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Verordnung (EWG) Nr. 937/90 der Kommission vom 10. April 1990 über die Eröffnung einer Dauerausschreibung für die Lieferung von 300 000 Tonnen Brotweichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle nach Polen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 709/90

CELEX
31990R0937
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1990-04-10
In force since
1990-04-12
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 937/90 der Kommission vom 10. April 1990 über die Eröffnung einer Dauerausschreibung für die Lieferung von 300 000 Tonnen Brotweichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle nach Polen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 709/90 Amtsblatt Nr. L 096 vom 12/04/1990 S. 0041 - 0044 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 937/90 DER KOMMISSION vom 10. April 1990 über die Eröffnung einer Dauerausschreibung für die Lieferung von 300 000 Tonnen Brotweichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle nach Polen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 709/90 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

457/90 des Rates vom 22. Februar 1990 über eine Sofortmaßnahme für die kostenlose Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Polen (1), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 201/90 (3), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 709/90 der Kommission (4) werden die Getreidelieferungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 457/90 durch Ausschreibung vergeben. Zur Vereinfachung und Effizienzsteigerung sollten allerdings die Bestimmungen der genannten Verordnung über die Probenahmen bei den Lieferungen geändert werden.

In der Verordnung (EWG) Nr. 1570/77 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2258/87 (6), sind unter anderem die Qualitätskriterien für die Annahme von Brotweichweizen zur Intervention festgelegt. Es ist angezeigt, eine Dauerausschreibung für die Lieferung einer Tranche von Brotweichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle zu eröffnen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die deutsche Interventionsstelle führt unter den in der Verordnung (EWG) Nr.

709/90 festgelegten Bedingungen eine Dauerausschreibung für die Lieferung von Brotweichweizen aus ihren Beständen nach Polen durch. Artikel 2 (1) Die Ausschreibung erstreckt sich auf folgende Mengen: - ungefähr 200 000 Tonnen Brotweichweizen, die über die Nord- und Ostseehäfen zu liefern sind, sowie - höchstens 100 000 Tonnen Brotweichweizen, die auf dem Schienenweg zu liefern sind. (2) Der Weichweizen muß mindestens eine zur Brotherstellung geeignete Qualität im Sinne von Artikel 4a der Verordnung (EWG) Nr. 1570/77 aufweisen. (3) Die Gebiete, in denen die 300 000 Tonnen Brotweichweizen lagern, sind in Anhang I angegeben.

Artikel 3 (1) Die Gebote können sich nur auf eine gesamte Partie oder eine Gruppe von Partien beziehen, die in der Ausschreibungsbekanntmachung nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 709/90 aufgeführt sind. (2) Die Gebote können unter der Bedingung abgegeben werden, daß der Zuschlag für eine bestimmte Menge erteilt wird. Artikel 4 (1) Die Einreichungsfrist für die Gebote der ersten Teilausschreibung endet am 25. April 1990 um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit). (2) Die Einreichungsfrist für die Gebote der letzten Teilausschreibung endet am 16. Mai 1990 um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Artikel 5 Die Gebote müssen bei der deutschen Interventionsstelle eingereicht werden.

Die deutsche Interventionsstelle übermittelt der Kommission die Gebote gemäß dem Schema in Anhang II. Artikel 6 Die Übernahmebestätigung nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 709/90 ist für die Lieferung auf dem Seeweg in Anhang III und für die Lieferung auf dem Schienenweg in Anhang IV aufgeführt. Ausgestellt wird die Bestätigung - nach dem Entladen der Waren im Fall der Lieferung auf dem Seeweg bzw. - beim Eintreffen an der polnischen Grenze im Fall der Lieferung auf dem Schienenweg. Artikel 7 Der Zuschlagsempfänger verpflichtet sich, den polnischen Behörden die im Rahmen der Lieferung vorgeschriebenen Dokumente vorzulegen, die in der von der deutschen Interventionsstelle erstellten Ausschreibungsbekanntmachung aufgeführt sind.

Artikel 8 Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 709/90 erhält folgende Fassung: »Artikel 11 (1) Bei den gelieferten Mengen werden durch Kontrollfirmen, die vom Bieter vor der Gebotseinreichung im Einvernehmen mit der Interventionsstelle bezeichnet werden, repräsentative Proben entnommen, und zwar: - im Falle der Lieferung auf dem Seeweg beim Verladen im Ausfuhrhafen und beim Entladen im Bestimmungshafen bzw. - im Falle der Lieferung auf dem Schienenweg beim Verladen in den Güterwagen. (2) Die Proben werden auf Kosten des Zuschlagsempfängers entnommen und der zuständigen Interventionsstelle zur Verfügung gestellt.

(3) Im Falle des Beförderung auf dem Schienenweg nimmt die betreffende Kontrollfirma nach dem Verladen eine Verplombung der Güterwagen vor." Artikel 9 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. April 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 48 vom 24. 2. 1990, S. 3. (2) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (3) ABl. Nr. L 22 vom 27. 1. 1990, S. 7. (4) ABl. Nr. L 78 vom 24. 3.

1990, S. 13. (5) ABl. Nr. L 174 vom 14. 7. 1977, S. 18. (6) ABl. Nr. L 208 vom 30. 7. 1987, S. 10. ANHANG I (in Tonnen) 1.2 // // // Lagergebiet // Menge // // // Schleswig-Holstein / Hamburg // 77 362 // Niedersachsen / Bremen // 97 951 // Nordrhein-Westfalen // 25 241 // Hessen // 11 381 // Rheinland-Pfalz // 17 240 // Baden-Württemberg // 10 435 // Bayern // 60 336 // // ANHANG II Dauerausschreibung für die Lieferung von 300 000 Tonnen Brotweichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle nach Polen (Verordnung (EWG) Nr. 937/90) 1.2.3.4,5.6.7 // // // // // // // Numerierung der Bieter // Nummer der Partie oder Gruppe von Partien // Menge in Tonnen // Beförderung auf dem Seeweg // Beförderung auf dem Schienenweg // Veranschlagte Lieferkosten (in ECU/Tonne) // 1.2.3.4.5.6.7 // // // // Ausfuhrort // Bestimmungs- hafen // Polnischer Grenzuebergang // // // // // // // // // 1 // 2 // 3 // 4 // 5 // 6 // 7 // // // // // // // // 1 // // // // // // // 2 // // // // // // // 3 // // // // // // // 4 // // // // // // // usw. // // // // // // // // // // // // // ANHANG III LIEFERUNG AUF DEM SEEWEG ÜBERNAHMEBESTÄTIGUNG Der Unterzeichnete:

(Name, Vorname, Firma) bestätigt im Auftrag der polnischen Regierung, daß die nachstehend aufgeführten Waren übernommen worden sind: - Name des Schiffes: - Übernahmeort und -datum: - Erzeugnis: - Übernahmegewicht in Tonnen: Bemerkungen oder Vorbehalte: ANHANG IV LIEFERUNG AUF DEM SCHIENENWEG ÜBERNAHMEBESTÄTIGUNG Der Unterzeichnete: (Name, Vorname, Firma) bestätigt im Auftrag der polnischen Regierung, daß die nachstehend aufgeführten Waren übernommen worden sind: - Nummern der Güterwagen: - Übernahmeort und -datum: - Erzeugnis: - Feststellung der ordnungsgemässen Verplombung der Güterwagen im Beisein der vom Zuschlagsempfänger bezeichneten Kontrollfirma:

Bemerkungen oder Vorbehalte:

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