BESCHLUSS DES RATES vom 27. Juli 1990 betreffend den Abschluss des Protokolls ueber den Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (90/491/EWG) Amtsblatt Nr. L 274 vom 04/10/1990 S. 0017 - 0017 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0096 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0096 ***** BESCHLUSS DES RATES vom 27. Juli 1990 betreffend den Abschluß des Protokolls über den Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (90/491/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, in Erwägung nachstehender Gründe:
Tunesien hat mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den anderen Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Verhandlungen über seinen Beitritt zu diesem Abkommen geführt. Die Gemeinschaft kann den Ergebnissen dieser Verhandlungen zustimmen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll über den Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 1990. Im Namen des Rates Der Präsident E. RUBBI