Entschließung des beratenden Ausschusses der EGKS zu den Statistiken des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten nach 1992 Amtsblatt Nr. C 257 vom 10/10/1989 S. 0003 - 0004 Entschließung des beratenden Ausschusses der EGKS zu den Statistiken des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten nach 1992 (in der 280. Vollsitzung vom 21. September 1989 einstimmig angenommen) (89/C 257/03) DER BERATENDE AUSSCHUSS nach - Kenntnisnahme des allgemeinen Zieles des Weißbuches, das seinen Niederschlag in der Einheitlichen Europäischen Akte fand, und der Änderungen, die dessen Anwendung für die Formalitäten an den innergemeinschaftlichen Grenzen nach sich zieht; - dem erneuten Hinweis, daß es von Bedeutung sein wird, die Fortschritte in bezug auf eine grössere wirtschaftliche, währungspolitische und soziale Zusammenarbeit im Rahmen des europäischen Einheitsmarkts messen zu können, und daß hierfür eine statistische Überwachung der Warenlieferungen innerhalb der Gemeinschaft auch in Zukunft unerläßlich sein wird, ohne dadurch jedoch die Entwicklung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs zu behindern; - Prüfung des Vorschlags für eine Verordnung (EWG) des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, der am 11.
Januar 1989 von der Kommission vorgelegt (KOM (88) 810 endg. - SYN 181) und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 41 vom 18. Februar 1989 veröffentlicht wurde; - Kenntnisnahme der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Gemeinschaften zu dem o. a. Vorschlag für eine Verordnung auf seiner Sitzung vom 26. April 1989; - Anhörung der Erklärung der Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften; 1. STELLT FEST, daß die vorgenannte Verordnung auf einer Voraussetzung beruht, deren Erfuellung gemäß dem von der Kommission erstellten Zeitplan und den von letzterer festgelegten Modalitäten weiterhin ungewiß ist : der Erhebung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchssteuern im Versendungsland, was dazu führt, daß die als Hilfsmittel für die Erhebung statistischer Daten dienenden Unterlagen infolge der Abschaffung jeglicher Verwaltungsformalitäten entfallen;
2. APPELLIERT an die Kommission, ein zuverlässiges, regelmässiges, rasches und hinreichend vollständiges statistisches System beizubehalten - und zwar unabhängig von dem steuerpolitischen Rahmen, in den sich dieses System einordnen wird; 3. FORDERT die Kommission und ggf. auch die Mitgliedstaaten AUF, die zwingende gesetzliche Pflicht zu bestätigen, welche die derzeitigen Auskunftspflichtigen, und zwar einerseits die einzelstaatlichen Verwaltungsbehörden (insofern es sich um die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten handelt) und andererseits die Unternehmen (soweit die statistischen Angaben über Produktion und Lieferungen in jedem Mitgliedstaat betroffen sind) zu erfuellen haben;
4. BEKRÄFTIGT, daß er für ein System von Kontrollmaßnahmen und Sanktionen bei Versäumnissen eintritt, um die Gleichbehandlung der Unternehmen und einer gleichbleibenden Zuverlässigkeit der statistischen Daten zu gewährleisten; 5. VERTRITT DEN STANDPUNKT, daß sich durch verstärkten Rückgriff auf moderne Techniken bei der Erfassung und Übermittlung statistischer Daten die Forderung nach Beibehaltung eines angemessenen statistischen Instrumentariums und die Bemühungen der betroffenen Verwaltungen um weitere Rationalisierungsmaßnahmen durchaus in Einklang bringen lassen; 6. WEIST DARAUF HIN, daß man bei der von der Kommission vorgeschlagenen Regelung im Vergleich zum derzeitigen System für die Erhebung statistischer Daten in stärkerem Masse auf den die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und guten Willen der Wirtschaftssubjekte und der einzelstaatlichen Behörden angewiesen ist; ersucht deshalb darum, die noch in dem Verordnungsentwurf enthaltenen Unwägbarkeiten durch Festlegung geeigneter Anwendungsmodalitäten zu beseitigen, wobei es sich insbesondere um folgendes handelt: - die Definition der Auskunftspflichtigen; - die zahlreichen Möglichkeiten für die Ermittlung des von einer statistischen Meldung betroffenen Mitgliedstaats bzw. der betroffenen Mitgliedstaaten; - Erstellung und Aktualisierung des vollständigen Verzeichnisses der auskunftspflichtigen Wirtschaftssubjekte; - die Kontrolle der Vollständigkeit der Daten;
7. UNTERSTREICHT, daß es insbesondere für die Zwecke einer Analyse der Warenbewegungen innerhalb der Gemeinschaft sowie des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und den Nichtgemeinschaftsländern unerläßlich ist, Informationen über das Ursprungsland zu beziehen; fordert deshalb die Kommission nachdrücklich auf, zu erwirken, daß in das Verzeichnis der zu meldenden Daten ausser den Angaben über den Herkunfts-Mitgliedstaat als obligatorisches Merkmal auch das Ursprungsland der Waren, die Gegenstand des innergemeinschaftlichen Warenaustauschs sind, aufgenommen wird; 8. BRINGT seine Genugtuung darüber zum Ausdruck, daß die Kommission die Notwendigkeit erkannt hat, die Kompatibilität der noch festzulegenden Nomenklatur für die zukünftige innergemeinschaftliche Statistik mit dem Harmonisierten System für Warenbeschreibung und Kodifizierung zu gewährleisten; stellt jedoch fest, daß sich die Stahlindustrie der EGKS für ihren statistischen Eigenbedarf nicht mit der in der Nomenklatur des Harmonisierten Systems enthaltenen Detailinformation begnügen kann; ersucht deshalb darum, daß die innergemeinschaftliche Nomenklatur auf derselben feingegliederten Ebene erstellt wird wie die Nomenklatur, die für den Warenaustausch zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern in Kraft bleibt, d.h. auf der Ebene der Kombinierten Nomenklatur um mindestens acht Ziffern;
9. BEGRÜSST ES, daß sich die Kommission bemüht hat, innerhalb kürzester Zeit eine technische Lösung für die statistischen Probleme zu finden, die nach Abschaffung der Grenzkontrollen und nach Beseitigung der Steuerschranken auftreten werden, WEIST jedoch darauf HIN, daß der Entwurf für eine Verordnung in bezug auf die Informationen, die aufgrund von den Artikeln 3, 46 und 47 des EGKS-Vertrags eingeholt werden müssen, nicht zufriedenstellend ist. Er appelliert an die Kommission, die o.a. Lücken entweder im Rahmen allgemeiner Anwendungsbestimmungen oder durch abweichende Bestimmungen zu schließen, und ein spezielles statistisches System für die Sektoren vorzusehen, die - wie die Eisenund Stahlindustrie und der Kohlenbergbau - besondere statistische Pflichten zu erfuellen haben;
10. BEGRÜSST die Einsetzung eines statistischen Ausschusses für den Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, ist jedoch der Meinung, daß die Tätigkeit dieses Ausschusses nicht auf eine ausschließlich beratende Funktion beschränkt bleiben dürfte. Er fordert die Kommission auf, diesem Ausschuß den Rang eines Verwaltungsorgans zuzuerkennen, in dem die Mitgliedstaaten gemeinsam mit der Kommission am Entscheidungsprozeß beteiligt wären.