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EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 18. Juli 1990 zur Aufhebung der Empfehlungen betreffend handelspolitische Massnahmen in bezug auf die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland von Kohle aus dritten Laendern (90/443/EGKS)

CELEX
31990H0443
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1990-07-18
In force since
1991-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 18. Juli 1990 zur Aufhebung der Empfehlungen betreffend handelspolitische Massnahmen in bezug auf die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland von Kohle aus dritten Laendern (90/443/EGKS) Amtsblatt Nr. L 228 vom 22/08/1990 S. 0024 - 0025 ***** EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 18. Juli 1990 zur Aufhebung der Empfehlungen betreffend handelspolitische Maßnahmen in bezug auf die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland von Kohle aus dritten Ländern (90/443/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 74, in Erwägung nachstehender Gründe:

I Mit ihrer an die Regierungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gerichteten Empfehlung vom 28. Januar 1959 betreffend handelspolitische Maßnahmen in bezug auf die Einfuhr von Kohle aus dritten Ländern (1) hat die Hohe Behörde der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorgeschrieben, vorübergehend auf Einfuhren von Kohle aus dritten Ländern einen Zoll von höchstens 20 DM/Tonne insoweit zu erheben, als diese Einfuhren ein zollfreies Kontingent von 5 Millionen Tonnen überschreiten. Sie hat ausserdem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, eine Ursprungskontrolle in dem Maß auszuüben, wie es für die Anwendung der empfohlenen Maßnahmen erforderlich ist.

Sie hat schließlich den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten empfohlen, soweit erforderlich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die der Regierung der Bundesrepublik Deutschland empfohlenen Maßnahmen angewandt werden konnten. Diese Empfehlung beruhte auf folgenden Erwägungen: - Die Unternehmen des Steinkohlenbergbaus der Gemeinschaft hatten ernste Absatzschwierigkeiten. - Diese Lage war auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besonders ausgeprägt, wohin in verhältnismässig hohen Mengen Kohle aus dritten Ländern eingeführt wurde, dergestalt, daß diese Einfuhren die Kohleförderung in der Gemeinschaft beeinträchtigten und eine Gefahr für die Arbeitsplätze darstellten. - Die von der Bundesregierung ergriffenen handelspolitischen Maßnahmen reichten allein nicht aus, um dieser Lage zu begegnen.

Durch die Empfehlungen vom 3. November 1959 (2), 3. November 1960 (3), 13. Dezember 1961 (4) und 30. Oktober 1962 (5) hatte die Hohe Behörde Maßnahmen festgesetzt, die sich jeweils auf die Jahre 1960, 1961, 1962 und 1963 bezogen. Was die darauffolgenden Jahre betrifft, so hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften festgestellt, daß die vorgenannten Empfehlungen weiterhin zu einer nationalen Regelung ermächtigten, nach der für die aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaats eingeführte Steinkohle mit Ursprung in einem Drittland ein Differenzzoll erhoben werden konnte (6). II Seit dem Erlaß der vorgenannten Empfehlungen haben sich die Bedingungen, die einen Zollschutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigten, erheblich verändert, und zwar sowohl hinsichtlich des Handelsverkehrs als auch was die Gemeinschaftsmaßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus in der Gemeinschaft betrifft.

Hinsichtlich der Entwicklung der Kohleeinfuhren in die Bundesrepublik Deutschland ist festzustellen, daß im Jahr 1958 noch 40 % der Einfuhren der Gemeinschaft auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entfielen und daß dieser Anteil 1989, gemessen an den Importen der ehemaligen Sechsergemeinschaft, auf ungefähr 9 % gefallen ist. Demnach wird die Kohle nicht mehr in relativ erhöhten Mengen im Sinne von Artikel 74 Ziffer 3 eingeführt. Andererseits sind seit 1965 mehrfach Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet des Steinkohlenbergbaus erlassen worden, mit denen Gemeinschaftsregelungen geschaffen wurden, welche die Mitgliedstaaten ermächtigten, zugunsten des Steinkohlenbergbaus zu intervenieren.

Es handelt sich um die Entscheidungen Nr. 3/65 (1), Nr. 27/67 (2), Nr. 3/71/EGKS (3), Nr. 528/76/EGKS (4) und Nr. 2064/86/EGKS (5). Die mit diesen Entscheidungen eingeführten Beihilferegelungen haben es ermöglicht, günstige Bedingungen für die Anpassung des Steinkohlenbergbaus der Gemeinschaft an die Erfordernisse des Energiemarktes zu schaffen. Die von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Beihilfen können vor allem dann als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden, wenn sie der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Steinkohlenbergbaus dienen, die ihrerseits dazu beiträgt, eine bessere Versorgungssicherheit zu gewährleisten, oder wenn sie die Lösung der mit der Situation Entwicklung des Steinkohlenbergbaus zusammenhängenden sozialen und regionalen Probleme fördern.

III In Anbetracht des dargestellten Sachverhalts ist festzustellen, daß die in Artikel 74 Ziffer 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Aufgrund des Ausnahmecharakters dieser abweichenden Bestimmung und angesichts der Zielsetzung des Artikels 3f des Vertrages erscheint die Aufrechterhaltung der obengenannten Empfehlungen daher nicht mehr gerechtfertigt. Es empfiehlt sich deshalb, die genannten Empfehlungen ab dem 1. Januar 1991 aufzuheben. Diese Frist ist erforderlich, um es der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, die gebotenen Maßnahmen einzuleiten - GIBT FOLGENDE EMPFEHLUNG AB:

Artikel 1 Die Empfehlungen der Hohen Behörde vom 28. Januar 1959, 30. November 1959, 3. November 1960, 13. Dezember 1961 und 30. Oktober 1962 werden mit Wirkung vom 1. Januar 1991 aufgehoben. Artikel 2 Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 18. Juli 1990 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. 8 vom 11. 2. 1959, S. 197/59. (2) ABl. Nr. 58 vom 14. 11. 1959, S. 1150/59. (3) ABl. Nr. 73 vom 19. 11. 1960, S. 1425/60. (4) ABl. Nr. 82 vom 19. 12. 1961, S. 1600/61. (5) ABl. Nr. 116 vom 12. 11. 1962, S. 2683/62. (6) Urteil vom 28. 6. 1984 - Rechtssache 36/83 (Mabanaft/Hauptzollamt Emmerich, Slg.

1984, S. 2527). (1) ABl. Nr. 31 vom 25. 2. 1965, S. 480/65. (2) ABl. Nr. 261 vom 28. 10. 1967, S. 1. (3) ABl. Nr. L 3 vom 5. 1. 1971, S. 7. (4) ABl. Nr. L 63 vom 11. 3. 1976, S. 1. (5) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1986, S. 1.

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