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89/208/EWG: Beschluß des Rates vom 27. Februar 1989 über den Abschluß des Protokolls zu dem abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta im Anschluß an den beitritt des Königreichs Spanien und der portugiesischen Republik zur Gemeinschaft

CELEX
31989D0208
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1989-02-27
In force since
1989-03-24
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

89/208/EWG: Beschluß des Rates vom 27. Februar 1989 über den Abschluß des Protokolls zu dem abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta im Anschluß an den beitritt des Königreichs Spanien und der portugiesischen Republik zur Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 081 vom 23/03/1989 S. 0010 - 0010 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0020 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0020 BESCHLUSS DES RATES vom 27. Februar 1989 über den Abschluß des Protokolls zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft (89/208/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238, auf Empfehlung der Kommission (1), nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2), in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, das Protokoll zu dem am 5.

Dezember 1970 in Valletta unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (3) zu genehmigen, um dem Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft Rechnung zu tragen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 26 des Protokolls vorgesehene Notifizierung vor (4). Artikel 3 Dieser Beschluß wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam. Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 1989. Im Namen des Rates Der Präsident P. SOLBES (1) ABl. Nr. C 294 vom 28.11.1988, S. 6. (2) ABl. Nr. C 69 vom 20.3.1989. (3) ABl. Nr. L 61 vom 14.3.1971, S. 2. (4) Siehe Seite 80 dieses Amtsblatts.

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