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BESCHLUSS DES RATES vom 29. September 1989 über den Abschluß des Rahmenabkommens über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Island im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (90/23/EWG)

CELEX
31990D0023
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1989-09-29
In force since
1989-09-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

BESCHLUSS DES RATES vom 29. September 1989 über den Abschluß des Rahmenabkommens über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Island im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (90/23/EWG) - Amtsblatt Nr. L 014 vom 18/01/1990 S. 0018 - 0018 ***** BESCHLUSS DES RATES vom 29. September 1989 über den Abschluß des Rahmenabkommens über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Island im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (90/23/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130q Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission (1), in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat mit dem Beschluß 87/516/Euratom, EWG (4), geändert durch den Beschluß 88/193/EWG, Euratom (5), ein gemeinschaftliches Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987 bis 1991), wie es in Artikel 130i des Vertrags vorgesehen ist, angenommen. Das Rahmenprogramm umfasst alle Aktionen der Gemeinschaft im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung. Bei der Durchführung des gemeinschaftlichen Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung kann gemäß Artikel 130n des Vertrags eine Zusammenarbeit mit dritten Ländern vorgesehen werden.

Es muß Sorge dafür getragen werden, daß etwaige künftige spezifische Abkommen, die gemäß Artikel 130n des Vertrags mit der Republik Island abgeschlossen werden, in einen globalen Kontext eingebettet werden. Deshalb sollte ein Rahmenabkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Island genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Rahmenabkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Island wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Rahmenabkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 12 des Abkommens vorgesehene Mitteilung im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vor. Geschehen zu Brüssel am 29. September 1989. Im Namen des Rates Der Präsident C. ÉVIN (1) ABl. Nr. C 273 vom 22. 10. 1988, S. 4. (2) ABl. Nr. C 120 vom 16. 5. 1989, S. 72, und ABl. Nr. C 256 vom 9. 10. 1989, S. 51. (3) ABl. Nr. C 102 vom 24. 4. 1989, S. 15. (4) ABl. Nr. L 302 vom 24. 10. 1987, S. 1. (5) ABl. Nr. L 89 vom 6. 4. 1988, S. 35.

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