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Schlußfolgerungen des Rates vom 12. Juni 1989 über die Beschäftigung von Behinderten in der Gemeinschaft

CELEX
31989Y0708(01)
Document type
CONCL
Sector
Legislation
Date of document
1989-06-12
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Schlußfolgerungen des Rates vom 12. Juni 1989 über die Beschäftigung von Behinderten in der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. C 173 vom 08/07/1989 S. 0001 - 0002 SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES vom 12. Juni 1989 über die Beschäftigung von Behinderten in der Gemeinschaft (89/C 173/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - 1. NIMMT mit Interesse Kenntnis von dem Bericht der Kommission über die Anwendung der Empfehlung 86/379/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Beschäftigung von Behinderten in der Gemeinschaft (1); 2. STELLT FEST, daß diese Empfehlung des Rates a) dazu beigetragen hat, daß die einzelstaatlichen Maßnahmen im Bereich der Beschäftigung und der Berufsbildung von Behinderten auf die in der Empfehlung dargelegten gemeinsamen Ziele hin überprüft wurden; b) einen gemeinschaftlichen Bezugsrahmen für die einzelstaatlichen Maßnahmen geboten hat, die zur Zeit der Annahme der Empfehlung ausgearbeitet wurden; c) dazu geführt hat, daß neue Maßnahmen im Sinne der Empfehlung eingeführt oder ausgearbeitet wurden;

3. ERKENNT AN, daß die Behinderten trotz der Bemühungen der Mitgliedstaaten weiterhin Schwierigkeiten haben, unter gleichen Bedingungen Zugang zur Berufsbildung und zur Beschäftigung zu finden, wobei die Arbeitslosenquote bei den Behinderten erheblich über der der gesamten Bevölkerung liegt; 4. IST DER ANSICHT, daß die Verbesserung der Beschäftigungslage der Behinderten im wesentlichen im Wege allgemeiner, am Wirtschaftswachstum und an der Schaffung von Arbeitsplätzen ausgerichteter Politiken verwirklicht werden muß, daß jedoch der Erfolg dieser Politiken angesichts der besonders gelagerten Probleme der Behinderten nicht notwendigerweise eine Gewähr für die Chancengleichheit der Behinderten im Rahmen der Beschäftigungs- und Berufsbildungsstrukturen bietet und daß daher in diesem Zusammenhang spezifische Maßnahmen gefördert werden müssen;

5. VERTRITT die Auffassung, daß die Einrichtung - sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf gemeinschaftlicher Ebene - von Programmen zur Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt und zur Verbesserung der Arbeitsmarktlage für die Behinderten, die eine der am meisten benachteiligten Bevölkerungsgruppen sind, Grundforderung einer aktiven Sozialpolitik ist, die zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarktes einschließlich seiner sozialen Dimension beiträgt, wobei der Binnenmarkt ausnahmslos allen Bürgern der Gemeinschaft zugute kommen soll;

6. ERINNERT an die Entschließung des Rates vom 22. Dezember 1986 über ein Aktionsprogramm zur Förderung des Beschäftigungswachstums (2), in der betont wird, daß Maßnahmen zur Erhöhung der Chancengleichheit für Behinderte auf dem Arbeitsmarkt getroffen werden müssen; 7. VERTRITT die Auffassung, daß es Ziel dieser Maßnahmen sein muß, zum einen zu gewährleisten, daß kein Bürger der Gemeinschaft allein aufgrund seiner Behinderung einer Diskriminierung beim Zugang zur Berufsbildung und zur Beschäftigung oder bei der Ausübung seiner Beschäftigung ausgesetzt ist, und zum anderen positive Maßnahmen zu fördern, die dazu beitragen, daß diese Gleichheit wirksam wird;

8. IST DER ANSICHT, daß ein wesentlicher Faktor der Politik zur beruflichen Eingliederung von Behinderten die Information und Sensibilisierung aller an diesem Eingliederungsprozeß beteiligten Parteien ist, wobei diese Information und Sensibilisierung durch einen aktiven Dialog zwischen den Sozialpartnern auf allen Ebenen zu ergänzen und zu verstärken sind; (1) ABl. Nr. L 225 vom 12.8.1986, S. 43. (2) ABl. Nr. C 340 vom 31.12.1986, S. 2. 9. ERSUCHT daher die Mitgliedstaaten, a) an positiven Politiken zur beruflichen Eingliederung von Behinderten festzuhalten und sie weiterhin durchzuführen; b) die Teilnahme der Sozialpartner und der Vertreter der Behinderten an der Festlegung und Durchführung dieser Maßnahmen zu fördern und zu entwickeln;

10. ERSUCHT die Mitgliedstaaten und die Kommission, Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer besseren Kenntnis der sozialen Wirklichkeit der Behinderten sowie ihrer Beschäftigungslage führen sollen; 11. ERSUCHT die Kommission, a) im Rahmen des HELIOS-Programms Maßnahmen zu entwickeln, die die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie eine bessere Kenntnis der jeweils durchgeführten Maßnahmen fördern und die gemeinschaftsweite Debatte über die wirksamsten Instrumente zur Erreichung einer besseren beruflichen Eingliederung von Behinderten beleben; b) weiterhin - insbesondere im Rahmen der Vorschriften des Europäischen Sozialfonds - die einzelstaatlichen Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung von Behinderten wirksam zu unterstützen und dabei den besonderen Problemen der Behinderten und den Zielen der Sozialpolitik der Gemeinschaft Rechnung zu tragen; c) dem Rat auf der Grundlage der Evaluierung der Ergebnisse, die mit der Empfehlung 86/379/EWG erzielt worden sind, Vorschläge in den diesbezueglichen Bereichen zu unterbreiten, die eine bessere Koordinierung und grössere Kohärenz der von den Mitgliedstaaten eingeführten Maßnahmen gewährleisten.

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