90/389/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 10. Juli 1990 zur Verglasungsanlage Windscale und zum Lager für verglaste radioaktive Abfälle (Vereinigtes Königreich) (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 193 vom 25/07/1990 S. 0035 - 0035 ***** STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 10. Juli 1990 zur Verglasungsanlage Windscale und zum Lager für verglaste radioaktive Abfälle (Vereinigtes Königreich) (Nur der englische Text ist verbindlich) (90/389/EWG) Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat der Kommission gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags mit Brief vom 8. Januar 1990 die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Betrieb der Verglasungsanlage Windscale und des Lagers für verglaste radioaktive Abfälle übermittelt.
Aufgrund dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Entfernung zwischen der Anlage und dem nächstgelegenen Punkt auf dem Territorium eines anderen Mitgliedstaates, hier der Republik Irland, beträgt ungefähr 180 Kilometer; Frankreich ist 510 Kilometer entfernt. 2. Unter normalen Umständen führen die fluessigen und gasförmigen Ableitungen der Anlage zu einer Strahlenexposition der Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten, die unter dem gesundheitlichen Aspekt zu vernachlässigen ist. 3. Radioaktive Abfälle mit hoher und mittlerer Aktivität werden am Ort gelagert;
Abfälle mit geringer Aktivität werden in die Anlage Drigg verbracht. 4. Bei einer unbeabsichtigten Freisetzung radioaktiver Stoffe infolge eines Unfalls von der in den allgemeinen Angaben in Betracht gezogenen Schwere werden die von Personen in anderen Mitgliedstaaten voraussichtlich empfangenen Strahlendosen gesundheitlich unbedenklich sein. Als Schlußfolgerung gelangt die Kommission deshalb zu der Ansicht, daß die Verwirklichung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Betrieb der Verglasungsanlage Windscale und des Lagers für verglaste radioaktive Abfälle voraussichtlich weder unter normalen Umständen noch bei einem Unfall von der in den allgemeinen Angaben in Betracht gezogenen Schwere zu einer gesundheitlich bedenklichen Kontaminierung des Wassers, des Bodens oder der Luft in einem anderen Mitgliedstaat führt.
Diese Stellungnahme ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 10. Juli 1990 Für die Kommission Carlo RIPA DI MEANA Mitglied der Kommission