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89/340/EWG: Beschluß des Rates vom 3. Mai 1989 über von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchzuführende, EWG- relevante Arbeiten für Dritte

CELEX
31989D0340
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1989-05-03
In force since
1989-05-26
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

89/340/EWG: Beschluß des Rates vom 3. Mai 1989 über von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchzuführende, EWG- relevante Arbeiten für Dritte Amtsblatt Nr. L 142 vom 25/05/1989 S. 0010 - 0010 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0100 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0100 BESCHLUSS DES RATES vom 3 . Mai 1989 über von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchzuführende, EWG-relevante Arbeiten für Dritte ( 89/340/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ), in Erwägung nachstehender Gründe :

Zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Gemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung sollte die Gemeinsame Forschungsstelle ( GFS ) Arbeiten sowohl für öffentliche als auch private Dritte durchführen können . Der Rat hat in der Entschließung 88/C 197/03 ( 3 ) die Ansicht vertreten, daß die GFS zusätzlich zu ihrer vorrangigen Aufgabe für den Zeitraum 1988-1991, die spezifischen Programme unter Einbeziehung vorbereitender Forschung durchzuführen, ihre Einrichtungen und ihr Personal nutzen sollte, um ihre Arbeit für Dritte in den Bereichen zu verstärken und auszubauen, in denen sie dazu befugt ist .

Beim Abschluß von Verträgen mit Dritten muß die GFS unter Umständen Klauseln akzeptieren, durch die die Weitergabe der betreffenden Forschungsergebnisse entsprechend den vom Generaldirektor in Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat festgelegten Bedingungen beschränkt und insbesondere der Schutz der wissenschaftlichen und finanziellen Interessen der Gemeinschaft gewährleistet wird . Für die betreffenden Maßnahmen enthält der Vertrag nur in Artikel 235 Befugnisse - BESCHLIESST : Artikel 1 Zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Gemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung kann die Kommission die Anlagen, Einrichtungen oder Fachkräfte der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Entgelt öffentlichen oder privaten Dritten zur Verfügung stellen .

Artikel 2 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht . Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam . Geschehen zu Brüssel am 3 . Mai 1989 . Im Namen des Rates Der Präsident P . SOLBES ( 1 ) ABl . Nr . C 13 vom 17 . 1 . 1989, S . 6 . ( 2 ) ABl . Nr . C 120 vom 16 . 5 . 1989 . ( 3 ) ABl. Nr . C 197 vom 27 . 7 . 1988, S . 4 .

Relations

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