Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 89/588/EWG des Rates vom 23. Oktober 1989 zur Änderung der Richtlinie 81/645/EWG betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Griechenland)

CELEX
31989L0588
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
1989-10-23
In force since
1989-11-08
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Richtlinie 89/588/EWG des Rates vom 23. Oktober 1989 zur Änderung der Richtlinie 81/645/EWG betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Griechenland) Amtsblatt Nr. L 330 vom 15/11/1989 S. 0047 - 0048 RICHTLINIE DES RATES vom 23 . Oktober 1989 zur Änderung der Richtlinie 81/645/EWG betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG ( Griechenland ) ( 89/588/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28 .

April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 797/85 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe : In der Richtlinie 81/645/EWG ( 4 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/148 /EWG ( 5 ), werden für Griechenland die benachteiligten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG festgelegt . Die griechische Regierung hat der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG weitere Gebiete für die Aufnahme in das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete sowie Angaben zu den Merkmalen der betreffenden Gebiete mitgeteilt .

Die besondere Beihilferegelung für die benachteiligten Gebiete soll auf diese Gebiete ausgedehnt werden . Aus der genannten Mitteilung geht hervor, daß hinsichtlich der Abgrenzung der benachteiligten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 75/268/EWG ein Gebiet den Merkmalen und Bestimmungsgrössen entspricht, die in der Richtlinie 81/645/EWG zugrunde gelegt wurden . Es ist daher angezeigt, das betreffende Gebiet in das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 75/268/EWG aufzunehmen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Das im Anhang der Richtlinie 81/645 /EWG aufgeführte Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete in Griechenland wird durch das Verzeichnis im Anhang der vorliegenden Richtlinie ergänzt .

Artikel 2 Diese Richtlinie ist an die Griechische Republik gerichtet . Geschehen zu Luxemburg am 23 . Oktober 1989 . Im Namen des Rates Der Präsident H . NALLET ( 1 ) ABl . Nr . L 128 vom 19 . 5 . 1975, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 93 vom 30 . 3 . 1985, S . 1 . ( 3 ) Stellungnahme vom 13 . Oktober 1989 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ). ( 4 ) ABl . Nr . L 238 vom 24 . 8 . 1981, S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . L 56 vom 29 . 1 . 1985, S . 1 . ANHANG BENACHTEILIGTE GEBIETE IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 4 DER RICHTLINIE 75/268/EWG ZONE 31 Nomos KORINTIAS Nr.Gemeinde 14 Koutalas

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions