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BESCHLUSS DES RATES vom 12. Februar 1990 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Aussetzung des Artikels 12 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik Polen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit (90/115/EWG)

CELEX
31990D0115
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1990-02-12
In force since
1990-03-17
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

BESCHLUSS DES RATES vom 12. Februar 1990 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Aussetzung des Artikels 12 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik Polen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit (90/115/EWG) - Amtsblatt Nr. L 069 vom 16/03/1990 S. 0069 - 0069 ***** BESCHLUSS DES RATES vom 12. Februar 1990 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Aussetzung des Artikels 12 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik Polen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit (90/115/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in der Erwägung, daß das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Aussetzung des Artikels 12 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik Polen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit (1) genehmigt werden sollte - BESCHLIESST:

Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Aussetzung des Artikels 12 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik Polen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 1990. Im Namen des Rates Der Präsident A. REYNOLDS (1) ABl. Nr. L 339 vom 22. 11. 1989, S. 1.

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