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Entschließung des Rates vom 9. November 1989 über die künftige Prioritäten bei der Neubelebung der Verbraucherschutzpolitik

CELEX
31989Y1122(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1989-11-09
In force since
1989-11-09
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 9. November 1989 über die künftige Prioritäten bei der Neubelebung der Verbraucherschutzpolitik Amtsblatt Nr. C 294 vom 22/11/1989 S. 0001 - 0003 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 9. November 1989 über künftige Prioritäten bei der Neubelebung der Verbraucherschutzpolitik (89/C 294/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verbesserung der Lebensqualität schließt unter anderem den Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbaucher sowie ihre Unterrichtung und Aufklärung mit ein.

Die Verwirklichung dieses Ziels erfordert die Durchführung einer Gemeinschaftspolitik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher. Um diesem Erfordernis nachzukommen, wurden 1975 (1) und 1981 (2) zwei Verbraucherschutz-Aktionsprogramme der Gemeinschaft verabschiedet. Angesichts der Ergebnisse, die die Durchführung dieser Programme zeitigte, erwies es sich als notwendig, dieser Gemeinschaftspolitik durch eine Neufestlegung ihrer Ziele und vorrangigen Tätigkeiten einen neuen Impuls zu verleihen, und zwar im Wege der vom Rat am 23. Juni 1986 verabschiedeten Entschließung betreffend die künftige Ausrichtung der Politik der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Schutz und zur Förderung der Interessen der Verbraucher (3).

Diese Ziele müssen sich inhaltlich in einem wirksamen Schutz der Interessen des einzelnen Verbrauchers und der Verbraucher in ihrer Gesamtheit niederschlagen. Dieser wirksame Verbraucherschutz kann in einigen Fällen Harmonisierungsmaßnahmen erforderlich machen, die das Entstehen von Hemmnissen für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts verhindern sollen. Artikel 100a des Vertrages sieht die Verabschiedung solcher Harmonisierungsmaßnahmen vor, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, und verlangt, daß die Kommission bei ihren in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Vorschlägen im Bereich Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau ausgeht, um sicherzustellen, daß die Verbraucher Vertrauen in das Funktionieren des Marktes setzen.

Diese Verknüpfung der Verbraucherschutzpolitik mit der Herbeiführung des Binnenmarkts erfordert eine Überprüfung und Aktualisierung der Ziele dieser Politik, wobei der Schwerpunkt auf Maßnahmen zu legen ist, die kurzfristig zu greifbaren Ergebnissen führen. Die Arbeiten zum Binnenmarkt sollten auch in Richtung auf eine Liberalisierung des Handels und auf einen stärkeren Wettbewerb voranschreiten, wobei dies auch dem Verbraucher Vorteile bringen sollte. Die gemeinschaftlichen Maßnahmen zum Verbraucherschutz müssen der Entschließung des Rates vom 30. Juni 1988 (4) entsprechen. Die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 1985 unterstreichen die Bedeutung der Suche nach anderen als reglementierenden Konzepten, soweit diese reelle Möglichkeiten zur Erzielung wesentlicher Fortschritte bieten.

In der Entschließung des Rates vom 23. Juni 1986 wird festgestellt, daß die Kommission beabsichtigt, insbesondere in der Phase der Vorbereitung ihrer Vorschläge für eine umfangreiche Anhörung der in Frage kommenden Interessengruppen Sorge zu tragen. (1) ABl. Nr. C 92 vom 25.4.1975, S. 2. (2) ABl. Nr. C 133 vom 3.6.1981, S. 1. (3) ABl. Nr. C 167 vom 5.7.1986, S. 1. (4) ABl. Nr. C 197 vom 27.7.1988, S. 6. Es ist erforderlich, daß den Interessen der Verbraucher bei den übrigen Gemeinschaftspolitiken in höherem Masse Rechnung getragen wird ; dies erfordert unter anderem eine genaue Kenntnis der Auswirkungen des Binnenmarkts für den Verbraucher.

Die Vertretung der Verbraucher auf Gemeinschaftsebene sollte verbessert werden, so daß der Ausgleich zwischen den Interessen der Hersteller und der Verbraucher gewährleistet wird. Es ist wichtig, die Sicherheit sowie die Verbesserung der Information über die Qualität der Produkte und Dienstleistungen zu fördern. Daher hat die Kommission im Sinne der Entschließung des Rates vom 25. Juni 1987 über die Sicherheit der Verbraucher (1) dem Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Durchführung des allgemeinen Grundsatzes der Verpflichtung zur Warensicherheit vorgelegt, und zwar unbeschadet der weiteren Arbeiten im Zusammenhang mit der "Neuen Konzeption" auf dem Gebiet der technischen Hamonisierung und der Normung, die der Rat in seiner Entschließung vom 7.

Mai 1985 (2) gebilligt hat. Es ist wünschenswert, die Möglichkeit zu prüfen, daß die öffentliche Zuerkennung von Verbraucherrechten und die Verwirklichung eines Binnenmarkts, auf dem sich der Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten intensivieren wird, mit bestimmten Maßnahmen gerichtlicher oder aussergerichtlicher Art Hand in Hand gehen - ERSUCHT die Kommission, bei ihren weiteren Arbeiten vorrangig Anstrengungen in den im Anhang aufgeführten, für die Verbraucher besonders empfindlichen Bereichen zu unternehmen und unter Berücksichtigung dieser Prioritäten vor dem 31. Dezember 1989 einen Dreijahresplan mit den Zielen der Gemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Förderung der Verbraucherinteressen vorzulegen.

