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Richtlinie 90/623/EWG der Kommission vom 7. November 1990 zur Änderung von Anlage II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut

CELEX
31990L0623
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
1990-11-07
In force since
1990-11-08
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Richtlinie 90/623/EWG der Kommission vom 7. November 1990 zur Änderung von Anlage II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut Amtsblatt Nr. L 333 vom 30/11/1990 S. 0065 - 0065 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0165 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0165 ***** RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 7 . November 1990 zur Änderung von Anlage II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut ( 90/623/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _ gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14 .

Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/2/EWG der Kommission ( 2 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Nach dem neuesten Stand der technisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse weisen bestimmte Hafersorten ( Avena sativa ) der Form "Nackthafer" eine gewisse Futtereignung auf . Es ist jedoch ohne weiteres möglich, Saatgut dieser Sorte mit einer Keimfähigkeit zu erzeugen, die der von Saatgut anderer Hafersorten in der Regel erreichten Keimfähigkeit entspricht . Mit der Richtlinie 88/506/EWG ( 3 ) hat die Kommission festgelegt, daß es sich in Anbetracht der Entwicklung der technisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse empfiehlt, die Mindestkeimfähigkeit, die für Hafersorten in Anlage II der Richtlinie 66/402/EWG auf 85 v .

H . der reinen Körner festgesetzt ist, für Sorten der Form "Nackthafer" auf 75 v . H . herabzusetzen . Diese Herabsetzung galt zunächst nur bis zum 30 . Juni 1990, damit weitere technische Daten zu diesen Sorten gesammelt und bewertet werden konnten . Aus den weiteren technischen Daten geht hervor, daß es angebracht ist, die Herabsetzung für einen weiteren befristeten Zeitraum gelten zu lassen, damit noch mehr technische Daten zu diesen Sorten gesammelt und bewertet werden können . Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat - und Pflanzgutwesen _ HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1 In Anlage II Nummer 2 Abschnitt B Buchstabe d ) der Richtlinie 66/402/EWG wird das Datum "30 . Juni 1990" durch das Datum "31 . Dezember 1992" ersetzt . Artikel 2 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 7 . November 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . 125 vom 11 . 7 . 1966, S . 2309/66 . ( 2 ) ABl . Nr . L 5 vom 7 . 1 . 1989, S . 31 . ( 3 ) ABl . Nr . L 274 vom 6 . 10 . 1988, S . 44 .

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