89/527/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 14. September 1989 an die französische Regierung zum Entwurf einer Verordnung über die Tätigkeit von Spediteuren (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 273 vom 22/09/1989 S. 0029 - 0029 ***** STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 14. September 1989 an die französische Regierung zum Entwurf einer Verordnung über die Tätigkeit von Spediteuren (Nur der französische Text ist verbindlich) (89/527/EWG) Gemäß Artikel 1 der Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs (1), geändert durch die Entscheidung 73/402/EWG (2), hat die französische Regierung der Kommission den Entwurf einer Verordnung über die Tätigkeit von Spediteuren zur Stellungnahme übermittelt.
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung des Rates gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Kommission hat den Verordnungsentwurf, der ihr von der französischen Regierung vorgelegt worden ist, mit Interesse zur Kenntnis genommen. Sie stellt fest, daß mit Hilfe dieser Verordnung Artikel 8-I des Gesetzes Nr. 82-1153 für eine Landverkehrsordnung vom 30. Dezember 1982 durchgeführt werden soll, zu dessen Entwurf die Kommission am 15. Dezember 1982 (3) eine Stellungnahme abgegeben hat. 2. Die Kommission stellt fest, daß die in diesem Entwurf vorgesehenen Bestimmungen darauf abzielen, - die Berufsausübung von Spediteuren zu vereinfachen, zu erleichtern und zu liberalisieren und zugleich die Möglichkeit zu bieten, die Anforderungen an die berufliche Befähigung und an die Unternehmensführung zu erhöhen sowie - dafür zu sorgen, daß der Geltungsbereich der bisherigen Vorschriften für das Verkehrshilfsgewerbe, das Beförderungen im Güterkraftverkehr oder kombinierten Verkehr Schiene/Strasse ausführt oder ausführen lässt, auf den Binnenschiffs-, Luft- und Seeverkehr ausgedehnt wird.
3. Darüber hinaus soll die Richtlinie 82/470/EWG des Rates vom 29. Juni 1982 zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler (ISIC-Gruppe 718) sowie der Lagerhalter (ISIC-Gruppe 720) (4) in französisches Recht umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang macht die Kommission die französische Regierung darauf aufmerksam, daß jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, den übrigen Mitgliedstaaten die zur Ausstellung der Nachweise nach den Artikeln 4 und 7 der Richtlinie 82/470/EWG ermächtigten Behörden und Stellen zu nennen.
Hinsichtlich Artikel 9 des Verordnungsentwurfs weist die Kommission die französische Regierung darauf hin, daß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 82/470/EWG, der eine unerläßliche Ergänzung zu Artikel 6 ist, nicht umgesetzt wird. Die übrigen Bestimmungen des der Kommission vorgelegten Verordnungsentwurfs geben im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit der vorgenannten Richtlinie zu keinen Bemerkungen Anlaß. 4. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten von dieser Stellungnahme in Kenntnis. Brüssel, den 14. September 1989 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl.
Nr. 23 vom 3. 4. 1962, S. 720/62. (2) ABl. Nr. L 347 vom 17. 12. 1973, S. 48. (3) ABl. Nr. L 361 vom 22. 12. 1982, S. 27. (4) ABl. Nr. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 1.