haben könnte; allerdings könnten in bestimmten, aussergewöhnlich kritischen Unfallsituationen auf den normannischen Inseln signifikante Kontaminationswerte auftreten, doch könnten die dabei auftretenden Dosen durch die Veranlassung von Gegenmaßnahmen auf ein nichtsignifikantes Niveau reduziert werden.
Diese Stellungnahme ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. Juli 1989 Für die Kommission Carlo RIPA DI MEANA Mitglied der Kommission