Skip to content
Seqlense EUR-Lex

89/476/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 20. Juli 1989 über das Kernkraftwerk Penly, Block 1 und 2 (Frankreich) (Nur der französische Text ist verbindlich)

CELEX
31989A0476
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
1989-07-20
In force since
1989-07-26
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

89/476/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 20. Juli 1989 über das Kernkraftwerk Penly, Block 1 und 2 (Frankreich) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 233 vom 10/08/1989 S. 0037 - 0037 ***** STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 20. Juli 1989 über das Kernkraftwerk Penly, Block 1 und 2 (Frankreich) (Nur der französische Text ist verbindlich) (89/476/Euratom) Mit Schreiben, das am 3. April 1989 eingegangen ist, hat die französische Regierung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Penly, Block 1 und 2, übermittelt.

Anläßlich der Beratung der vertragsgemäß eingesetzten Sachverständigengruppe am 8. Juni 1989 in Cherbourg haben die Vertreter der französischen Regierung darüber hinaus eine Reihe weiterer Auskünfte und Erläuterungen gegeben. Aufgrund der so gewonnenen Informationen und nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Entfernung des Kernkraftwerks vom nächstgelegenen Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten, d. h. Großbritannien, beträgt 100 km; Belgien ist 150 km entfernt. 2. Im Normalbetrieb des Kraftwerks dürften die vorgesehenen Ableitungen gasgetragener und fluessiger radioaktiver Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten nach sich ziehen.

3. Die anfallenden festen radioaktiven Abfälle werden nur vorübergehend auf dem Kernkraftwerksgelände gelagert, bevor sie zu einem der staatlich überwachten Lager weiterbefördert werden. Die bestrahlten Brennelemente werden bis zu ihrem Abtransport zu einer Wiederaufarbeitungsanlage am Standort gelagert. Es ist nicht vorgesehen, daß diese Stoffe das französische Hoheitsgebiet verlassen. 4. Falls infolge von Unfällen der in den Allgemeinen Angaben angeführten Art und Grössenordnung nichtgeplante radioaktive Ableitungen auftreten, wären die sich daraus möglicherweise in anderen Mitgliedstaaten ergebenden Dosen in gesundheitlicher Hinsicht nicht signifikant.

Frankreich hat mit dem Vereinigten Königreich einen Vertrag über den Austausch von Informationen im Falle eines nuklearen Vorfalls oder Unfalls geschlossen; ein ähnlicher Vertrag wird zur Zeit mit Belgien erarbeitet. Diese Verträge erlauben auch hypothetischen Vorfällen Rechnung zu tragen, deren radiologische Folgen bedeutsamer wären als in den Fällen, die den Allgemeinen Angaben zugrunde liegen. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Penly weder bei Normalbetrieb noch bei nichtgeplanten Ableitungen im Gefolge von Unfällen der in den Allgemeinen Angaben zugrunde gelegten Art und Grössenordnung eine in gesundheitlicher Hinsicht signifikante Kontamination des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats zur Folge haben könnte.

Diese Stellungnahme ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. Juli 1989 Für die Kommission Carlo RIPA DI MEANA Mitglied der Kommission

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions