Entschliessung des Rates vom 20 . Juni 1989 betreffend Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) und Europaeische Gemeinschaften Amtsblatt Nr. C 171 vom 06/07/1989 S. 0001 - 0002 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 20. Juni 1989 betreffend Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) und Europäische Gemeinschaften (89/C 171/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - in Anbetracht der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "COST und die Europäische Technologiegemeinschaft", die dem Rat am 18. April 1988 übermittelt wurde, in Anbetracht der allgemeinen Entschließung über wissenschaftliche und technische Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die von der Konferenz der europäischen Forschungsminister am 22. und 23.
November 1971 verabschiedet wurde, in Anbetracht der Billigung der vier Kategorien der Zusammenarbeit im COST-Rahmen durch den Rat (1), in Anbetracht der am 23. und 24. Juni 1986 angenommenen Schlußfolgerungen des COST-Ausschusses Hoher Beamter zur künftigen Rolle von COST (2), in Erwägung nachstehender Gründe: In der Antwort des Präsidenten des Rates in seinem Schreiben vom 19. November 1986 betreffend die Schlußfolgerungen der Hohen Beamten COST zur künftigen Rolle von COST wurde unterstrichen, daß COST eine wichtige Ergänzung anderer Formen der wissenschaftlichen und technischen Tätigkeit der Gemeinschaft darstellt und eine wertvolle Funktion bei der Förderung der Zusammenarbeit bei Forschungs- und Entwicklungs- (FuE-)Vorhaben sowohl zwischen Mitgliedstaaten als auch mit Drittländern ausübt.
In einem Bericht, der einen Überblick über die COST-Zusammenarbeit seit ihren Anfängen gab, wurde auf die steigende Zahl von im COST-Rahmen durchgeführten Vorhaben hingewiesen und ausserdem die strategische und organisatorische Herausforderung unterstrichen, die sich für COST stellt. Der COST-Ausschuß Hoher Beamter hat die Mitteilung der Kommission zu COST geprüft und seine Auffassungen in einem Schreiben seines Vorsitzenden vom 16. Januar 1989 an den Präsidenten des Rates dargelegt. In jüngerer Zeit sind im COST-Rahmen praktische Initiativen in bezug auf neue Forschungsbereiche, verstärkte Öffentlichkeitsarbeit und die Einführung effizienterer Beschlußfassungsprozesse ergriffen worden - BEKRÄFTIGT seine Auffassung, daß COST ein wichtiges Instrument zur Förderung der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung darstellt;
WÜRDIGT die spezifischen Vorteile von COST, die ihre Flexibilität und ihr informeller Charakter, die bei ihr gegebenen Möglichkeiten zur wahlweisen Beteiligung an den Tätigkeiten im COST-Rahmen, ihre Aufgeschlossenheit für die Bedürfnisse der Wissenschaftler und ihre wirtschaftliche Effizienz darstellen; FORDERT die Kommission AUF, die Komplementärrolle zu berücksichtigen, die COST in bezug auf die gemeinschaftliche FuE-Politik, insbesondere bei der Erwägung künftiger Vorschläge zur Revision des Rahmenprogramms, spielen kann; BEGRÜSST die positive Haltung gegenüber COST, die in der Mitteilung der Kommission zum Ausdruck kommt, sowie die Absicht der Kommission, ihre Unterstützung für die technischen und administrativen Sekretariate der COST-Aktionen fortzusetzen und zu verstärken, was eine wesentliche Komponente für den künftigen Erfolg von COST bildet.
ERKENNT AN, daß bestimmte praktische Maßnahmen notwendig sein können, um das Funktionieren der COST zu verbessern und der Herausforderung des sich ändernden Umfelds der internationalen FuE-Zusammenarbeit zu begegnen; BILLIGT daher die Auffassungen der Hohen Beamten COST zur Vereinfachung und Neudefinition der Kategorien der COST-Aktionen. Diese umfassen zwei Kategorien - A und B -, die wie folgt definiert sind: (1) ABl. Nr. C 100 vom 21.4.1979, S. 1. (2) ABl. Nr. C 247 vom 3.10.1986, S. 2. - Vorhaben in Form konzertierter Aktionen, die einenTeil eines gemeinschaftlichen FuE-Programms bildenund die auf multilateraler Grundlage für eine Beteiligungvon COST-Drittstaaten offenstehen (KategorieA), - Vorhaben in Form konzertierter Aktionen, die nichtTeil eines Gemeinschaftsprogramms sind und die entwedervon COST-Staaten oder von der Kommissionvorgeschlagen werden.
Einzelne COST-Staaten unddie Kommission können an diesen Aktionen teilnehmen(Kategorie B); ERSUCHT den COST-Ausschuß Hoher Beamter und die Kommission, folgendes weiterzuprüfen: - neue Bereiche für wissenschaftliche und technischeForschungsarbeiten, die für den COST-Rahmen geeignetsind, - spezifische Verbesserungen im Funktionieren derCOST, insbesondere bei der Verwaltung und Abwicklungder Aktionen; ERKENNT AN, daß auf einzelstaatlicher Ebene eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit zugunsten von COST erforderlich ist, um eine bessere Unterrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft und der politisch Verantwortlichen auf einzelstaatlicher Ebene über die COST-Tätigkeiten zu gewährleisten;
ERKENNT AN, daß eine Öffnung der COST-Aktionen der Kategorie B für eine Teilnahme aus Nicht-COST-Ländern, insbesondere anderen europäischen Ländern, auf Einzelfallbasis unter der Voraussetzung, daß eine solche Teilnahme wissenschaftlich klar gerechtfertigt und von gegenseitigem Nutzen ist, Vorteile bieten kann; ERSUCHT alle COST-Teilnehmerstaaten und die Kommission, die künftige Weiterentwicklung des COST-Rahmens für die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik uneingeschränkt zu unterstützen.