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89/632/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1989 über Sofortmaßnahmen in Fischereisektor der Länder Niedersachsen, Bremen und Hamburg (Staatliche Beihilfe/Deutschland) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31989D0632
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1989-07-19
In force since
1989-12-14
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

89/632/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1989 über Sofortmaßnahmen in Fischereisektor der Länder Niedersachsen, Bremen und Hamburg (Staatliche Beihilfe/Deutschland) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 364 vom 14/12/1989 S. 0068 - 0068 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Juli 1989 über Sofortmaßnahmen in Fischereisektor der Länder Niedersachsen, Bremen und Hamburg (STAATLICHE BEIHILFE/DEUTSCHLAND) (gem. Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (89/632/EWG) Mit Schreiben Nr. SG(88) D/13728 vom 25. November 1988 war Ihre Regierung von der Entscheidung der Kommission unterrichtet worden, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags bezueglich der von den Ländern Bremen, Niedersachsen und Hamburg gewährten Beihilfen einzuleiten.

Diese Beihilfemaßnahmen hatten die genannten Bundesländer nach einem drastischen Rückgang des Verbrauchs an Fischereierzeugnissen in Deutschland während des zweiten Halbjahres 1987 ergriffen, der seinerzeit durch eine Fernsehsendung ausgelöst worden war. Mit Schreiben vom 3. April 1989 haben die deutschen Behörden der Kommission ihren Standpunkt mitgeteilt, demzufolge die betreffenden Maßnahmen den innergemeinschaftlichen Handel nicht beeinträchtigt haben und den Wettbewerb nicht zu verfälschen drohen. Überdies könnten diese Maßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b) EWG-Vertrag vereinbar angesehen werden.

Die Kommission habe die Frist zur Äusserung zu den vom Land Hamburg gewährten Beihilfen nicht eingehalten. Mit Schreiben vom 1., 3. bzw. 9. Februar 1989 haben ein Mitgliedstaat und vier andere Beteiligte der Kommission ihre Bemerkungen zu den im Betreff genannten Maßnahmen mitgeteilt. I. Alle fraglichen Maßnahmen sind von den Ländern ohne Einhaltung der ausdrücklichen Vorschrift vorgenommen worden, daß die Beihilfen erst gewährt werden dürfen, wenn zuvor eine entsprechende Entscheidung der Kommission im Rahmen des Artikels 93 des EWG-Vertrags ergangen ist. Daher bedauert die Kommission ausserordentlich, daß die betroffenen Behörden ihren Verpflichtungen nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags nicht nachgekommen sind, und behält sich vor, alle Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung dieser Regeln gewährleisten können.

II. Gemessen an den Folgen des ausserordentlichen Verbrauchrückgangs bei Fischereierzeugnissen in Deutschland, der die Verarbeitungs- und Vermarktungsbetriebe in eine schwierige wirtschaftliche Lage gebracht hat, hielten sich die fraglichen Beihilfen zeitlich und finanziell sehr in Grenzen. Dies ergab sich aus einer eingehenden Prüfung anhand ausführlicher Angaben. Aufgrund dieser Erwägungen sowie der Tatsache, daß die betroffenen Unternehmen vor allem in den genannten Bundesländern konzentriert sind und ihnen, gemessen am Gesamtumfang aller in der Bundesrepublik vermarkteten Fischereierzeugnisse - einschließlich der aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Mengen - eine überragende Bedeutung zukommt, ist die Kommission der Auffassung, daß diese Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse verändert haben und daher Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags Anwendung finden kann.

Infolgedessen beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Kommission beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag, das bezueglich der Beihilfen im Rahmen der im Betreff genannten Maßnahmen eingeleitet worden ist, einzustellen. Brüssel, den 19. Juli 1989 Für die Kommission Jean DONDELINGER Mitglied der Kommission

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