ANHANG Prioritäten bei der Neubelebung der Politik zum Schutz und zur Förderung der Interessen der Verbraucher 1. Eingliederung der Politik zum Schutz und zur Förderung der Verbraucherinteressen in die übrigen gemeinsamen Politiken im Wege - der Durchführung einer Gesamtuntersuchung über die Auswirkungen des Binnenmarkts für den Verbraucher, wobei die Einzelbereiche herauszustellen sind, in denen die Verbraucherinteressen am stärksten berührt werden, - der Ausarbeitung eines entsprechenden Merkblatts über die Auswirkungen von Vorschlägen in den für den Verbraucher besonders empfindlichen Bereichen.

2. Bessere Vertretung der Verbraucher auf Gemeinschaftsebene durch Prüfung verschiedener Möglichkeiten zur Förderung - der Teilnahme der Verbände der einzelnen Mitgliedstaaten am Verbrauchervertretungssystem, - des Gedankenaustauschs mit den Vertretern der Wirtschafts- und Unternehmenskreise, - der optimalen Durchführung der Entschließung des Rates vom 4. November 1988 über die Verbesserung der Verbraucherbeteiligung bei der Normung (1), wobei eine solche Verbesserung auch zur Verwirklichung der Ziele der vorliegenden Entschließung, insbesondere des unter Ziffer 1 genannten, beitragen wird.

3. Förderung der allgemeinen Sicherheit von Waren und Dienstleistungen sowie Verbesserung der Informationen über ihre Qualität in der Weise, daß - die etwaige Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Sicherheit der Dienstleistungen auf Gemeinschaftsebene geprüft wird; (1) ABl. Nr. C 176 vom 4.7.1987, S. 3. (2) ABl. Nr. C 136 vom 4.6.1985, S. 1. (1) ABl. Nr. C 293 vom 17.11.1988, S. 1. - für das optimale Funktionieren der folgenden Systeme Sorge getragen wird: - des gemeinschaftlichen Informationssystems über Unfälle durch Konsumgüter (EHLASS) (1); - des durch die Entscheidungen 84/103/EWG und 89/45/EWG eingeführten gemeinschaftlichen Systems zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern (2); - die Kampagnen, die die Sicherheit der Waren erhöhen, gefördert werden, insbesondere wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die von Kindern benutzt werden können oder die Auswirkungen auf Kinder haben können; - die Kontrollmechanismen in den verschiedenen Mitgliedstaaten bei Lebensmitteln harmonisiert werden und die Möglichkeit geprüft wird, gegebenenfalls die Kontrollmechanismen für die anderen Erzeugnisse zu harmonisieren; - gesucht wird nach einem gemeinschaftlichen Rahmen für die Unterrichtung über die Waren, einschließlich der Lebensmittel, im Wege der Etikettierung sowie anhand von Begleitmaßnahmen und Kennzeichen, um zu einer aufgeklärten Verbraucherentscheidung beizutragen sowie irreführende Angaben und unlauteren Wettbewerb zu verhindern; - die anzuwendenden gemeinsamen Kriterien für die Durchführung vergleichender Waren- und Dienstleistungstests und -analysen sowie für die Verbreitung ihrer Ergebnisse geprüft werden und ihre Umsetzung gefördert wird; - ein umfassendes Konzept für die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens im Bereich der Tests und der Bescheinigung (Konformitätsbeurteilung) zur Gewährleistung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gemäß der "neuen Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung" entsprechend dem Weißbuch von 1985 über die Vollendung des Binnenmarkts vereinbart wird.

4. Unbeschadet der betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen Einwirken auf die Mitgliedstaaten, damit sie die Öffnung des Rechtsweges erleichtern ; hierfür empfiehlt es sich, - die unter Ziffer 7 der Entschließung des Rates vom 25. Juni 1987 beschriebenen Untersuchungen zu ergänzen, ohne dabei der Frage vorzugreifen, ob die Klagen von Verbraucherverbänden zugelassen werden sollten; - seitens der Mitgliedstaaten verstärkt nach gerichtlichen oder aussergerichtlichen Verfahren zu suchen, die eine schnelle und wirksame Beilegung geringfügiger Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Lieferanten von Waren bzw.

Erbringern von Dienstleistungen ermöglichen. - in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Durchführbarkeit eines Informationsaustauschsystems zu prüfen, das den Zugang zu den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats bei geringfügigen grenzueberschreitenden Streitigkeiten erleichtert. 5. Durchführung folgender Arbeiten im Benehmen mit den einzelstaatlichen Sachverständigen und unter Berücksichtigung der in der Entschließung des Rates vom 23. Juni 1986 festgelegten Kriterien: - der bei der Kommission bereits in Angriff genommenen Arbeiten, einschließlich eines Richtlinienvorschlags über mißbräuchliche Klauseln in Verträgen und des Berichtes über die allgemeine Verbraucherinformationspolitik. - der im Rahmen des Dreijahresplans und unter Berücksichtigung des Ziels 1992 durchgeführten Untersuchung weiterer Möglichkeiten für Initiativen, insbesondere im Bereich der Verbraucheraufklärung, der neuen Technologien, die den Tele-Einkauf ermöglichen, der Garantie und des Kundendiensts sowie der unlauteren Werbung.

(1) ABl. Nr. L 109 vom 26.4.1986, S. 23. (2) ABl. Nr. L 70 vom 13.3.1984, S. 16, und ABl. Nr. L 17 vom 21.1.1989, S. 51.

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