Verordnung (EWG) Nr. 28/90 der Kommission vom 4. Januar 1990 zur Einreihung von bestimmten Waren in die KN-Code 1108 11 00, 1108 12 00, 1108 13 00 und 1108 14 00 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1463/87 Amtsblatt Nr. L 003 vom 06/01/1990 S. 0009 - 0010 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0109 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0109 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 28/90 DER KOMMISSION vom 4. Januar 1990 zur Einreihung von bestimmten Waren in die KN-Code 1108 11 00, 1108 12 00, 1108 13 00 und 1108 14 00 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1463/87 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3845/89 (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte (1) der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren dem in Spalte (2) angegebenen KN-Code zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte (3) genannten Begründungen. Die vorliegende Verordnung betrifft auch die in der Verordnung (EWG) Nr. 1463/87 der Kommission (3) erfassten Waren. Diese letztgenannte Verordnung ist daher aufzuheben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Spalte (1) der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte (2) der Tabelle genannten entsprechenden KN-Code.
Artikel 2 Die Verordnung (EWG) Nr. 1463/87 wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. März 1990 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. Januar 1990 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1989, S. 2. (3) ABl. Nr. L 138 vom 28. 5. 1987, S. 36. ANHANG 1.2.3 // // // // Warenbeschreibung // Einreihung KN-Code // Begründung // // // // (1) // (2) // (3) // // // // // // // 1. Erzeugnisse, die sich als feines weisses Pulver darstellen und die bestehen aus: einer Mischung aus nativer Weizenstärke und geringen Mengen acetylierter Weizenstärke oder sehr schwach acetylierter Weizenstärke mit folgenden analytischen Merkmalen: - Stärkegehalt (Ewers):
95 GHT oder mehr, bezogen auf den Trockenstoff - Acetylgehalt (enzymatisch bestimmt): weniger als 0,5 GHT, bezogen auf den Trockenstoff // 1108 11 00 // Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 1108 und 1108 11 00. Die Waren sind aufgrund ihrer analytischen Merkmale (insbesondere ihres schwachen Acetylgehalts) als Stärke des KN-Code 1108 11 00 und nicht als veresterte Stärke des KN-Code 3505 10 50 anzusehen. // 2. Erzeugnisse, die sich als feines weisses Pulver darstellen und die bestehen aus: einer Mischung aus nativer Maisstärke und geringen Mengen acetylierter Maisstärke oder sehr schwach acetylierter Maisstärke mit folgenden analytischen Merkmalen: - Stärkegehalt (Ewers):
95 GHT oder mehr, bezogen auf den Trockenstoff - Acetylgehalt (enzymatisch bestimmt): weniger als 0,5 GHT, bezogen auf den Trockenstoff // 1108 12 00 // Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 1108 und 1108 12 00. Die Waren sind aufgrund ihrer analytischen Merkmale (insbesondere ihres schwachen Acetylgehalts) als Stärke des KN-Code 1108 12 00 und nicht als veresterte Stärke des KN-Code 3505 10 50 anzusehen. // 3. Erzeugnisse, die sich als feines weisses Pulver darstellen und die bestehen aus: einer Mischung aus nativer Kartoffelstärke und geringen Mengen acetylierter Kartoffelstärke oder sehr schwach acetylierter Kartoffelstärke mit folgenden analytischen Merkmalen: - Stärkegehalt (Ewers):
95 GHT oder mehr, bezogen auf den Trockenstoff - Acetylgehalt (enzymatisch bestimmt): weniger als 0,5 GHT, bezogen auf den Trockenstoff // 1108 13 00 // Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 1108 und 1108 13 00. Die Waren sind aufgrund ihrer analytischen Merkmale (insbesondere ihres schwachen Acetylgehalts) als Stärke des KN-Code 1108 13 00 und nicht als veresterte Stärke des KN-Code 3505 10 50 anzusehen. // 4. Erzeugnisse, die sich als feines weisses Pulver darstellen und die bestehen aus: einer Mischung aus nativer Maniokstärke und geringen Mengen acetylierter Maniokstärke oder sehr schwach acetylierter Maniokstärke mit folgenden analytischen Merkmalen: - Stärkegehalt (Ewers):
95 GHT oder mehr, bezogen auf den Trockenstoff - Acetylgehalt (enzymatisch bestimmt): weniger als 0,5 GHT, bezogen auf den Trockenstoff // 1108 14 00 // Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 1108 und 1108 14 00. Die Waren sind aufgrund ihrer analytischen Merkmale (insbesondere ihres schwachen Acetylgehalts) als Stärke des KN-Code 1108 14 00 und nicht als veresterte Stärke des KN-Code 3505 10 50 anzusehen. // // //