Verordnung (EWG) Nr. 1544/89 der Kommission vom 2. Juni 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3460/85 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung einer Ausgleichsentschädigung für Mittelmeersardinen Amtsblatt Nr. L 151 vom 03/06/1989 S. 0022 - 0022 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0129 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0129 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1544/89 DER KOMMISSION vom 2. Juni 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3460/85 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung einer Ausgleichsentschädigung für Mittelmeersardinen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
3117/85 des Rates vom 4. November 1985 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Gewährung von Ausgleichsentschädigungen für Sardinen der Art Sardina pilchardus (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3940/87 (2), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: In einigen Fällen ist es bei bestimmten gesalzenen Erzeugnissen aufgrund der erforderlichen Garzeit nicht möglich, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3460/85 der Kommission (3) festgesetzte Frist für die Einreichung des Antrags auf Auszahlung der Entschädigung einzuhalten. Um zu verhindern, daß diese Erzeugnisse von der Gewährung der Ausgleichsentschädigung ausgeschlossen werden, muß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung geändert werden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3460/85 wird folgender Unterabsatz angefügt: »Für gesalzene Erzeugnisse, die eine Salzgare voraussetzen, deren Dauer die Einhaltung der obengenannten Frist von sechs Monaten ausschließt, verlängert der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls diese Frist im Rahmen der für den Garvorgang erforderlichen Zeit. Diese Fristverlängerung darf in keinem Fall sechs Monate überschreiten." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1987. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. Juni 1989 Für die Kommission Manuel MARÍN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 297 vom 9. 11. 1985, S. 1. (2) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1987, S. 6. (3) ABl. Nr. L 332 vom 10. 12. 1985, S. 19.