Verordnung (EWG) Nr. 1783/90 der Kommission vom 28. Juni 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 946/90 hinsichtlich des Verzeichnisses der Einlagerungsstellen, die im Besitz von Sultaninen der Ernte 1988 sind Amtsblatt Nr. L 163 vom 29/06/1990 S. 0049 - 0049 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1783/90 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 946/90 hinsichtlich des Verzeichnisses der Einlagerungsstellen, die im Besitz von Sultaninen der Ernte 1988 sind DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1202/90 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 8, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1206/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Festlegung von Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Die griechischen Einlagerungsstellen verkaufen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 946/90 der Kommission (4) von ihnen angekaufte, unverarbeitete Sultaninen der Ernte 1988 zu im voraus festgesetzten Preisen.
Die Einlagerungsstellen, in denen die Sultaninen eingelagert sind, sind im Anhang der genannten Verordnung aufgezählt. Das Verzeichnis dieser Einlagerungsstellen ist unvollständig. Die fehlende Einlagerungsstelle, die ausgelassen wurde, ist darin aufzunehmen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 946/90 wird folgendes angefügt: »5. Agrotikos Sineterismos Croussonos, Crousson, Critis, Griechenland.".
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Juni 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 66. (3) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 74. (4) ABl. Nr. L 96 vom 12. 4. 1990, S. 60.