Verordnung (EWG) Nr. 3172/89 des Rates vom 16. Oktober 1989 über die Durchführung des Beschlusses Nr. 2/89 des Kooperationsrates EWG-Ägypten zur Aufgrund des Beitritts von Spanien und Portugal zu den Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Amtsblatt Nr. L 310 vom 26/10/1989 S. 0049 - 0049 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0167 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0167 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3172/89 DES RATES vom 16.
Oktober 1989 über die Durchführung des Beschlusses Nr. 2/89 des Kooperationsrates EWG-Ägypten zur aufgrund des Beitritts von Spanien und Portugal zu den Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs ,,Waren mit Ursprung in'' oder ,,Ursprungswaren'' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2573/87 des Rates vom 11. August 1987 zur Festlegung der Regelung für den Handel Spaniens und Portugals mit Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon, Tunesien und der Türkei (1), insbesondere auf Artikel 23, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 7 des Beschlusses 87/456/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 11. August 1987 zur Festlegung der Regelung für den Handel Spaniens und Portugals mit Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon und Tunesien für Erzeugnisse des EGKS-Vertrags (2) bestimmt, daß die Änderungen der Ursprungsregeln, die sich infolge des Beitritts Spaniens und Portugals als erforderlich erweisen und von den Kooperationsräten beschlossen wurden, für die unter den genannten Beschluß fallenden Erzeugnisse gelten. Gemäß Artikel 25 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs ,,Waren mit Ursprung in'' oder ,,Ursprungswaren'' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen hat der Kooperationsrat EWG-Ägypten den Beschluß Nr.
2/89 zur aufgrund des Beitritts von Spanien und Portugal zu den Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Änderung des genannten Protokolls erlassen. Es ist sicherzustellen, daß der genannte Beschluß in der Gemeinschaft Anwendung findet - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluß Nr. 2/89 des Kooperationsrates EWG- Ägypten findet in der Gemeinschaft Anwendung. Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. September 1987. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 1989. Im Namen des Rates Der Präsident M. DELEBARRE (1) ABl. Nr. L 250 vom 1. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 250 vom 1. 9. 1987, S. 112.