Entschließung des Rates vom 5. Juni 1989 über die berufliche Weiterbildung Amtsblatt Nr. C 148 vom 15/06/1989 S. 0001 - 0003 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 5. Juni 1989 über die berufliche Weiterbildung (89/C 148/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates vom 27. und 28. Juni 1988 in Hannover sowie vom 2. und 3. Dezember 1988 in Rhodos, gestützt auf die Entschließung des Rates vom 22. Dezember 1986 über ein Aktionsprogramm zur Förderung des Beschäftigungswachstums (1), gestützt auf die Entschließung des Rates vom 3.
November 1986 zum Aktionsprogramm für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2), unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen des Rates vom 15. Juni 1987 zur Entwicklung der innerbetrieblichen beruflichen Weiterbildung der erwachsenen Arbeitnehmer (3), nach den Stellungnahmen des Europäischen Parlaments zur beruflichen Weiterbildung, gestützt auf die Beratungen des Ständigen Ausschusses für Beschäftigungsfragen, insbesondere die Beratungen vom 25. November 1988, in Kenntnis der gemeinsamen Stellungnahme der Sozialpartner vom 6. März 1987 zur Ausbildung, Motivation, Information und Konsultation, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Berufsausbildung muß so konzipiert sein, daß sie den Bedürfnissen der Arbeitnehmer, der Unternehmen, der Wirtschaft allgemein und des grossen Marktes im besonderen entspricht. Die berufliche Weiterbildung spielt bei der Strategie zur Verwirklichung des Binnenmarktes - einschließlich seiner sozialen Dimension - und des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts bis zum Jahr 1992 eine wichtige Rolle als maßgebender Faktor der Wirtschafts- und Sozialpolitik. Investitionen in die Humanressourcen der Gemeinschaft sind eine der wichtigsten Voraussetzungen zur Erreichung dieser Ziele. Die Investitions-, die Beschäftigungs- und die Arbeitsmarktpolitik sowie die Politik zur beruflichen Weiterbildung hängen eng zusammen.
Die berufliche Weiterbildung erfuellt - je nach Fall - vier Funktionen innerhalb und ausserhalb des Unternehmens, die sich gegenseitig ergänzen: - ständige Anpassung an die Entwicklung der Berufe und Tätigkeitsinhalte und somit die Verbesserung der Fähigkeiten und Qualifikationen, was unerläßlich ist, um die Wettbewerbslage der europäischen Unternehmen und ihrer Beschäftigten zu stärken; - Förderung des sozialen Aufstiegs, um zahlreichen Arbeitnehmern zu ermöglichen, Mängel ihrer beruflichen Qualifikation zu überwinden und ihre Lage zu verbessern; - Präventivfunktion, um etwaigen negativen Folgen der Verwirklichung des Binnenmarkts zuvorzukommen und um die Schwierigkeiten zu überwinden, denen sich Sektoren und Unternehmen gegenübersehen, die sich in einem wirtschaftlichen oder technologischen Umstrukturierungsprozeß befinden; - Eingliederung der Erwerbslosen, insbesondere der Langzeitarbeitslosen.
Die Sozialpartner sind im Rahmen des sozialen Dialogs übereingekommen, den Fragen der Bildung und der Weiterbildung besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Der Rat will den Ergebnissen dieser Beratungen Rechnung tragen. (1) ABl. Nr. C 340 vom 31.12.1986, S. 2. (2) ABl. Nr. C 287 vom 14.11.1986, S. 1. (3) ABl. Nr. C 178 vom 7.7.1987, S. 5. Es ist wichtig, der Ansicht aller derjenigen, die mit der Berufsausbildung zu tun haben, und insbesondere der Ansicht der Sozialpartner Rechnung zu tragen, wenn es darum geht, auf allen Ebenen die Entwicklung im Bereich der beruflichen Qualifikation besser vorherzusehen sowie eine stärkere Konvergenz zwischen den Berufsausbildungs- und Beschäftigungszielen herbeizuführen.
Das Hauptziel dieses Dialogs und dieser Bemühungen der Sozialpartner und Behörden müsste darin bestehen, den Zugang zur Berufsausbildung zu verbessern. Sämtliche Arbeitnehmer und auch die Arbeitslosen müssten - entsprechend den Bedürfnissen - Zugang zur beruflichen Weiterbildung haben und von ihr profitieren. Es muß entsprechend geprüft werden, unter welchen Bedingungen sich dieses Ziel erreichen lässt - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN: I. Der Rat ersucht die Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Zuständigkeiten der betreffenden Parteien folgende Maßnahmen zu ergreifen oder dazu zu ermutigen:
1. Förderung einer besseren Einbeziehung der beruflichen Weiterbildung in die kurz- und mittelfristigen Entwicklungsstrategien der Unternehmen, Branchen und Sektoren, um die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. 2. Einbeziehung der beruflichen Weiterbildung in die Arbeitsmarktpolitik auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene im Hinblick auf eine stärker vorausschauende Beschäftigungspolitik. 3. Verbesserung der Ausbildungsinfrastrukturen insbesondere in den benachteiligten Gebieten, um das Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts besser erreichen zu können. 4. Stärkere Verflechtung zwischen Erstausbildung und beruflicher Weiterbildung, wobei die Weiterbildung zum Erwerb von Qualifikationen führen muß, die dazu angetan sind, vom Arbeitgeber und auf dem Arbeitsmarkt anerkannt zu werden.
