Entschließung des Rates vom 16. Oktober 1989 über Leitlinien für die Verhütung technischer und natürlicher Risiken Amtsblatt Nr. C 273 vom 26/10/1989 S. 0001 - 0002 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 16. Oktober 1989 über Leitlinien für die Verhütung technischer und natürlicher Risiken (89/C 273/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - 1. STELLT FEST, daß die Sicherheitsberichte über die von Artikel 5 der Richtlinie 82/501/EWG (1) erfassten gefährlichen Industrietätigkeiten von seiten der Industrie bis zum 8. Juli 1989 abgeschlossen sein sollten; BETONT, daß die Sicherheitsberichte ein geeignetes Mittel darstellen, um zu gewährleisten, daß die Sicherheit gefährlicher Anlagen korrekt geprüft und alle geeigneten Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, um schwere Unfälle zu verhüten bzw. ihre Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen;
ERSUCHT die Kommission, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, damit auf dem Wege des beiderseitigen Verständnisses und der Harmonisierung der einzelstaatlichen Grundsätze und Verfahrensweisen für Sicherheitsberichte Fortschritte erzielt werden; 2. STELLT FEST, daß durch Unfälle wie in Bhopal und Mexiko die Gefahr deutlich geworden ist, die sich aus der Nähe von Wohnvierteln zu gefährlichen Anlagen ergibt; ANERKENNT die Wichtigkeit von Kontrollen im Rahmen der Flächennutzungsplanung für den Fall, daß neue Anlagen genehmigt werden und städtische Ansiedlungen in der Nähe bestehender Anlagen stattfinden;
HÄLT ES FÜR NOTWENDIG, diesem Anliegen in den in der Richtlinie 82/501/EWG, der sogenannten "Seveso-Richtlinie", vorgesehenen Verpflichtungen Rechnung zu tragen, und ERSUCHT die Kommission, die Modalitäten hierfür so rasch wie möglich zu prüfen; 3. BETONT die Bedeutung der aktiven Unterrichtung der Bevölkerung über industrielle Risiken; NIMMT mit Genugtuung die auf der europäischen Konferenz in Varese (Italien) im Mai 1989 durchgeführten Arbeiten ZUR KENNTNIS; ERSUCHT die Kommission, insbesondere anhand dieser Arbeiten einen praktischen Leitfaden zur leichteren Anwendung der Richtlinie 88/610/EWG des Rates vom 24.
November 1988 zur Änderung der Richtlinie 82/501/EWG über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (2) auszuarbeiten; 4. BESTÄTIGT, daß es wichtig ist, die bisherigen Erfahrungen mit industriellen Unfällen in der Gemeinschaft zusammenzutragen; STELLT FEST, daß noch Unklarheiten in der Frage bestehen, von welchem Schweregrad an Unfälle zu prüfen sind; EMPFIEHLT, für einen Versuchszeitraum von zwei Jahren als Bezugsrahmen die von dem Ausschuß der für die Anwendung der Richtlinie 82/501/EWG verantwortlichen zuständigen Behörden festgelegte Skala für Schweregrade von Unfällen zu verwenden;
NIMMT den auf diesem Gebiet von der Gemeinsamen Forschungsstelle geleisteten technischen Beitrag ZUR KENNTNIS und ERSUCHT die Kommission, anhand der in diesem Versuchszeitraum gewonnenen Ergebnisse die Skala für Schweregrade von Unfällen zu überarbeiten und einen Vorschlag für eine geeignete Weiterentwicklung zu unterbreiten; 5. ERKENNT AN, daß die Beförderung gefährlicher Güter für die Umwelt, die Sicherheit und den Schutz von Menschenleben bedenklich ist; (1) ABl. Nr. L 230 vom 5.8.1982, S. 1. (2) ABl. Nr. L 336 vom 7.12.1988, S. 14. ERINNERT daran, daß ein gemeinsames Konzept zur Verhütung der Gefahren bei der Beförderung gefährlicher Güter und Abfälle entwickelt werden muß;
