Entschließung des Rates vom 14. November 1989 über den Binnenhandel im Binnenmarkt Amtsblatt Nr. C 297 vom 25/11/1989 S. 0002 - 0003 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 14. November 1989 über den Binnenhandel im Binnenmarkt (89/C 297/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Entschließung des Rates vom 19. Juni 1989 über die Durchführung eines Plans für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information : Statistisches Programm der Europäischen Gemeinschaften (1989-1992) (1), gestützt auf den Beschluß 89/490/EWG des Rates vom 28.
Juli 1989 über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwicklung (2), gestützt auf den Beschluß 81/428/EWG der Kommission vom 20. Mai 1981 zur Einsetzung eines Ausschusses für Handel und Vertrieb (3) und auf die Stellungnahmen des genannten Ausschusses unter anderem zu Fragen des elektronischen Zahlungsverkehrs, des Franchise und des Vertriebs durch einen ausgewählten Händlerkreis. gestützt auf die Schlußfolgerungen der Tagung der für den Handel zuständigen Generaldirektoren, die auf Initiative der Kommission am 19.
Juli 1989 in Brüssel stattgefunden hat und auf der insbesondere Fragen der Statistiken, der Rechtsinformation, der integrierten Vertriebsnetze (Franchising) und der elektronischen Zahlungsmittel behandelt wurden, in Anbetracht der grossen sozio-ökonomischen Bedeutung des Handels mit Gütern und Dienstleistungen, der mit 20 Millionen Beschäftigten, einem 15 %igen Beitrag zum Sozialprodukt der Gemeinschaft und einem etwa 20 %igen Anteil am Aussenhandel der Gemeinschaft den zweitwichtigsten Tätigkeitsbereich der Gemeinschaft darstellt - ERSUCHT DIE KOMMISSION: ihre Arbeit insbesondere hinsichtlich folgender Fragen zu vertiefen: a) Statistiken: - Verbesserung der statistischen Daten über den Handel, indem für eine Kompatibilität dieser Daten mit den Gemeinschaftsdefinitionen gesorgt wird; - Intensivierung - soweit erforderlich - der Übermittlung dieser Daten an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften; - rasche Inangriffnahme des für den Bereich Handel vorgesehenen sektoralen Programms ohne Erhöhung des Verwaltungsaufwands der Unternehmen; b) Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur Verbesserung der Transparenz des Sektors: - Schaffung einer Datenbank, die für Verwaltungen, Berufsverbände, Unternehmen und Studienund Forschungseinrichtungen zugänglich ist und in der die einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, die den Handel mit Gütern und Dienstleistungen regeln bzw. unmittelbar betreffen, gesammelt und auf dem neuesten Stand gehalten werden sollen; - engere Beteiligung des Handelsgewerbes an der Ausarbeitung der Gemeinschaftspolitiken insbesondere im Wege der Konsultierung des Ausschusses für Handel und Vertrieb sowie Analyse der Auswirkungen dieser Politiken auf den Handel; - zugleich und mit gleicher Zielrichtung - Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Wege von Sitzungen auf der Ebene der für den Binnenhandel Verantwortlichen; c) Entwicklung des Sektors: - Prüfung - unter Berücksichtigung der Vielfalt der Handelsunternehmen und der einzelstaatlichen gesetzlichen Regelungen sowie der Zwänge der kleinen und mittleren Unternehmen, mit Unterstützung der bestehenden beratenden Gremien - bestimmter Bereiche, beispielsweise der Bedingungen für das Funktionieren integrierter Vertriebsnetze (zum Beispiel Franchising), auch hinsichtlich der Vermittlung von Informationen vor Abschluß des Vertrages über den Anschluß an ein Netz;
(1) ABl. Nr. C 161 vom 28.6.1989, S. 1. (2) ABl. Nr. L 239 vom 16.8.1989, S. 33. (3) ABl. Nr. L 165 vom 23.6.1981, S. 24. - gebührende Berücksichtigung - im Hinblick auf die Zahlungssysteme, insbesondere die Beziehungen zwischen Karteninhabern und Kartenausstellern, die Gegenstand der Empfehlung 88/590/EWG (1) waren, - der Auffassungen der bestehenden beratenden Gremien sowie der Grundsätze des europäischen Verhaltenskodex im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs entsprechend der Empfehlung 87/598/EWG (2) ; ferner wäre eine Untersuchung über die Auswirkungen dieser neuen Zahlungsmittel auf den Handel erforderlich; - Hervorhebung der Aufgabe, die der Handel auch bei den anderen Politiken der Gemeinschaft, insbesondere im Wettbewerbsbereich sowie beim Umwelt- und Verbraucherschutz, spielen kann.
Unterbreitung der von ihr in diesen Bereichen für zweckmässig erachteten Vorschläge und Erstellung eines Aktionsprogramms für 1990, wobei die bestehenden Strukturen in Anspruch genommen und keine neuen Verfahren geschaffen werden sollten. (1) ABl. Nr. L 317 vom 24.11.1988, S. 55. (2) ABl. Nr. L 365 vom 24.12.1987, S. 72.