5. Entwicklung spezifischer Formen der alternierenden Ausbildung, indem ein Gleichgewicht zwischen den Maßnahmen im Unternehmen und den ausserbetrieblichen Maßnahmen hergestellt wird. 6. Anreize für die privaten oder öffentlichen Ausbildungseinrichtungen, ihr Angebot zu diversifizieren und den besonderen Erfordernissen der kleinen und mittleren Unternehmen anzupassen. 7. Entwicklung der Präventivfunktion der beruflichen Weiterbildung, indem Arbeitnehmern, deren Arbeitsplatz durch wirtschaftliche oder technologische Umstrukturierungsprozesse bedroht ist, der Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen erleichtert wird.
8. Förderung von Maßnahmen, damit sich Arbeitnehmer und Arbeitslose auf den technischen Wandel und die sektorielle Umstrukturierung und deren Folgen für Arbeitsplätze und berufliche Qualifikation einstellen und sämtliche von den technischen und industriellen Neuerungen gebotenen Möglichkeiten nutzen können. 9. Gerechte Aufteilung der organisatorischen und finanziellen Belastungen der beruflichen Weiterbildung. 10. Erweiterung des Zugangs für Arbeitnehmer und Arbeitslose zur beruflichen Weiterbildung durch Unterstützung von inner- und ausserbetrieblichen Bildungsmaßnahmen und -programmen, insbesondere von Maßnahmen, die für Arbeitnehmer kleiner und mittlerer Unternehmen bestimmt sind.
11. Einbeziehung der beruflichen Weiterbildung in die Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, insbesondere in rückständigen oder im industriellen Niedergang befindlichen Gebieten, durch die Förderung von Partnerschaftsbeziehungen zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor unter Beteiligung - sofern sie es wünschen - der Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertreter sowie aller anderen interessierten Parteien. 12. Verbesserung der Führungs-, Management- und Innovationsfähigkeiten der Leiter und Führungskräfte kleiner Unternehmen. 13. Motivierung sämtlicher Arbeitnehmer und Arbeitslosen, Anpassungs- und Berufsausbildungsbemühungen im Hinblick auf eine bessere Qualifizierung zu unternehmen.
14. In Erwartung der Vollendung des Binnenmarktes, durch den neue positive Aussichten für den Arbeitsmarkt geschaffen werden, Vorkehrungen, mit denen den etwaigen kurzfristig negativen Auswirkungen der Schaffung des Binnenmarktes unter anderem durch berufliche Weiterbildung schon vorweg begegnet wird. 15. Förderung der beruflichen Weiterbildung aller Arbeitnehmer, Selbständigen, Arbeitslosen, Arbeitgeber und Mitglieder von Genossenschaften. 16. Ermutigung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern auf allen geeigneten Ebenen, um die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung zu fördern.
II. Der Rat ersucht die Kommission, ihm so bald wie möglich ein Aktionsprogramm zur beruflichen Weiterbildung zu unterbreiten, das darauf abzielt, 1. mit den einzelstaatlichen Behörden und in Abstimmung mit den Sozialpartnern die schon vorhandenen Instrumente zur Förderung der beruflichen Weiterbildung zu ermitteln und zu bewerten; 2. Maßnahmen - auch grenzueberschreitender Art - zu unterstützen, um insbesondere bei den Leitern und Führungskräften sowie den Arbeitnehmern der kleinen und mittleren Unternehmen Interesse für die berufliche Weiterbildung zu wecken und sie dafür zu motivieren;
3. mit Hilfe der bestehenden Mechanismen die Beobachtung der beruflichen Qualifikationen auf allen Ebenen - insbesondere hinsichtlich der neuen Beschäftigungsarten - zu verstärken, damit eine gegenseitige Anerkennung der Qualifikationen möglich wird; 4. durch Austausch von Erfahrungen und durch Unterstützung innovatorischer Vorhaben die Entwicklung transnationaler und grenzueberschreitender Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Berufsbildungseinrichtungen sowie zwischen Unternehmen unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der kleinen und mittleren Unternehmen weiter zu fördern;
5. für die Gebiete der Gemeinschaft, die noch nicht über ausreichende Infrastrukturen und Erfahrungen auf dem Gebiet der beruflichen Weiterbildung verfügen, die Entwicklung geeigneter technischer Hilfsmittel - soweit wie möglich im Rahmen der Strukturfonds - zu unterstützen; 6. hinsichtlich der Neuerungen auf dem Gebiet des didaktischen Materials und der Weiterbildungsmethoden Weitergabe und - insbesondere grenzueberschreitende - Verbreitung zu unterstützen, wobei gegebenenfalls auf den Fernunterricht im Rahmen der Multimediensysteme zurückzugreifen ist; 7. zu prüfen, unter welchen Bedingungen allen interessierten Personen entsprechend den Bedürfnissen die Information über die berufliche Weiterbildung, der Zugang zu dieser Weiterbildung und deren Inanspruchnahme und insbesondere die qualifizierenden Fortbildungsmaßnahmen ausserhalb und/oder während der Arbeitszeit tatsächlich ermöglicht werden können.
Der Vorschlag für ein Aktionsprogramm sollte den von den Strukturfonds - im besonderen vom Europäischen Sozialfonds - sowie von den Programmen COMETT und EUROTECNET gebotenen Möglichkeiten Rechnung tragen. III. Spätestens drei Jahre nach Verabschiedung dieser Entschließung unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht über den Stand ihrer Durchführung.