GIBT DEM WUNSCH AUSDRUCK, daß dieses Konzept die Voraussetzungen für die vollständige Verwirklichung eines einheitlichen Verkehrsmarktes erfuellt; 6. IST DER AUFFASSUNG, daß bei richtiger Anwendung der Vereinbarungen der UN-Wirtschaftskommission für Europa auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter der Umweltschutz verbessert werden kann; IST ferner DER AUFFASSUNG, daß es insbesondere im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes zweckmässig wäre, alle gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften mit Auswirkungen auf die Beförderung gefährlicher Güter und Abfälle (Beförderungsvorschriften, Vorschriften über gefährliche Erzeugnisse oder Bestimmungen über ortsfeste Belade-, Entladeoder Lagereinrichtungen) nach geeigneten Verfahren zu prüfen, damit die Kommission gegebenenfalls geeignete Vorschläge hierzu unter Berücksichtigung der bestehenden internationalen Abkommen und Übereinkommen unterbreiten kann;
7. ERSUCHT die Mitgliedstaaten, den Änderungsentwurf zu Anhang 3 des MARPOL-Übereinkommens zu prüfen, womit für Schiffe die Verpflichtung zur Hinterlegung ihres Konnossements oder entsprechender anderer Dokumente im Auslaufhafen eingeführt werden soll; 8. BESTÄRKT die Mitgliedstaaten darin, an den laufenden Arbeiten in der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation über das Stauen von Ladungen teilzunehmen und im Rahmen der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle zu prüfen, wie die Einhaltung von Vorschriften z.B. auf dem Gebiet des Stauens besser kontrolliert werden kann; 9. ERSUCHT die Mitgliedstaaten generell, sowohl als für die Einhaltung der internationalen Übereinkommen durch ihre Schiffe verantwortliche Flaggenstaaten als auch als Hafenstaaten, die im Rahmen der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle zusammenarbeiten, verstärkt dafür zu sorgen, daß den im Rahmen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation aufgestellten Normen in immer stärkerem Masse entsprochen wird;
10. ERINNERT DARAN, daß es unbedingt erforderlich ist, über eine grosse Anzahl von Kräften zu verfügen, die im Falle einer Meeresverschmutzung aufgrund von Unfällen wirksam eingreifen können, und ersucht die Kommission, die geeigneten Schritte zu unternehmen, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu vertiefen; 11. BETONT die Notwendigkeit, durch Studien sowie durch geeignete Forschungsvorhaben im Bereich des Verhaltens von chemischen Stoffen oder von Öl im Wasser den Kenntnisstand sowie die Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigungen zu verbessern, und ersucht die Kommission, diesen Fragen in ihrem Jahresprogramm für Studien, Pilotvorhaben und Ausbildung besondere Aufmerksamkeit zu widmen;
12. ERSUCHT die Mitgliedstaaten, in vollem Umfang zu der von der Organisation der Vereinten Nationen beschlossenen internationalen Dekade zur Verhütung von Naturkatastrophen (1990-1999) beizutragen, und äussert in diesem Zusammenhang den Wunsch, daß die Kommission mit den Mitgliedstaaten Überlegungen über Vorsorgemaßnahmen zu natürlichen Risiken in der Gemeinschaft, insbesondere Erdbeben, Waldbrände und Überschwemmungen, anstellt; 13. BEGRÜSST die in den Vorschlägen für das fünfte STEP- und EPOCH-Forschungsprogramm vorgesehenen Maßnahmen auf dem Gebiet technischer und natürlicher Risiken;
ÄUSSERT DEN WUNSCH, daß die Revision des Forschungs-Rahmenprogramms der Gemeinschaften für eine Neubewertung der Forschungsmaßnahmen zu den technischen und natürlichen Risiken genutzt wird und daß den Sicherheitsaspekten in allen gemeinschaftlichen Forschungsprogrammen, insbesondere aber im Bereich des Verkehrs und der Biotechnologien, Rechnung getragen wird.