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90/637/EWG: Beschluß des Rates vom 22. Oktober 1990 über den Abschluß des Protokolls zur Erneuerung des kooperationsabkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von manihot sowie den Handel mit manihot

CELEX
31990D0637
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1990-10-22
In force since
1990-10-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

90/637/EWG: Beschluß des Rates vom 22. Oktober 1990 über den Abschluß des Protokolls zur Erneuerung des kooperationsabkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von manihot sowie den Handel mit manihot Amtsblatt Nr. L 347 vom 12/12/1990 S. 0023 - 0023 BESCHLUSS DES RATES vom 22. Oktober 1990 über den Abschluß des Protokolls zur Erneuerung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot (90/637/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Abschluß des Protokolls zur Erneuerung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot (1) liegt im gegenseitigen Interesse. Das Protokoll sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll zur Erneuerung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das in Artikel 1 genannte Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 1990. Im Namen des Rates Der Präsident G. DE MICHELIS

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