Verordnung (EWG) Nr. 4058/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Preisbildung im Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten Amtsblatt Nr. L 390 vom 30/12/1989 S. 0001 - 0002 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0194 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0194 VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 4058/89 DES RATES vom 21 . Dezember 1989 über die Preisbildung im Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3), in Erwägung nachstehender Gründe :
Eine Politik der Beförderungsentgelte ist ein wichtiger Teil der gemeinsamen Verkehrspolitik, deren Einführung durch den Rat im Vertrag vorgesehen ist . Die Geltungsdauer der Verordnung ( EWG ) Nr . 3568/83 des Rates vom 1 . Dezember 1983 über die Bildung der Beförderungsentgelte im Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ( 4 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1991/88 ( 5 ), endet am 31 . Dezember 1989 . Nach Artikel 20 der genannten Verordnung entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission über die künftige Regelung der Beförderungsentgelte auf diesem Verkehrssektor .
Die freie Preisbildung im Güterkraftverkehr ist für die Schaffung des freien Verkehrsmarkts entsprechend der Beschlußfassung des Rates, für die Ziele des Binnenmarkts und für die notwendige Einführung eines für die gesamte Gemeinschaft einheitlichen Tarifsystems die geeignetste Tarifregelung . Diese Tarifregelung ist auch auf die konkrete Situation dieses Wirtschaftszweigs zugeschnitten . Die Entwicklung der Beförderungsentgelte muß beobachtet werden können - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Diese Verordnung gilt für den gewerblichen Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten; sie gilt auch dann, wenn die Beförderung auf einer Teilstrecke - im Transitverkehr durch ein Drittland erfolgt oder - mit einem Strassenfahrzeug stattfindet, das ohne Umladung der Güter auf ein anderes Verkehrsmittel verladen wird .
Artikel 2 Die Entgelte für Beförderungen gemäß Artikel 1 werden ab 1 . Januar 1990 in freier Preisbildung zwischen den Vertragspartnern vereinbart . Artikel 3 ( 1 ) Die Verkehrsunternehmen, die Spediteure und die Frachtvermittler haben im Hinblick auf die endgültige Einführung eines Marktbeobachtungssystems auf dem Gebiet des Güterverkehrs den zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats auf Verlangen Angaben über die im grenzueberschreitenden Güterkraftverkehr praktizierten Beförderungsentgelte zu erteilen . ( 2 ) Die im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Auskünfte unterliegen der Geheimhaltungspflicht .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Verlangen die Angaben mit, über die sie verfügen . Artikel 4 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen rechtzeitig die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Rechts - und Verwaltungsvorschriften . Sie unterrichten davon die Kommission . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten gewähren einander und der Kommission Beistand bei der Anwendung dieser Verordnung . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1989 . Im Namen des Rates Der Präsident E . CRESSON ( 1 ) ABl .
Nr . C 152 vom 20 . 6 . 1989, S . 8 . ( 2 ) ABl . Nr . C 323 vom 27 . 12 . 1989 . ( 3 ) ABl . Nr . C 329 vom 30 . 12 . 1989 . ( 4 ) ABl . Nr . L 359 vom 22 . 12 . 1983, S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . L 176 vom 7 . 7 . 1988, S . 5 .