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Seqlense EUR-Lex

Entschließung des Rates vom 21. Dezember 1988 zur grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle in Drittländer

CELEX
31989Y0112(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1988-12-21
In force since
1988-12-21
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 21. Dezember 1988 zur grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle in Drittländer Amtsblatt Nr. C 009 vom 12/01/1989 S. 0001 - 0001 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 21 . Dezember 1988 zur grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle in Drittländer ( 89 /C 9/01 ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf die Richtlinie 84/631/EWG des Rates vom 6 . Dezember 1984 über die Überwachung und Kontrolle - in der Gemeinschaft - der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/279/EWG ( 2 ), nach Kenntnisnahme von der Mitteilung der Kommission vom 18 .

Juli 1988 über die Ausfuhr von giftigen Abfällen, in Erwägung nachstehender Gründe : Die Berichte der letzten Zeit über die Ausfuhr gefährlicher Abfälle nach Drittländern haben wegen des Fehlens angemessener Vorkehrungen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit Anlaß zu erheblicher Besorgnis gegeben . Solche Transaktionen könnten zu ernsten Umweltschäden führen, weshalb diese Frage mit Vorrang behandelt werden sollte . Es besteht ein funktionierendes Gemeinschaftssystem für die Kontrolle der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle . Jeder Mitgliedstaat muß für die Beseitigung aller in seinem Gebiet anfallenden Abfälle sorgen .

Derzeit werden Verhandlungen im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ( ÖCD ) über den Entwurf eines Übereinkommens über die Kontrolle der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle sowie im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen ( UNEP ) über den Entwurf eines Global-Übereinkommens zu derselben Frage geführt - 1 . BETONT die Dringlichkeit der Vereinbarung eines international so weit wie möglich reichenden Systems zur Gewährleistung einer wirkungsvollen Kontrolle der grenzueberschreitenden Verbringung und Beseitigung gefährlicher Abfälle;

2.BEGRÜSST die diesbezueglichen Verhandlungen im Rahmen der ÖCD und des UNEP, an denen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten aktiv teilnehmen; 3.NIMMT ZUR KENNTNIS, daß die vorläufigen Ergebnisse dieser Verhandlungen die Grundsätze der einschlägigen Richtlinien auf einen weitergespannten Rahmen übertragen, und zwar insbesondere die Grundsätze der Abfallreduzierung auf ein Mindestmaß, der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage, der sicheren Beseitigung und schließlich der Verantwortlichkeit des Erzeugers für einen ordnungsgemässen Umgang mit seinen Abfällen; 4.ERINNERT daran, daß die Ausfuhr gefährlicher Abfälle nach Drittländern gemäß der Richtlinie 84/631/EWG einer besonderen Kontrolle unterliegt;

5.ERKENNT das von einer Anzahl von Drittländern verhängte Einfuhrverbot für gefährliche Abfälle AN; 6.ERSUCHT die Mitgliedstaaten, in Zusammenarbeit mit der Kommission die Entwicklung der effizienten Bewirtschaftung von gefährlichen Abfällen beim Verursacher und die Entwicklung der Technologie zur Aufarbeitung gefährlicher Abfälle, den Austausch technischer Informationen sowie die Ausbildung von Fachkräften für den sicheren Umgang mit gefährlichen Abfällen sowie deren sichere Aufarbeitung und Beseitigung zu fördern und die notwendigen Normen und technischen Richtlinien für Abfallbeseitigungsanlagen zu erarbeiten;

7.FORDERT die Kommission und die Mitgliedstaaten AUF, Maßnahmen gebührenden Vorrang einzuräumen, die darauf abzielen, Entwicklungsländer auf deren Verlangen über die Gefahren des falschen Umgangs mit gefährlichen Abfällen zu unterrichten und ihnen technische und sonstige Hilfe zu gewähren, damit sie die Probleme bewältigen können, die sich im Zusammenhang mit gefährlichen Abfällen stellen; 8.FORDERT die Mitgliedstaaten AUF, in den Mitgliedstaaten den Ausbau einer ausreichenden und umweltverträglichen Infrastruktur für die Entsorgung aller Arten von Abfall voranzubringen . ( 1 ) ABl .

Nr . L 326 vom 13 . 12 . 1984, S . 31 . ( 2 ) ABl . Nr . L 181 vom 4 . 7 . 1986, S . 13 .

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