90/347/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 26. Juni 1990 an die niederländische Regierung zum Entwurf eines Gesetzes über Beförderungen im Güterkraftverkehr (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 170 vom 03/07/1990 S. 0049 - 0050 ***** STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 26. Juni 1990 an die niederländische Regierung zum Entwurf eines Gesetzes über Beförderungen im Güterkraftverkehr (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (90/347/EWG) Gemäß Artikel 1 der Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs (1), geändert durch die Entscheidung 73/402/EWG (2), hat die niederländische Regierung der Kommission mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung bei den Europäischen Gemeinschaften vom 25.
Juli 1989 den Entwurf eines Gesetzes über Beförderungen im Güterkraftverkehr übermittelt. Das Schreiben der Ständigen Vertretung der Niederlande ging bei der Kommission am 27. Juli 1989 ein. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung des Rates gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Kommission hat den Entwurf eines Gesetzes über Beförderungen im Güterkraftverkehr, den ihr die niederländische Regierung zur Prüfung und Beratung vorgelegt hat, mit Interesse zur Kenntnis genommen. Sie stellt fest, daß dieser Gesetzentwurf, der am 1. Mai 1992 in Kraft treten soll, nach Angaben der niederländischen Regierung darauf abzielt, die sozioökonomische Struktur des Güterkraftverkehrs zu verbessern, die Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren des Verkehrsmarktes zu schaffen und die Rahmenbedingungen für die Entwicklung dieses Wirtschaftszweigs zu verbessern.
2. Die Kommission befürwortet diese Maßnahme der niederländischen Regierung, mit der allen Verkehrsunternehmern gleiche Wettbewerbsbedingungen geboten und die Dienstleistungen im Güterkraftverkehr verbessert werden sollen. Die von der niederländischen Regierung geplante Aufhebung der mengenmässigen Beschränkungen zugunsten qualitativer Kriterien für den Marktzugang stehen in Einklang mit den Empfehlungen der Kommission und der Verordnung (EWG) Nr. 1841/88 des Rates vom 21. Juni 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 über das Gemeinschaftskontingent für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (3).
Danach gelten in den Niederlanden für den innerstaatlichen Verkehr künftig die gleichen Regeln wie für den grenzueberschreitenden Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten. Diese Angleichung wird die Ausführung solcher Beförderungen und somit die Vollendung des Binnenmarktes im Güterkraftverkehr zweifellos erleichtern. 3. Die Kommission stellt fest, daß der Erlaß genauer Bestimmungen über die persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung als Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr noch aussteht.
Da hierfür die Richtlinie 74/561/EWG des Rates (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/438/EWG (5), maßgebend ist, muß die Kommission sich eine abschließende Beurteilung vorbehalten, bis sie die Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 9, 10, 13 Absatz 1 Buchstabe c), 13 Absatz 2 Buchstabe b), 13 Absatz 3 und 14 Absatz 1 des Gesetzentwurfs im Hinblick auf die gemeinsame Verkehrspolitik geprüft hat. 4. Die Kommission weist die niederländische Regierung darauf hin, daß die nach Artikel 26 Absatz 2 erlassenen Vorschriften den Bestimmungen über die Aufhebung der Genehmigungspflicht gemäß der ersten Richtlinie des Rates vom 23.
Juli 1962 über die Aufstellung einiger gemeinsamer Regeln für den internationalen Verkehr (gewerblicher Güterverkehr) (6) und den gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1841/88 ab 1. Januar 1993 geltenden Bestimmungen Rechnung tragen müssen. 5. Im gleichen Zusammenhang stellt die Kommission fest, daß es nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c) möglich ist, nicht in den Niederlanden ansässigen Unternehmen den Zugang zum niederländischen Hoheitsgebiet zu untersagen. Die niederländische Regierung wird darauf hingewiesen, daß gemäß den Grundsätzen des EWG-Vertrags - freier Dienstleistungsverkehr, Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und Verwirklichung eines gemeinschaftlichen Binnenmarktes als Raum ohne Binnengrenzen - die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft zugelassenen Fahrzeuge in den Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel von sämtlichen Bestimmungen auszunehmen sind, die ein Einreiseverbot oder eine Zurückweisung an den niederländischen Grenzen vorsehen.
6. Aus den unter den Ziffern 4 und 5 genannten Gründen behält sich die Kommission eine abschließende Beurteilung von Artikel 26 vor, bis sie die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel geprüft hat. 7. Die Kommission begrüsst es, daß der Gesetzentwurf der Einhaltung der Sozialvorschriften und der sonstigen Bestimmungen im Verkehrswesen derartige Bedeutung einräumt; dies muß sich in einer genauen Anwendung und einer wirksamen Kontrolle der einschlägigen Rechtsvorschriften niederschlagen. 8. Die Kommission nimmt die in dem niederländischen Gesetzentwurf (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g)) vorgesehene Definition des Werkverkehrs zur Kenntnis.
Sie stellt fest, daß sie von der Definition unter Ziffer 11 des Anhangs I zur ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten in den Fassungen der Richtlinie 80/49/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 (1) und der Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (2) abweicht. Die Kommission schlägt daher vor, die Definition der Gemeinschaft zu verwenden. 9. Die Kommission ersucht die niederländische Regierung, ihr zu gegebener Zeit die Durchführungsvorschriften zu dem Gesetz über Beförderungen im Güterkraftverkehr zu übermitteln.
10. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten von dieser Stellungnahme in Kenntnis. Brüssel, den 26. Juni 1990 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 23 vom 3. 4. 1962, S. 720/62. (2) ABl. Nr. L 347 vom 17. 12. 1973, S. 48. (3) ABl. Nr. L 163 vom 30. 6. 1988, S. 1. (4) ABl. Nr. L 308 vom 19. 11. 1974, S. 18. (5) ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 101. (6) ABl. Nr. 70 vom 6. 8. 1962, S. 2005/62. (1) ABl. Nr. L 18 vom 24. 1. 1980, S. 23. (2) ABl. Nr. L 335 vom 22. 12. 1984, S. 72.